Rechtsprechung
ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung wegen Nutzung hochsensibler Kundendaten
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung
- arbeitsrecht-hessen.de
Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt Kündigung
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung wegen unbefugter Nutzung hochsensibler Kundendaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- beck-blog (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Missbrauch von Kundendaten durch IT-Mitarbeiter rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Fristlose Kündigung, IT-Mitarbeiter, sensible Kundendaten, Kündigungsschutzklage, Datenmissbrauch, Meinungsfreiheit, Whistle-Blowing, Zwei-Wochen-Frist, Zustimmung des Integrationsrats, Abmahnung, Prognoseprinzip, Rücksichtnahmeverpflichtung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kopfschmerztabletten und Arbeitsrecht - Fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiters rechtens
- datev.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- haufe.de (Kurzinformation)
Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt Kündigung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Auch gut gemeinter Hackerangriff rechtfertigt Rauswurf
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiter wegen Missbrauchs von Kundendaten gerechtfertigt
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Aggressive Werbung unter Nutzung von Kundendaten führt zur Kündigung
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten
- haufe.de (Kurzinformation)
Der Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt eine fristlose Kündigung
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Fristlose Entlassung wegen Missbrauchs von Kundendaten
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Verstoß gegen Datenschutzpflichten rechtfertigt fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiters
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08
Außerordentliche Kündigung - Umdeutung
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Da die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG, Urteil v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 - juris, Rn 19).c) Die erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bilden (BAG, Urteil v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 - juris, Rn 20).
Einer besonderen Vereinbarung bedarf es insoweit nicht (BAG, Urteil v. 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 - juris, Rn 20).
- BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14
Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 26.03. März 2015 - 2 AZR 517/14 -, Rn. 20, juris).Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu vermeiden (BAG, Urteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 517/14 -, Rn. 21, juris).
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08
Abmahnung - Warnfunktion
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Bei einer schweren Pflichtverletzung ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08 - juris, Rn. 18).
- BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12
Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Entscheidend ist der mit dem Verhalten oder dem Verdacht einhergehende Vertrauensverlust (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 -, BAGE 145, 278-295, Rn. 15). - BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Insbesondere kann durch eine unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt sein (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 282/10 -, Rn. 23, juris). - BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen (BAG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 -, Rn. 24, juris). - EGMR, 21.07.2011 - 28274/08
Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines …
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Nach dessen Urteil vom 21.07.2011 (28274/08 -, juris) fallen Strafanzeigen von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeitgeber mit dem Ziel, Missstände in ihren Unternehmen oder Institutionen offenzulegen (whistleblowing), in den Geltungsbereich des die Meinungsfreiheit schützenden Art. 10 MRK. - BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08
Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht
Auszug aus ArbG Siegburg, 15.01.2020 - 3 Ca 1793/19
Außerdem ist in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abmahnung als milderes Mittel einer Kündigung vorzuziehen, wenn schon durch ihren Ausspruch das Ziel, die künftige Einhaltung der Vertragspflichten zu bewirken, erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 - juris, Rn. 10).