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   OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE   

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https://dejure.org/2001,8453
OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE (https://dejure.org/2001,8453)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE (https://dejure.org/2001,8453)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE (https://dejure.org/2001,8453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines internationalen Flughafens; Voraussetzungen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses einer Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis für die Kontrolle einer untergesetzlichen Norm bei Vorhandensein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die raumordnungsrechtliche Festlegung des Standorts Schönefeld für einen künftigen internationalen Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 60 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 3, 10, 23 ROG; § 47 VwGO; § 4 BbgVwGG; Art. 97 Verf. Bbg; Art. 28, 100 GG
    Raumordnung - Landesplanung - Beteiligungsrecht der Gemeinden - Flughafen Schönefeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Mit Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE - (VwRR MO 2001, 411) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Festlegung Z 6.5.1 des LEP e.V. für nichtig, weil die von dieser Zielfestlegung betroffenen Gemeinden nicht ausreichend beteiligt worden seien und weil die Standortentscheidung allein auf den sog. Konsensbeschluss vom Mai 1996 zurückzuführen und deshalb ohne ordnungsgemäße Abwägung getroffen worden sei.

    Als Reaktion auf das Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE -, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die landesplanerische Festlegung auf den Standort Schönefeld für nichtig erklärte, und auf eine Stellungnahme der EU-Kommission, die darauf drängte, eine Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten vorzulegen, reichte die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unter dem 17. März 2003 eine Standortalternativenuntersuchung nach.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Mit Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - (VwRR MO 2001, 411) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Festlegung Z 6.5.1 des LEP e.V. für nichtig, weil die von dieser Zielfestlegung betroffenen Gemeinden nicht ausreichend beteiligt worden seien und weil die Standortentscheidung allein auf den sog. Konsensbeschluss vom Mai 1996 zurückzuführen und deshalb ohne ordnungsgemäße Abwägung getroffen worden sei.

    Als Reaktion auf das Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE -, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die landesplanerische Festlegung auf den Standort Schönefeld für nichtig erklärte, und auf eine Stellungnahme der EU-Kommission, die darauf drängte, eine Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten vorzulegen, reichte die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unter dem 17. März 2003 eine Standortalternativenuntersuchung nach.

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Mit Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - hat der Senat auf Antrag u.a. der Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. des vorliegenden Verfahrens bzw. ihrer Rechtsvorgänger die Festlegung Z 6.5.1 der Anlage zur Verordnung über den LEP eV gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig erklärt, da sie unter Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Beteiligung der Gemeinden im Erarbeitungsverfahren erlassen worden ist und es an einer ordnungsgemäßen Abwägung gefehlt hat.

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung eine gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - a.a.O., S. 870).

    Denn entgegen der von den Antragstellerinnen jedenfalls noch im Beteiligungsverfahren vertretenen Annahme enthält § 19 Nr. 11 des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der vom 1. November 2003 an geltenden Fassung des am 5. Mai 2003 unterzeichneten Änderungsstaatsvertrags (vgl. Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg [Landesentwicklungsprogramm] und über die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Juli 2003, GVBl. I S. 202) - anders als die vorangegangene, vom Senat für verfassungswidrig gehaltene Fassung (vgl. Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 20. März 2002 - 3 D 26/99.NE - a.a.O., S. 426 ff.) - keine verbindliche Standortentscheidung mehr, sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. eine allgemeine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Nr. 3 ROG).

    Gegen eine dahin gehende Annahme spricht im Übrigen auch die der Aufstellung des LEP FS vorangegangene Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 26 f. des Entscheidungsabdrucks) und seinem Beschluss vom 20. März 2002 (3 D 26/99.NE, a.a.O., S. 430) die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festlegungen 6.5.1 des LEP eV bzw. § 19 Abs. 11 LEPro a.F. u.a. damit begründet hatte, dass die raumordnungsrechtliche Entscheidung über die Eignung des Standorts Schönefeld für einen internationalen Verkehrsflughafen in der Region Brandenburg-Berlin sowie die Standortentscheidung selbst allein auf den sog. Konsensbeschluss der Gesellschafter der B zurückzuführen seien.

    Dies war indes schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Untersuchung, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. August 2001 (3 D 4/99.NE, S. 27 des Entscheidungsabdrucks) festgestellt hat, nicht zu einem konkreten Ergebnis für eine bestimmte der untersuchten Varianten gelangt, sondern gewissermaßen nur die Vor- und Nachteile der einzelnen geprüften Varianten bezüglich der jeweils zugrunde gelegten einzelnen Kriterien auflistet.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Mit Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE - (VwRR MO 2001, 411) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Festlegung Z 6.5.1 des LEP e.V. für nichtig, weil die von dieser Zielfestlegung betroffenen Gemeinden nicht ausreichend beteiligt worden seien und weil die Standortentscheidung allein auf den sog. Konsensbeschluss vom Mai 1996 zurückzuführen und deshalb ohne ordnungsgemäße Abwägung getroffen worden sei.

    Als Reaktion auf das Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE -, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die landesplanerische Festlegung auf den Standort Schönefeld für nichtig erklärte, und auf eine Stellungnahme der EU-Kommission, die darauf drängte, eine Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten vorzulegen, reichte die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unter dem 17. März 2003 eine Standortalternativenuntersuchung nach.

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

    Ferner enthielt der LEP eV folgende Festlegung, die der Senat mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - für nichtig erklärt hat:.

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

    Hinsichtlich der genannten Regelungen des LEPro liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise bejaht werden muss (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 24. August 2001, a.a.O.).

    aa) Die vom Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - für nichtig erklärte Festlegung Z 6.5.1, der zufolge zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin die Planung und der Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vordringlich zu betreiben sind und gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld abgelöst werden soll (Sätze 1 und 2), enthielt zwar ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung und Landesplanung, das gemäß Art. 8 Abs. 4 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag die Beteiligung der anpassungspflichtigen Gemeinden in dem Verfahren erforderlich machte.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Mit Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE - (VwRR MO 2001, 411) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Festlegung Z 6.5.1 des LEP e.V. für nichtig, weil die von dieser Zielfestlegung betroffenen Gemeinden nicht ausreichend beteiligt worden seien und weil die Standortentscheidung allein auf den sog. Konsensbeschluss vom Mai 1996 zurückzuführen und deshalb ohne ordnungsgemäße Abwägung getroffen worden sei.

    Als Reaktion auf das Urteil vom 24. August 2001 - OVG 3 D 4/99.NE -, in dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die landesplanerische Festlegung auf den Standort Schönefeld für nichtig erklärte, und auf eine Stellungnahme der EU-Kommission, die darauf drängte, eine Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten vorzulegen, reichte die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unter dem 17. März 2003 eine Standortalternativenuntersuchung nach.

  • OVG Brandenburg, 20.03.2002 - 3 D 26/99

    Gültigkeit der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan

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  • OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00

    Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum

    Der Senat hat durch rechtskräftiges Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - die den Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld betreffende Festlegung Z 6.5.1 für nichtig erklärt.

    Hinzu kommt, dass für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, das Rechtsschutzinteresse in der Regel zu verneinen ist, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869, 870).

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02

    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

    Aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE - ergebe sich nichts anderes.

    Soweit in § 3 Nr. 2 ROG weiter normiert ist, dass es sich um eine abschließend abgewogene Festsetzung handeln muss, bedeutet dies, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die keiner weiteren Abwägung auf unteren Planungsstufen mehr zugänglich sein soll (ein Abwägungsmangel stellt nicht den Charakter als Zielfestsetzung, sondern deren Rechtmäßigkeit in Frage; ebenso OVG Brandenburg, Urteil v. 24.08.2001 - 3 D 4/99.NE -).

  • OVG Brandenburg, 12.11.2003 - 3 D 22/00

    Landesplanung: Verletzung d. Planungshoheit der Gemeinde

    Ursprünglich enthielt der LEP eV auch folgende Festlegung, die der Senat mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - für nichtig erklärt hat:.

    aa) Die vom Senat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 24. August 2001 - 3 D 4/99.NE - für nichtig erklärte Festlegung Z 6.5.1, der zufolge zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in ... und ... die Planung und der Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05

    Normenkontrolle; Regionalplan; unterbliebene Ausfertigung; Unbeachtlichkeit

  • VerfG Brandenburg, 07.10.2005 - VfGBbg 217/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Planungshoheit; Beschwerdebefugnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 36/12

    Normenkontrolle gegen Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 2 K 54/12

    Normenkontrolle gegen Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt

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