Weitere Entscheidung unten: ArbG Augsburg, 08.04.2010

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   ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09   

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https://dejure.org/2010,5047
ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,5047)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,5047)
ArbG Duisburg, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,5047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Befristung, Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG
    Befristung, Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines etwaigen nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung; Generierung eines Sachgrundes für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses durch das "Dazwischenschalten" eines ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Daueraufgaben bei befristetem Arbeitsvertrag!

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzter Auftrag eines Arbeitgebers kein Grund für befristete Einstellung von Arbeitnehmern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgrund zeitlich begrenzter Serviceaufträge unzulässig - Sachgrundlose Befristung nicht möglich – Bedarf an Serviceleistung besteht nicht nur „vorübergehend“

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 22.3.2000 (Geschäftsnummer 7 AZR 758/98, veröffentlicht z. B. in NZA 2000, 881) in einer umgekehrten, aber im Übrigen vergleichbaren Fallgestaltung bereits klargestellt, dass das Dazwischenschalten eines weiteren Arbeitgebers bei Erfüllung einer Daueraufgabe grundsätzlich einen Sachgrund für eine Befristung nicht generieren kann, da hierdurch die Befristungskontrolle umgangen werden kann.

    Die Kündigungsmöglichkeit des Servicevertrages kann die Befristung gerade nicht rechtfertigen, da die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs keine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs stützen kann (BAG v. 4.12.2002, 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; v. 22.3.2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Dem Arbeitnehmer dürfen keine Daueraufgaben übertragen werden (BAG v. 20.2.2008, 7 AZR 950/06, NZA-RR 2009, 288).
  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Die Kündigungsmöglichkeit des Servicevertrages kann die Befristung gerade nicht rechtfertigen, da die bloße Unsicherheit über die Entwicklung des zukünftigen Personalbedarfs keine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs stützen kann (BAG v. 4.12.2002, 7 AZR 437/01, NZA 2004, 64; v. 22.3.2000, 7 AZR 758/98, NZA 2000, 881).
  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 7/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit hinreichender Sicherheit erwarten konnte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG v. 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung entsteht bereits vor Rechtskraft des Verfahrens mit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG (GS) v. 27.2.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702, 709).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Dies gilt entsprechend bei einer unwirksamen Befristung (BAG v. 13.6.1985, 2 AZR 410/84, NZA 1986, 562).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus ArbG Duisburg, 11.01.2010 - 3 Ca 2556/09
    Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Bundesverfassungsgericht zeitgleich mit dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 20.12.2007 festgestellt hat, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gem. § 44b SGB II verfassungswidrig ist (BVerfG, 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 u. a., NVwZ 2008, 183).
  • LAG Thüringen, 10.01.2012 - 1 Sa 274/11

    Wirksamkeit einer Befristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs -

    Der Kläger hat hier auch Stimmen in derRechtsprechung auf seiner Seite (weniger LAG Kiel - wohl 3 Sa104/08 - Urteil vom 15.10.2008 Rn. 51 f., weil hier tragend § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG geprüft wurde, nicht aber eineTrägervereinbarung; aber: ArbG Duisburg, Urteil vom 4.2.2010- 1 Ca 2831/09; ähnlich ArbG Duisburg, Urteil vom 11.1.2010- 3 Ca 2556/09).
  • ArbG Duisburg, 04.02.2010 - 1 Ca 2831/09
    Das Gericht schließt sich inhaltlich vollständig den Entscheidungen der 3. Kammer des ArbG Duisburg vom 11.1.2010 (3 Ca 2556/09) an, die im Wesentlichen wie folgt lauten:.
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Rechtsprechung
   ArbG Augsburg, 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09   

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https://dejure.org/2010,41253
ArbG Augsburg, 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,41253)
ArbG Augsburg, Entscheidung vom 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,41253)
ArbG Augsburg, Entscheidung vom 08. April 2010 - 3 Ca 2556/09 (https://dejure.org/2010,41253)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LAG München, 03.03.2011 - 3 Sa 764/10

    Kündigung wegen qualitativer Minderleistung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09 -, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom 06.07.2009 unwirksam ist, und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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