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   OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99.NE   

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OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99.NE (https://dejure.org/2002,12628)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3 D 26/99.NE (https://dejure.org/2002,12628)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE (https://dejure.org/2002,12628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen vom 18. März 1999 ; Rechtsverletzung Verletzung der Planungshoheit ; Antragsbefugnis einer Gemeinde im Rahmen der kokreten Nomenkontrolle; Raumordnungsrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollverfahren betreffend den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (Schönefeld) der Länder Berlin und Brandenburg

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Normenkontrollverfahren betreffend den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (Schönefeld) der Länder Berlin und Brandenburg

Sonstiges

  • brandenburg.de (Terminmitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen den gemeinsamen Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (Schönefeld) der Länder Berlin und Brandenburg

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    In einem ebenfalls durch die Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. des vorliegenden Verfahrens bzw. ihre Rechtsvorgänger beantragten Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über den LEP SF hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 4. Februar 1998 (GVBl. I S. 14), soweit er sich auf § 19 Abs. 11 der Anlage 1 zu Art. 1 des genannten Staatsvertrages bezieht, mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) vereinbar ist.

    Nachdem die Beteiligten nach In-Kraft-Treten der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verordnung über den LEP FS beide Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Senat den Vorlagebeschluss vom 20. März 2002 in dem Verfahren 3 D 26/99.NE aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

    So würde etwa die Ausweisung eines Wohngebietes im - für die Entwicklung" allein in Betracht kommenden - näheren Umkreis der bestehenden Flughafenfläche auch ohne irgendeine weitere Konkretisierung der Festlegung Z 1 auf einer nachfolgenden Planungsstufe nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) unzulässig sein (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE -, LKV 2002, 421, 426, zu § 19 Abs. 11 LEPro a.F.).

    Dass die Festlegung Z 1 in den weiteren Festlegungen des LEP FS konkretisiert wird, steht dem Zielcharakter nicht entgegen, denn dass den Gemeinden eine ohne weitere Zwischenschritte umsetzbare Handlungsanweisung gegeben wird, ist nicht Voraussetzung für den Zielcharakter (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002, a.a.O., S. 426 f.).

    Denn entgegen der von den Antragstellerinnen jedenfalls noch im Beteiligungsverfahren vertretenen Annahme enthält § 19 Nr. 11 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der vom 1. November 2003 an geltenden Fassung des am 5. Mai 2003 unterzeichneten Änderungsstaatsvertrags (vgl. Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Juli 2003, GVBl. I S. 202) - anders als die vorangegangene, vom Senat für verfassungswidrig gehaltene Fassung (vgl. Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 ff.) - keine verbindliche Standortentscheidung mehr, sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

    Das Art. 80 LV zugrunde liegende Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 32/99 - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 99, 122 ff.) wird nicht verletzt, da Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsvertrag ein von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübtes Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Landesplanungsabteilung vorsieht und die Letztentscheidung über den Inhalt der durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung aufgestellten Landesentwicklungspläne mithin bei den Landesregierungen verbleibt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 422).

    Dass grundsätzlich auch die Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms Zielqualität aufweisen können, hat der Senat bereits früher dargelegt (vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 f.).

    Im Hinblick auf den Charakter der Raumordnung als Rahmenplanung, die auf weitere Konkretisierung angelegt ist und Zielaussagen unterschiedlicher inhaltlicher Dichte aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334), muss das Maß der - erforderlichen - Abwägung für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen allerdings jeweils konkret ermittelt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 424; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Januar 2001 - 4 K 9/99 -, NVwZ 2001, 1063, 1064; ähnlich BayVGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - 22 N 92.2522 -, BayVBl. 1994, 176, 177).

    Gegen eine dahin gehende Annahme spricht im Übrigen auch die der Aufstellung des LEP FS vorangegangene Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks) und seinem Beschluss vom 20. März 2002 (3 D 26/99.NE, a.a.O., S. 430) die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festlegungen 6.5.1 des LEP eV bzw. § 19 Abs. 11 LEPro a.F. u.a. damit begründet hatte, dass die raumordnungsrechtliche Entscheidung über die Eignung des Standorts Schönefeld für einen internationalen Verkehrsflughafen in der Region Brandenburg-Berlin sowie die Standortentscheidung selbst allein auf den sog. Konsensbeschluss der Gesellschafter der B zurückzuführen seien.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners setzt insbesondere auch die Gültigkeit der Ziele zur vorsorglichen Freihaltung von Räumen grundsätzlich voraus, dass die die Geeignetheit des Standorts betreffenden Erwägungen und Einwendungen in die landesplanerische Abwägung eingestellt worden sind (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE- a.a.O., S. 424).

    Dies ist von der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 8 des Landesplanungsvertrages nur gedeckt, wenn der Standort selbst als Ziel der Raumordnung und Landesplanung zuvor oder gleichzeitig festgelegt worden ist (vgl. zu der entsprechenden Problematik im Fall des LEP SF bereits den Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2003 - 3 D 22/00

    Landesplanung: Verletzung d. Planungshoheit der Gemeinde

    Die inhaltlichen Mängel seien auch nicht durch die Festlegungen des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen (LEP SF) behoben worden, da dieser lediglich die Festlegung weiterer Siedlungsbeschränkungen enthalte; zudem sei gemäß dem Beschluss des Senats vom 10. März 2003 - 3 D 26/99.NE - von der Nichtigkeit des LEP SF auszugehen.

    Ausweislich der Festlegungen des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen (LEP SF), der zwar mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Gemeinden und Abwägung über die Eignung des Standorts ungültig, davon abgesehen aber nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE -), sowie des - von dem Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Entwurfs des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) ist davon auszugehen, dass - selbst unter Einbeziehung von räumlichen Reserven für Planungsvarianten - mit Ausnahme der Gemeinde ... keine weiteren Typ 1-Gemeinden in einer Weise durch Fluglärm betroffen sein werden, die landesplanerische Siedlungsbeschränkungen erforderlich machen würde.

  • VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg setzte das Normenkontrollverfahren gegen den LEP SF zunächst durch Beschluß vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz aus und legte dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VfGBbg 77/02) die Frage zur Entscheidung vor,.
  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99
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