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   ArbG Koblenz, 02.01.2004 - 3 Ca 63/03   

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ArbG Koblenz, 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 (https://dejure.org/2004,40995)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 (https://dejure.org/2004,40995)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02. Januar 2004 - 3 Ca 63/03 (https://dejure.org/2004,40995)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2004 - 5 Ta 62/04

    Unzulässige sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.02.2004 gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Klägerin war mit dem Beschluss vom 27.02.2003 - 3 Ca 63/03 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt worden, dass die Klägerin monatliche Raten von jeweils EUR 60, 00 zu zahlen hatte.

    Die erste Rate sollte die Klägerin am 15.03.2003 zahlen (s. dazu jeweils Bl. 9 ff des PKH-Heftes zu - 3 Ca 63/03 -).

    Mit Beschluss vom 12.08.2003 - 3 Ca 63/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 27.02.2003 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.09.2003 Raten in Höhe von jeweils EUR 15, 00 monatlich zu zahlen hat.

    Nach vorangegangener Erinnerung, Mahnung und Fristsetzung (s. dazu die gerichtlichen Schreiben vom 17.09.2003, 04.12.2003 und 22.12.2003 (Bl. 33 ff des PKH-Heftes)) hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - die Beschlüsse vom 27.02.2003 und vom 12.08.2003 jeweils - 3 Ca 63/03 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 07.02.2004 Beschwerde ein und kündigte gleichzeitig an, die Begründung (der Beschwerde) in den nächsten Wochen unaufgefordert nachzureichen.

    Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 (Bl. 51 des PKH-Heftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2004 - 3 Ca 63/03 - (Bl. 52 des PKH-Heftes) nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Die Beschwerde war vorliegend - worüber die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - belehrt worden ist (- ein erneuter Hinweis erfolgte mit dem gerichtlichen Schreiben vom 11.02.2004; Bl. 51 des PKH-Heftes -) - innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Arbeitsgericht oder bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.

    Der Tag der Zustellung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - ist durch die Zustellungsurkunde, Bl. 48, 48 R des PKH-Beiheftes, belegt.

    Im Übrigen ist es im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 - 3 Ca 63/03 - zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt die 2-wöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2004 - 5 Ta 62/04

    Aufhebung eines PKH Bewilligungsbeschlusses

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.02.2004 gegen den Beschluss des ArbG Koblenz vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Klägerin war mit dem Beschluss vom 27.02.2003 - 3 Ca 63/03 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt worden, dass die Klägerin monatliche Raten von jeweils EUR 60, 00 zu zahlen hatte.

    Die erste Rate sollte die Klägerin am 15.03.2003 zahlen (s. dazu jeweils Bl. 9 ff des PKH-Heftes zu - 3 Ca 63/03 -).

    Mit Beschluss vom 12.08.2003 - 3 Ca 63/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 27.02.2003 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.09.2003 Raten in Höhe von jeweils EUR 15, 00 monatlich zu zahlen hat.

    Nach vorangegangener Erinnerung, Mahnung und Fristsetzung (s. dazu die gerichtlichen Schreiben vom 17.09.2003, 04.12.2003 und 22.12.2003 (Bl. 33 ff des PKH-Heftes)) hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - die Beschlüsse vom 27.02.2003 und vom 12.08.2003 jeweils - 3 Ca 63/03 - über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf.

    Gegen den Beschluss vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - legte die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 07.02.2004 Beschwerde ein und kündigte gleichzeitig an, die Begründung (der Beschwerde) in den nächsten Wochen unaufgefordert nachzureichen.

    Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 (Bl. 51 des PKH-Heftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2004 - 3 Ca 63/03 - (Bl. 52 des PKH-Heftes) nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Die Beschwerde war vorliegend - worüber die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - belehrt worden ist (- ein erneuter Hinweis erfolgte mit dem gerichtlichen Schreiben vom 11.02.2004; Bl. 51 des PKH-Heftes -) - innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Arbeitsgericht oder bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einzulegen.

    Der Tag der Zustellung des Beschlusses vom 02.01.2004 - 3 Ca 63/03 - ist durch die Zustellungsurkunde, Bl. 48, 48 R des PKH-Beiheftes, belegt.

    Im Übrigen ist es im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.02.2004 - 3 Ca 63/03 - zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt die 2-wöchige Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt hat.

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