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   ArbG Koblenz, 23.11.2004 - 3 Ca 384/03   

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ArbG Koblenz, 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 (https://dejure.org/2004,38935)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 (https://dejure.org/2004,38935)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 23. November 2004 - 3 Ca 384/03 (https://dejure.org/2004,38935)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 8 Sa 107/05

    Eingruppierung und Beschäftigung als Tischchef nach dem Tronc-und

    Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - werden auf ihre jeweiligen Kosten zurückgewiesen.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

    Gegen das den Parteien jeweils am 14.01.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - Az.: 3 Ca 384/03 - richten sich die am 10.02.2005 von der Beklagten und am 11.02.2005 von dem Kläger eingelegten Berufungen, welche von der Beklagten am 14.03.2005 und vom Kläger am 11.04.2005, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, begründet wurde.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.11.2004 - Az.: 3 Ca 384/03 - die Klage abzuweisen.

    Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 23.11.2004 - 3 Ca 384/03 - im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 10.918,75 EUR brutto nebst Zinsen verpflichtet ist und das weitergehende Begehren des Klägers auf Höhergruppierung sowie tatsächliche Beschäftigung als Tischchef/-vertreter mit entsprechender Entlohnung unbegründet ist.

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