Rechtsprechung
ArbG Freiburg, 23.03.2004 - 3 Ca 632/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Freiburg, 23.03.2004 - 3 Ca 632/03
- LAG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - 22 Sa 84/04
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2006 - 22 Sa 67/06
- BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07
Anfechtung - Drohung
Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz vom 5. November 2003 einem neuen Verfahren mit dem Aktenzeichen - 3 Ca 632/03 - zugeordnet."Für die Klägerin ist im Kammerverhandlungstermin vom 23. März 2004 vor dem Arbeitsgericht Freiburg zu dem Aktenzeichen 3 Ca 632/03 in der Tat erklärt worden, dass das ursprüngliche Verfahren 3 Ca 416/03, das mit einem Vergleich endete, nicht fortgesetzt werden soll.
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05
Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage
Das Arbeitsgericht hat den Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2003, der das Aktenzeichen des Verfahrens 3 Ca 416/03 trägt, einem neuen Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 632/03 zugeordnet. - LAG Baden-Württemberg, 03.05.2005 - 22 Sa 84/04
Gerichtlicher Vergleich als Befristungsgrund - Scheinprozess
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 23.03.2004 - Az.: 3 Ca 632/03 - abgeändert:.Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (3 Ca 632/03), verkündet am 23.03.2004, zugestellt am 10.05.2004, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Gerichtsvergleiches vom 12.08.2003 (Az.: 3 Ca 416/03) mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2006 - 22 Sa 67/06
Befristung - gerichtlicher Vergleich i. S. § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG - Anfechtung …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 23.03.2004 - Az.: 3 Ca 632/03 abgeändert:.Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg (3 Ca 632/03), verkündet am 23.03.2004, zugestellt am 10.05.2004, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Befristung aufgrund § 1 des Gerichtsvergleiches vom 12.08.2003 (Az.: 3 Ca 416/03) mit Ablauf des 30. September 2004 enden wird.