Rechtsprechung
ArbG Dresden, 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 |
Verfahrensgang
- ArbG Dresden, 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18
- LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 621/19
- EuGH, 09.02.2023 - C-560/21
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
Wird zitiert von ...
- LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19
Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 - wird auf dessen Kosten.Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 - die Klage abgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 - wird abgeändert und festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die Abbestellung der Beklagten vom 15.08.2018 beendet worden und der Kläger über den 31.08.2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.
Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 519, 520 ZPO ) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 - 3 Ca 1978/18 - ist als unbegründet zurückzuweisen.