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   ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07   

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ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,16404)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,16404)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,16404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz, Rufschädigung, Arbeitszeitbetrug, Beweisverwertungsverbot

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB, § 28 BDSG
    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz, Rufschädigung, Arbeitszeitbetrug, Beweisverwertungsverbot

  • Telemedicus

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

  • Telemedicus

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Privatnutzung des Internetanschlusses am Arbeitsplatz als eine außerordentliche kündigungsrelevante Pflichtverletzung; Beweisverwertungsverbot von mitbestimmungsbedürftigen Beweismitteln und der Auswertung von Internetzugriffsdaten; Zumutbarkeit der Fortsetzung des ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NJW 2006, 2939; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB jew. mwN).

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des für Kündigungsschutzsachen zuständigen zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 12.1.2006 - 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) kommen als kündigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer (nicht erlaubten) privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    Daneben resultiert eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung selbstverständlich auch aus dem Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Verbot, den am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugang für nicht dienstliche, also private Zwecke zu nutzen (BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).

    Ohne eine entsprechende ausdrückliche Gestattung oder Duldung des Arbeitgebers ist eine private Nutzung des Internets grundsätzlich aber nicht erlaubt (vgl. BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 mwN).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, mit welchen Inhalten der Arbeitnehmer sich während der Internet-Nutzung beschäftigt hat und ob und inwieweit hierdurch der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit in ein problematisches Licht geraten könnte (vgl. BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06).

    Eine vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund des Gewichts des Pflichtverstoßes kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass der Arbeitgeber einen solchen Verstoß nicht sanktionslos hinnehmen würde (BAG v. 10.2.1999 - 2 ABR 31/98, NZA 1999, 708; v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).

    Zu Recht nimmt das Bundesarbeitsgericht bei unzulässiger Privatnutzung des Internets die Entbehrlichkeit einer Abmahnung erst dann an, wenn die unzulässige Privatnutzung in erheblichem zeitlichen Umfang ( ausschweifend - BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) bzw. in exzessiver Weise erfolgt (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922).

    Dies stellt weder eine exzessive noch eine erkennbar zeitlich erhebliche Internetnutzung dar (anders als beispielsweise in dem der Entscheidung des BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem deutlich über einer Stunde pro Tag liegende Nutzungszeiten vorlagen).

    Zum Teil wird angenommen, dass eine Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit dann nicht gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen könne, dass er in dem konkreten Zeitraum mangels Arbeitanfall ohnehin hätte untätig sein müssen und letztlich eine Annahmeverzugssituation bestand (BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigenden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NJW 2006, 2939; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB jew. mwN).

    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des für Kündigungsschutzsachen zuständigen zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 12.1.2006 - 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) kommen als kündigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer (nicht erlaubten) privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    cc) Durch das Aufrufen der Seite www.gayromeo.com hat der Kläger auch deshalb einen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß begangen, weil er damit die Beklagte dem Risiko ausgesetzt hat, gegen ihren Willen mit diesem Portal in Verbindung gebracht zu werden (vgl. zum Aspekt der Rufschädigung: BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06; ArbG Hannover v. 1.12.2000 - 1 Ca 504/00 B, NJW 2001, 3500).

    Seine Stellung als Betriebsratsmitglied begründet erst die ordentliche Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses und ist daher bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erneut zugunsten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NJW 2006, 2939).

    Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt (BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977).

  • LAG Hamm, 03.05.2007 - 15 Sa 1880/06

    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Die Möglichkeit der Rückverfolgung der Seitenaufrufe durch den Portalbetreiber erscheint eher theoretisch (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

    Sein - auch im Kammertermin vom 24.9.2007 vorgebrachter - Einwand, die Seiten teilweise nur im Hintergrund geöffnet gehabt zu haben, ist angesichts der sekundengenau dargelegten Zugriffe ebenfalls nicht ausreichend substantiiert (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

    Vorliegend ist der Vortrag der Nichtauslastung durch den Kläger hinsichtlich der betroffenen Zeiträume bereits zu unsubstantiiert, um beurteilen zu können, während welcher Zeiten der privaten Internetnutzung er keine Arbeitsaufgaben zu erfüllen hatte (vgl. LAG Hamm v. 3.5.2007 - 15 Sa 1880/06).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des für Kündigungsschutzsachen zuständigen zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 12.1.2006 - 2 AZR 179/05, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) kommen als kündigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer (nicht erlaubten) privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:.

    Eine vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund des Gewichts des Pflichtverstoßes kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass der Arbeitgeber einen solchen Verstoß nicht sanktionslos hinnehmen würde (BAG v. 10.2.1999 - 2 ABR 31/98, NZA 1999, 708; v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).

    Zu Recht nimmt das Bundesarbeitsgericht bei unzulässiger Privatnutzung des Internets die Entbehrlichkeit einer Abmahnung erst dann an, wenn die unzulässige Privatnutzung in erheblichem zeitlichen Umfang ( ausschweifend - BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98) bzw. in exzessiver Weise erfolgt (BAG v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien zu beachten (BAG v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Durch die Zustimmung des Betriebsrates zur Verwertung ursprünglich mitbestimmungswidrig erlangter Daten ist ausgeschlossen, dass die von diesem - neben den Individualinteressen des Betroffenen - zu wahrenden kollektiven Interessen hierdurch verletzt werden (BAG v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02, NZA 2003, 1193; v. 7.12.2006 - 2 AZR 182/06, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02, AP Nr. 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Dem steht die aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 286 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht des Gerichts zur Berücksichtigung sämtlicher Beweisangebote und das daraus folgende grundrechtsgleiche Recht des Beweisführenden entgegen (vgl. BAG v. 27.3.2003 - 2 AZR 51/02, NZA 2003, 1193; Schlewing, NZA 2004, 1071 (1072 f.); Altenburg/Leister, NJW 2006, 469 [470]).

  • LAG Hamm, 18.01.2007 - 15 Sa 558/06

    Fristlose Kündigung wegen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Bei der insoweit vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu beachten, dass es einerseits bei nur zur dienstlichen Nutzung freigegebenen Computern gar nicht zur Speicherung privater Daten kommen darf und andererseits der Arbeitgeber sich gegen eine dennoch erfolgende missbräuchliche Nutzung seiner Betriebsmittel durch entsprechende Kontrollen schützen können muss (vgl. LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06).

    cc) Durch das Aufrufen der Seite www.gayromeo.com hat der Kläger auch deshalb einen kündigungsrelevanten Pflichtverstoß begangen, weil er damit die Beklagte dem Risiko ausgesetzt hat, gegen ihren Willen mit diesem Portal in Verbindung gebracht zu werden (vgl. zum Aspekt der Rufschädigung: BAG v. 27.4.2006 - 2 AZR 386/05, NZA 2006, 977; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06; ArbG Hannover v. 1.12.2000 - 1 Ca 504/00 B, NJW 2001, 3500).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, mit welchen Inhalten der Arbeitnehmer sich während der Internet-Nutzung beschäftigt hat und ob und inwieweit hierdurch der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit in ein problematisches Licht geraten könnte (vgl. BAG v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, AuR 2006, 206; LAG Hamm v. 18.1.2007 - 15 Sa 558/06).

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und insbesondere den Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben (St. Rspr., vgl. nur BAG v. 14.9.1994 - 2 AZR 164/94, NZA 1995, 269; v. 18.11.1999 - 2 AZR 743/98, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Ein solches, entlastendes Vorbringen ist im Kündigungsrechtsstreit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn es dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Verdachtskündigung unbekannt war (BAG v. 18.11.1999 - 2 AZR 743/98, NZA 2000, 418).

  • ArbG Osnabrück, 05.02.2007 - 3 Ca 724/06

    Vereinbarkeit einer durchgeführten Sozialauswahl auf der Basis einer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Insbesondere ist strittig, ob die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 4 AGG als europarechtswidrig unbeachtlich und damit das AGG anwendbar ist oder die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sowie der §§ 138, 242, 626 BGB einen den europarechtlichen Erfordernissen genügenden und abschließenden Schutz vor Diskriminierungen bieten (vgl. zum Streitstand nur: LAG BW 18.6.2007 - 4 Sa 14/07; ArbG Osnabrück v. 5.2.2007 - 3 Ca 724/06, NZA 2007, 626; Hamacher/Ulrich NZA 2007, 657; Wisskirchen, DB 2006, 1491; Diller/Krieger/Arnold, NZA 2006, 887; Bayreuther, DB 2006, 1842; Willemsen/Schweibert, NJW, 2006, 2583; Sagan, NZA 2006, 1257).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Ihr Beginn ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG v. 31.3.1993 - 2 AZR 492/92, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist mwN).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
    Eine vorherige Abmahnung ist lediglich dann entbehrlich, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund des Gewichts des Pflichtverstoßes kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass der Arbeitgeber einen solchen Verstoß nicht sanktionslos hinnehmen würde (BAG v. 10.2.1999 - 2 ABR 31/98, NZA 1999, 708; v. 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, NZA 2007, 922; v. 7.7.2005 - 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

  • LAG Köln, 11.02.2005 - 4 Sa 1018/04

    Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - 4 Sa 14/07

    Krankheitsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2004 - 7 Sa 1243/03

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 673/93
  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

  • ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00

    Feststellungsklage bei Begehren rückwirkender Altersversorgung; Außerordentliche

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 57/01

    Kündigungsschutzklage - Insolvenz

  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

    Der nicht exzessiv surfende Arbeitnehmer rechnet möglicherweise nicht mit einer Gefährdung seines Arbeitsplatzes und würde die Pflichtverstöße nach einer Abmahnung jedenfalls einstellen (ArbG Düsseldorf, U. v. 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07 -, juris, Rn. 61, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   ArbG Trier, 18.12.2007 - 3 Ca 1455/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,41468
ArbG Trier, 18.12.2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,41468)
ArbG Trier, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,41468)
ArbG Trier, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 3 Ca 1455/07 (https://dejure.org/2007,41468)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.06.2008 - 2 Sa 86/08

    Zur Eingruppierung einer Bibliotheksassistentin als Diplom-Bibliothekarin

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1455/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1455/07 - wird aufgehoben.

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