Rechtsprechung
ArbG Mainz, 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 12.02.2004 - 3 Ca 187/04
- ArbG Mainz, 08.12.2006 - 3 Ca 187/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2007 - 5 Ta 43/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.02.2007 - 5 Ta 43/07
Prozesskostenhilfe: Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen …
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 -, soweit dieser sich auf das Verfahren - 3 Ca 187/04 - bezieht, wie folgt abgeändert und neu gefasst:.Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 30, 00 EUR zu zahlen hat.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 187/04 - wurde dem Kläger mit dem Beschluss vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 15.11.2006 (Bl. 33 d. PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 - die im Beschluss vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlungsanordnung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,-- EUR zu zahlen hat (s. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 08.12.2006, Bl. 36 f. d. PKH-Beiheftes, der sich im Tenor auch auf den im Verfahren - 9 Ca 1203/04 - ergangenen Beschluss vom 07.10.2004 bezieht).
Der Beschluss vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 - ist den (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2006 zugestellt worden (Bl. 54 d.A.).
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 11.01.2007 (Bl. 40 d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss vom 07.02.2007 - 3 Ca 187/04 - (Bl. 41 ff. d. PKH-Beiheftes)).
Die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ist dahingehend abzuändern, dass der Kläger für das Verfahren - 3 Ca 187/04 - ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 30, 00 EUR zu zahlen hat.
Die Ratenzahlungspflicht in Bezug auf beide PKH-Bewilligungen (= - 3 Ca 187/04 - und - 9 Ca 1203/04 -) darf den nach der obigen Berechnung sich ergebenden Monatsratenbetrag von 45,-- EUR nicht überschreiten.
Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es sachgerecht den Betrag von 45,-- EUR so zu verteilen, dass an Raten für das Verfahren - 3 Ca 187/04 - 30,-- EUR monatlich und für das Verfahren - 9 Ca 1203/04 - monatlich 15,-- EUR zu zahlen sind.
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