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ArbG Mainz, 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 09.01.2007 - 3 Ca 602/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 3 Ta 69/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2007 - 3 Ta 69/07
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung; Nachholung der …
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - aufgehoben.Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 37 d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Kläger für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Das Erkenntnisverfahren wurde durch den Vergleich vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 38 d.A.) abgeschlossen.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Arbeitsgericht und dem Kläger hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - (Bl. 65 ff. des PKH-Beiheftes) den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.05.2006 - 3 Ca 602/06 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.
Gegen den am 15.01.2007 zugestellten Aufhebungsbeschluss vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - legt der Kläger mit dem Schriftsatz vom 17.01.2007 am 07.02.2007 Beschwerde ein und begründete diese sogleich so wie dies aus Bl. 71 des PKH-Beiheftes ersichtlich ist.
Nachdem der Kläger gerichtlich am 14.02.2007 angeschrieben worden war (s. Bl. 83 f. des PKH-Beiheftes), half das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 14.03.2007 - 3 Ca 602/06 - der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Am Ende des Beschlusses vom 14.03.2007 - 3 Ca 602/06 - (dort S. 2 = Bl. 86 des PKH-Beiheftes) wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 ZPO nur unzureichend nachgekommen sei.
Folglich musste der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.01.2007 - 3 Ca 602/06 - aufgehoben werden.