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   ArbG Freiburg, 23.03.2004 - 3 Ca 632/03   

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https://dejure.org/2004,29359
ArbG Freiburg, 23.03.2004 - 3 Ca 632/03 (https://dejure.org/2004,29359)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 23.03.2004 - 3 Ca 632/03 (https://dejure.org/2004,29359)
ArbG Freiburg, Entscheidung vom 23. März 2004 - 3 Ca 632/03 (https://dejure.org/2004,29359)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07

    Anfechtung - Drohung

    Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz vom 5. November 2003 einem neuen Verfahren mit dem Aktenzeichen - 3 Ca 632/03 - zugeordnet.

    "Für die Klägerin ist im Kammerverhandlungstermin vom 23. März 2004 vor dem Arbeitsgericht Freiburg zu dem Aktenzeichen 3 Ca 632/03 in der Tat erklärt worden, dass das ursprüngliche Verfahren 3 Ca 416/03, das mit einem Vergleich endete, nicht fortgesetzt werden soll.

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2003, der das Aktenzeichen des Verfahrens 3 Ca 416/03 trägt, einem neuen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 632/03 zugeordnet.
  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - 22 Sa 84/04

    Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund - Scheinprozess

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 23.03.2004 - Az.: 3 Ca 632/03 - abgeändert:.

    Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (3 Ca 632/03), verkündet am 23.03.2004, zugestellt am 10.05.2004, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Gerichtsvergleiches vom 12.08.2003 (Az.: 3 Ca 416/03) mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2006 - 22 Sa 67/06

    Befristung - gerichtlicher Vergleich i. S. § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG - Anfechtung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 23.03.2004 - Az.: 3 Ca 632/03 abgeändert:.

    Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (3 Ca 632/03), verkündet am 23.03.2004, zugestellt am 10.05.2004, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Gerichtsvergleiches vom 12.08.2003 (Az.: 3 Ca 416/03) mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.

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