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   ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16   

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ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 (https://dejure.org/2017,25492)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 (https://dejure.org/2017,25492)
ArbG Potsdam, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 3 Ca 2019/16 (https://dejure.org/2017,25492)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 496/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Falschbeantwortung einer zulässigen

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Die im Personalfragebogen unter dem 30.12.1991 unter der laufenden Nummer 18 vom beklagten Land gestellten Fragen waren zulässig und mussten vom Kläger wahrheitsgemäß beantwortet werden ( vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu nur z.B.: BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 148/04 - BeckRS 2005, 40756; BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR559/00 -, a.a.O., Punkt B.3.a) der Gründe; BAG vom 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 - BeckRS 1998, 30370406 unter Hinweis auf wiederum u.a. BAG vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    Die Beantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR war deshalb für das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber von besonderer Bedeutung, denn die Frage nach einer solchen Tätigkeit diente dazu, dem Arbeitgeber Erkenntnisse über mögliche Belastungen des Arbeitnehmers zu verschaffen (so: BAG vom 04.06.1998, a.a.O., Punkt III.3.c der Gründe) , um entscheiden zu können, ob im konkreten Fall eine (Weiter-)Beschäftigung im öffentlichen Dienst in Frage kommt.

    Mit der Rechtsprechung bezweckt die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS nicht den Test oder eine Prüfung der Wahrhaftigkeit des Arbeitnehmers in dem Sinne, dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund zu verschaffen (so ausdrücklich: BAG vom 07.09.1996 ..., Punkt II 2, 3 der Gründe; BAG vom 26.06.1997 - 8 AZR 449/96 - n.v., aber zitiert in BAG vom 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Diese Erklärung war nicht unwahr, aber ungenau, weil unvollständig (zu dieser gebotenen Unterscheidung bereits BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - NJW 1997, S. 2307 unter II.2.a.bb) der Gründe) für Überprüfungen nach Einigungsvertrag).

    Für die Rechtfertigung einer auf Falschbeantwortung der Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS gestützten Kündigung kommt es mit der Rechtsprechung neben dem Gewicht der Tätigkeit auch darauf an, wie lange die Tätigkeit für das MfS zurückliegt und wie sich das Arbeitsverhältnis seit der Falschbeantwortung bis zur Kündigung entwickelt hat und ob mildere Mittel als eine Kündigung ausgereicht hätten (dazu nur z.B.: BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - Rdz. 23 und 27 a.a.O. mit Bezugnahme auf BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - a.a.O., das dazu auch auf die in der Rechtsordnung verankerten Tilgungs- bzw. Verjährungsbestimmungen hinweist).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Die im Personalfragebogen unter dem 30.12.1991 unter der laufenden Nummer 18 vom beklagten Land gestellten Fragen waren zulässig und mussten vom Kläger wahrheitsgemäß beantwortet werden ( vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu nur z.B.: BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 148/04 - BeckRS 2005, 40756; BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR559/00 -, a.a.O., Punkt B.3.a) der Gründe; BAG vom 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 - BeckRS 1998, 30370406 unter Hinweis auf wiederum u.a. BAG vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - AP Nr. 24 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

    Diese Entwicklung des Klägers darf nicht ausgeblendet werden, da sich persönliche Haltungen ebenso wie die Eistellung zur eigenen Vergangenheit im Lauf der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiträume auf Bewährung, innere Distanz, Abkehr von früheren Einstellungen und Taten hinweisen können (so: BAG vom 16.12.2004 - 2 AZR 148/04 - a.a.O. Punkt B II.2 der Gründe mit ausführlichen Rechtsprechungshinweisen).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 369/99

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Fragebogenlüge

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Im Ergebnis ist eine personenbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG in diesem Kontext dann gerechtfertigt, wenn die früheren Handlungen - hier die Verstrickung in das Staatssicherheits-System der DDR - bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch der weiteren persönlichen Weiterentwicklung des Arbeitnehmers, "ein solch durchschlagendes Gewicht haben, dass sie auch heute noch die Feststellung fehlender Eignung rechtfertigen" (so: BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 369/99 -, a.a.O., Rdz. 26).

    Auch wenn die Auseinandersetzung des Klägers mit den vom beklagten Land im Prozess vorgelegten Unterlagen des BSTU aus Sicht des Landes unbeachtliche Ablenkungsmanöver darstellen, war die Kammer wegen der Rechtsprechungsmaßstäbe gehalten, den Vortrag des Klägers auch insofern zu würdigen, als die Frage zu beantworten war, ob die Einlassungen des Klägers zu den Vorwürfen dem Kündigungsgrund ein noch größeres Gewicht verleihen oder nicht (vgl. dazu: BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 369/99 - , a.a.O. Rdz. 32).

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Mit der Rechtsprechung kann die schuldhafte Falschbeantwortung einer zulässigen Frage des öffentlichen Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR nicht nur einen außerordentlichen, sondern auch ordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bilden, wenn der durch die Fragebogenlüge eingetretene Verlust des Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört worden ist (so bereits zu Kündigungen nach den Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages, vgl. z.B.: BAG vom 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, S. 120; BAG vom 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 -EzA BGB § 626 n.F. Nr. 191).

    Neben Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit für das MfS ist auch Zeit und Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in die Einzelfallbewertung einzubeziehen (so: BAG vom 27.03.2003, a.a.O., Punkt III.2.a der Gründe) sowie das Verhalten des Betreffenden nach der Konfrontation mit gewonnen Erkenntnissen des Arbeitgebers bis hin zum Prozessverhalten zu berücksichtigen (ebenda, Punkt III.2.b der Gründe; BAG vom 18.10.2000 - 2 AZ 369/99 -, juris, Rdz. 32 unter Bezug auf BAG vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, S. 195, 204 zur Begründung der Berücksichtigung von nach Zugang der Kündigung liegenden Umständen; BAG vom 25.10.2001, a.a.O.).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Kündigungsgrund ist dabei im Kern der durch die Falschbeantwortung verursachte Vertrauensverlust, wobei die gebotene Interessenabwägung stets die Bewertung der Umstände des Einzelfalls erfordert (so ausdrücklich: BAG vom 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - AP Nr. 81 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).

    Neben Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit für das MfS ist auch Zeit und Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in die Einzelfallbewertung einzubeziehen (so: BAG vom 27.03.2003, a.a.O., Punkt III.2.a der Gründe) sowie das Verhalten des Betreffenden nach der Konfrontation mit gewonnen Erkenntnissen des Arbeitgebers bis hin zum Prozessverhalten zu berücksichtigen (ebenda, Punkt III.2.b der Gründe; BAG vom 18.10.2000 - 2 AZ 369/99 -, juris, Rdz. 32 unter Bezug auf BAG vom 26.05.1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, S. 195, 204 zur Begründung der Berücksichtigung von nach Zugang der Kündigung liegenden Umständen; BAG vom 25.10.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Die Weitergabe von Informationen, die bei Gelegenheit privater oder beruflicher Zusammenkünfte gewonnen werden, ist weniger vorwerfbar als die Weitergabe solcher Erkenntnisse, die auf Ausforschung beruhen (vgl. BVerfG NJW 1996, 709, 712).
  • BVerwG, 16.03.1999 - 2 WD 31.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Falschbeantwortung der Fragen zu einer

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Nach der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG vom 16.03.1999 (2 WD 31/98 - juris; ebenso BVerwG vom 24.08.1999 - 2 WD 8/99 - BVerwGE 113, 376 - 391) sind als Zumessungsgründe in der Person des Betreffenden zu berücksichtigen ( BVerwG vom 16.03.1999, Rdz. 21 bis 25 der Gründe):.
  • BVerwG, 24.08.1999 - 2 WD 8.99

    Tätigkeit eines Soldaten für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR -

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Nach der Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG vom 16.03.1999 (2 WD 31/98 - juris; ebenso BVerwG vom 24.08.1999 - 2 WD 8/99 - BVerwGE 113, 376 - 391) sind als Zumessungsgründe in der Person des Betreffenden zu berücksichtigen ( BVerwG vom 16.03.1999, Rdz. 21 bis 25 der Gründe):.
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Vergangenheit und sog. Fragebogenlüge -

    Auszug aus ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16
    Für die Rechtfertigung einer auf Falschbeantwortung der Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS gestützten Kündigung kommt es mit der Rechtsprechung neben dem Gewicht der Tätigkeit auch darauf an, wie lange die Tätigkeit für das MfS zurückliegt und wie sich das Arbeitsverhältnis seit der Falschbeantwortung bis zur Kündigung entwickelt hat und ob mildere Mittel als eine Kündigung ausgereicht hätten (dazu nur z.B.: BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - Rdz. 23 und 27 a.a.O. mit Bezugnahme auf BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - a.a.O., das dazu auch auf die in der Rechtsordnung verankerten Tilgungs- bzw. Verjährungsbestimmungen hinweist).
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 710/92

    Kündigung: Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung -

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 711/92

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Kündigung mangels persönlicher

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2005 - 1 Sa 538/04
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 449/96

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung wegen der Tätigkeit für das

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 6/97
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 5 Sa 462/17

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit -

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - hinsichtlich seines Tenors zu 2. abgeändert und das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als Oberarzt in dem Brandenburgischen L. für R. in Potsdam in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16 - wird teilweise abgeändert, soweit es darauf erkannt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die mit Schreiben des beklagten Landes vom 16.12.2016 zum 30.06.2017 erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst wird.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.02.2017, zugestellt am 03.03.2017, Az. 3 Ca 2019/16, wird abgeändert, soweit die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Weiterbeschäftigungsantrag) abgewiesen wurde.

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