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   OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01.AK   

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OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,5593)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,5593)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,5593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • nomos.de PDF, S. 39

    Fluglärm - Fehlerhafte Abwägung von Spitzenpegelbelastungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich; Klagebefugnis der Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken in ...

  • Judicialis

    LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2; ; LuftVG § ... 8 Abs. 1; ; LuftVG § 8 Abs. 3 a.F.; ; LuftVG § 8 Abs. 5; ; LuftVG § 8 Abs. 5 Satz 1; ; LuftVG § 8 Abs. 5 Satz 3; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 10 Abs. 8; ; LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 1; ; LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 2; ; LuftVG § 17; ; LuftVG § 26; ; LuftVG § 71 Abs. 1; ; LuftVG § 71 Abs. 1 Satz 1; ; LuftVG § 71 Abs. 1 Satz 2; ; LuftVZO § 45 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 6; ; LEPro § 19 Abs. 11 Satz 5; ; LEPro § 25 Satz 1; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 2; ; BauNVO § 5 Abs. 1; ; BauNVO § 4; ; LuftVO § 33 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Als abwägungserheblicher Belang ist vielmehr jede Lärmbelastung anzusehen, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 341 f).

    Nach diesen Kriterien ist ein Grundstück gegenüber einem Planvorhaben um so schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart berechtigterweise Schutz vor Immissionen erwarten kann und je weniger es durch Störfaktoren tatsächlich vorbelastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110, 131; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 356 f).

    Eine solche Situation ist anzunehmen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Verfestigung der Fachplanung bereits baulich nutzbar war (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 364, 365).

    Wegen der unterschiedlichen Art der Lärmbeeinträchtigungen kommt eine Übertragung der in der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1063 - 16. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für den Straßenverkehr für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärm nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 373 f); dies gilt auch für die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503; vgl. hierzu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - Bs III 376/93 -, zit. nach Juris) sowie für die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau.

    "Notwendig" im Sinne dieser Vorschrift sind bestimmte Schutzvorkehrungen durch Dritte jedoch nur dann, wenn die Behörde sich abwägungsfehlerfrei nicht in der Lage sieht, die Problembewältigung durch eigene planerische Gestaltung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342).

    Nach allgemeiner Lärmschutzpraxis umfasst die Nachtzeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 371 f).

    Selbst in dem Fall, dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen einzig durch Schutzauflagen zu vermeiden sind, steht die Festlegung der konkreten Schutzmaßnahme grundsätzlich im Ermessen der Planfeststellungs- bzw. hier der Genehmigungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991-4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 345).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Ihr kommt somit eine Doppelnatur zu; sie ist sowohl (endgültige) luftverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidung als auch Unternehmergenehmigung und folgt somit Planungsgrundsätzen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 -, Buchh. 442.40. § 8 LuftVG Nr. 13 sowie Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, zit. nach Juris; Hoffmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand März 2004, § 6 Rdnr. 102).

    Deshalb ist in derartigen Fällen von einer Planrechtfertigung schon dann auszugehen, wenn mit einer von einem konkret feststellbaren Bedarf losgelösten Angebotsplanung beispielsweise eine Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur bezweckt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, zit. nach Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 12 K 3200/99 -, zit. nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1997 - 7 C 11834/93 -, zit. nach Juris).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer nach diesen Maßstäben sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 146; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00-, zit. nach Juris).

    Eine Verkehrsprognose, die eine Maximalabschätzung der auftretenden Belastungen enthält, mit der die Behörde sich "auf der sicheren Seite" befindet, stellt keine fehlerhafte Gewichtung der Fluglärmbelange der Betroffenen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, zit. nach Juris).

  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.).

    Im Hinblick auf das Ziel, die Kommunikation vor Beeinträchtigungen zu schützen, sind zudem nicht schon einzelne höhere Pegel kritisch, solange ihre Häufigkeit nicht dazu führt, dass ein Gespräch immer wieder unterbrochen wird, Radio- und Fernsehsendungen mangels Satzverständlichkeit nur noch eingeschränkt mitvollzogen werden können oder sich die für eine Informationsaufnahme notwendige Konzentration nicht wieder einstellt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 2001, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Nach diesen Kriterien ist ein Grundstück gegenüber einem Planvorhaben um so schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart berechtigterweise Schutz vor Immissionen erwarten kann und je weniger es durch Störfaktoren tatsächlich vorbelastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110, 131; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 356 f).

    Letzteres ist dann nicht möglich, wenn der Abwägungsmangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Planung in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978-4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110, 133; BVerwG, Beschluss vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, NVwZ-RR 1990, 454 f).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1997 - 7 C 11843/93

    Konversionsprojekt; Militärischer Flugplatz; Konversion; Frachtverkehrsgeschäft;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Er ist allerdings zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln um die Ermittlung von Maximalpegeln und deren Häufigkeit zu ergänzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1997-7 C 11843/93 -, zit. nach Juris; Hoffmann/Grabherr, a.a.O. § 6 Rdnr. 52).

    Diese Vorschrift ist entsprechend auch auf Anfechtungsklagen gegen Änderungsgenehmigungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG anzuwenden, denn derartige Genehmigungen haben, wie bereits dargelegt, Planungsfunktion (vgl. zur Anwendung des der Vorschrift zu Grunde liegenden Rechtsgedankens auf eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 1996 - 4 B 142/96 - LKV 1997, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1997 - 7 C 11843/93 -, zit. nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 G 5/94 -, zit. nach Juris; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 182).

  • OVG Bremen, 11.06.1996 - 1 G 5/94

    Klage gegen Änderungsgenehmigung für Verkehrsflughafen Bremen; Rechtfertigung der

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Nach anderer Auffassung wurden Änderungen von Flugplatzanlagen anlässlich einer zivilen Nachnutzung von Militärflugplätzen von dieser Regelung nicht umfasst (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 7 B 11842/93 -, zit. nach Juris; wohl auch OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996-1 G 5/94 -, zit. nach Juris).

    Diese Vorschrift ist entsprechend auch auf Anfechtungsklagen gegen Änderungsgenehmigungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG anzuwenden, denn derartige Genehmigungen haben, wie bereits dargelegt, Planungsfunktion (vgl. zur Anwendung des der Vorschrift zu Grunde liegenden Rechtsgedankens auf eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 1996 - 4 B 142/96 - LKV 1997, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1997 - 7 C 11843/93 -, zit. nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 G 5/94 -, zit. nach Juris; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 182).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Objektiv erforderlich ist eine Maßnahme nicht erst im Falle ihrer Unausweichlichkeit, sondern bereits dann, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 145 m.w.N.) Für die planerische Rechtfertigung eines Konversionsprojekts ist hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass eine mit dem geplanten Vorhaben zu befriedigende Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen konkret ermittelt wird.

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer nach diesen Maßstäben sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, 146; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00-, zit. nach Juris).

  • BVerwG, 26.02.2004 - 4 B 95.03

    Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Sie hat nicht den Charakter einer allgemeinen Heilungsklausel, die über rechtliche Versäumnisse unter Geltung des Luftverkehrsgesetzes hinweghilft bzw. Genehmigungserfordernisse aus räumen könnte, die auf Grund erst nach Inkrafttreten des Luftverkehrsgesetzes in den neuen Ländern eingetretener Umstände entstanden sind (vgl. zu § 71 Abs. 2 LuftVG BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 -, zit. nach Juris; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 71 Rdnr. 5, 7; a.A. zu § 71 Abs. 2 Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand Oktober 2003, Bd. 1.2, § 71 LuftVG Rdnr. 12).

    "Angelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Flugplatz, der die Voraussetzungen für einen Flugbetrieb erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 -, zit. nach Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2002 - 8 S 460/01

    Zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens - Lärmschutz -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Das widerspräche auch dem Sinn der Regelung, aus volkswirtschaftlichen Gründen die vorhandene, mit öffentlichen Mitteln geschaffene militärische Flugplatzinfrastruktur für zivile Zwecke nutzbar zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2002 - 8 S 460/01 -, zit. nach Juris).

    Ein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens steht ihnen nicht zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2002 - 8 S 460/01 -, zit. nach Juris; zu § 17 FStrG BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 A 7.98 -, NVwZ-RR 1999, 556).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
    Dieser hat auch die Möglichkeit, von der Planung gänzlich Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - DVBl. 1996, 907 f).
  • OVG Brandenburg, 28.11.1996 - 4 B 142/96
  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1999 - 8 S 2021/98

    Schutz vor Fluglärm - Vorbelastungen eines Grundstücks

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1996 - 8 S 1961/95

    Kein Suspensiveffekt des - offensichtlich - unzulässigen Widerspruchs wegen

  • BVerwG, 07.11.1996 - 4 B 170.96

    Luftverkehrsrecht - Rechtsqualität einer Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 S.

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2000 - 12 K 3200/99

    Aufhebungsanspruch; Flugplatz; Konversion; Militärflugplatz; Mitbenutzung;

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2000 - 12 K 2117/99

    Bauliche Veränderung; Dauerschallpegel; Fluglärm; Konversion; Lärm; Maximalpegel;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Auch die Erwägung der Kläger, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK -, LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

    Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005, 33, m.w.N.).

    Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Auch die Erwägung der Klägerin, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt(Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK - LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2008 - 1 MN 7/08

    Zumutbarkeit eines Hubschrauberlandeplatzes auf dem Parkhaus eines

    Dieses Fortbewegungsmittel weist Besonderheiten auf, welche eine Anwendung der TA Lärm 1998 und der DIN 18005 ausschließen (ebenso OVG Brandenburg, Urt. v. 9.6.2004 - 3 D 29/01-AK, ZUR 2005, 33, 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    Auch die Erwägung, dass bei zivilen und militärischen Flugplätzen nach § 71 Abs. 1 LuftVG nur der am Stichtag zugelassene Betrieb, nicht eine Änderung dieses Betriebs bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu OVG Frankfurt(Oder), Urteil vom 9. Juni 2004 - 3 D 29/01.AK -, LKV 2005, 271 f.), und daher auch den "fiskalischen Zuordnungsnormen" der Art. 19 und 21 EV keine weitergehende gesetzliche Ermächtigung für eine wesentliche Änderung der Nutzung eines Luft-Boden-Schießplatzes entnommen werden könne, ist nicht ohne Überzeugungskraft.
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere "Geräuschvorbelastungen" und "plangegebene" Vorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK - S. 33 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - S. 13 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 27 und 36 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks) kann bei der Beurteilung von Fluglärm jedoch nicht ausschließlich auf errechnete Mittelungspegel abgestellt werden, sondern es ist daneben eine Berechnung und Bewertung auch der auftretenden Spitzenpegel erforderlich.

  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

    Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005, 33, m.w.N.).

    Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt.

    Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319; Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Bestimmung der Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall die Zumutbarkeitsgrenze anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks ).
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