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ArbG Mainz, 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 07.07.2004 - 3 Ca 830/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2004 - 5 Ta 169/04
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2004 - 5 Ta 169/04
Gegenstandswert: Vorliegen einer Bestandsstreitigkeit; mehrere Ansprüche
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Mainz vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 830/04 - klagte der Kläger nach näherer Maßgabe seines jeweiligen schriftsätzlichen Vorbringens mit folgenden (- abgekürzt wiedergegebenen -) Klageanträgen:.
Im Gütetermin vom 29.04.2004 - 3 Ca 830/04 - schlossen die Parteien den aus Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2004 ersichtlichen Vergleich (s. Bl. 40 d.A.).
Der Wertfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2004 zugestellt.
Mit dem Schriftsatz vom 14.07.2004 - per Telefax am 14.07.2004 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangen - legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss vom 07.07.2004 - 3 Ca 830/04 - Beschwerde ein.