Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15748
OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02 (https://dejure.org/2002,15748)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 (https://dejure.org/2002,15748)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 (https://dejure.org/2002,15748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,15748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 5 Abs 1; GG Art 8 Abs 1; VersG § 14; VersG § 15; VwGO § 80 Abs 5
    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; Versammlungsverbot; Anmeldung; Kooperation; Kooperationspflichten; Gefahrenprognose; Eingriffsschwelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Auch widerspricht es dem Schutzgehalt des Art. 8 GG, aus dem Kooperationsgebot Verhaltenspflichten des Veranstalters herzuleiten, wenn auf diese Weise die grundsätzlich bei der Behörde liegende Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen umgangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, DVBl. 2001, 1132, zu einem vom Veranstalter verlangten "besonderen Sicherungskonzept").

    Freilich rechtfertigt allein die Verweigerung einer solchen Kooperation mit der Behörde den Erlass eines Versammlungsverbots nicht, denn eine veranstalterseitige Rechtspflicht zur Kooperation besteht nicht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, a. a. O., und vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, S. 3 des Beschlussumdrucks).

    Zwar ist, wie oben dargelegt, ein Veranstalter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ein "besonderes Sicherheitskonzept" zu erstellen und besondere Anstrengungen zur Gefahrenabwehr zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 29.04.2000 - 3 ZEO 336/00

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Im Einzelfall kann ein Versammlungsverbot mithin bereits deswegen gerechtfertigt sein, weil der Veranstalter sich nicht von einem zu erwartenden größeren Kreis gewaltentschlossener Teilnehmer abgrenzt und deshalb die unmittelbare Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs der Demonstration billigend in Kauf nimmt (vgl. den Beschluss des Senats vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, ThürVBl. 2000, 253).

    Von einem Veranstalter kann allerdings verlangt werden, dass er in Fällen wie hier, in denen auf Grund von (Internet-)Aufrufen, selbst wenn sie (auch) von Dritten stammen, mit der Teilnahme einer Vielzahl gewaltbereiter Personen an der Demonstration und daher mit Gewalttätigkeiten auch aus ihr heraus zu rechnen ist, selbst öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Gewaltfreiheit der angemeldeten Versammlung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - [zitiert nach Juris], und den Senatsbeschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Angesichts der grundlegenden Bedeutung und des besonderen Rangs, das dem in Art. 8 GG verbürgten Grundrecht der Versammlungsfreiheit in einem freiheitlichen Staatswesen gebührt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an diese Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und 341/81 -, E 69, 315 [- "Brokdorf" -]).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hat auch einen wesentlichen verfahrens- und organisationsrechtlichen Gehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a. a. O., S. 356).

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Von einem Veranstalter kann allerdings verlangt werden, dass er in Fällen wie hier, in denen auf Grund von (Internet-)Aufrufen, selbst wenn sie (auch) von Dritten stammen, mit der Teilnahme einer Vielzahl gewaltbereiter Personen an der Demonstration und daher mit Gewalttätigkeiten auch aus ihr heraus zu rechnen ist, selbst öffentlich deutliche Signale setzt, die auf die Gewaltfreiheit der angemeldeten Versammlung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 - [zitiert nach Juris], und den Senatsbeschluss vom 29. April 2000 - 3 ZEO 336/00 -, a. a. O.).
  • OVG Thüringen, 13.03.1998 - 2 ZEO 342/98

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; Auflage;

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Diese die Schwelle für den Erlass eines Versammlungsverbots bestimmenden Maßstäbe, die auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht seinen versammlungsrechtlichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung zu Grunde legt (vgl. etwa die Beschlüsse 13. Februar 2002 - 3 EO 123/02 -, vom 13. März 1998 - 2 ZEO 342/98 und 2 EO 343/98 -, ThürVBl. 1998, 207, vom 13. Oktober 1995 - 2 EO 647/95 -, und vom 12. November 1993 - 2 EO 147/95 -, ThürVBl. 1994, 115), gelten aber nicht uneingeschränkt.
  • OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Diese die Schwelle für den Erlass eines Versammlungsverbots bestimmenden Maßstäbe, die auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht seinen versammlungsrechtlichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung zu Grunde legt (vgl. etwa die Beschlüsse 13. Februar 2002 - 3 EO 123/02 -, vom 13. März 1998 - 2 ZEO 342/98 und 2 EO 343/98 -, ThürVBl. 1998, 207, vom 13. Oktober 1995 - 2 EO 647/95 -, und vom 12. November 1993 - 2 EO 147/95 -, ThürVBl. 1994, 115), gelten aber nicht uneingeschränkt.
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Ein Verbot - die ultima ratio behördlicher Eingriffe in die Versammlungsfreiheit - darf daher nur erlassen werden, wenn der anzustellenden Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, DVBl. 2001, 721, m. w. N.).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Ist lediglich das Schutzgut der öffentlichen Ordnung gefährdet, so rechtfertigt dies im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht; in solchen Fällen kommen Einschränkungen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit vielmehr nur unterhalb der Schwelle eines Verbots in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558, m. w. N.).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Dieses Grundrecht garantiert auch Minderheiten Äußerungsmöglichkeiten und unterwirft die Bestimmung der Grenzen dem Gesetz" (Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076, DVBl. 2001, 1134).
  • BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02
    Freilich rechtfertigt allein die Verweigerung einer solchen Kooperation mit der Behörde den Erlass eines Versammlungsverbots nicht, denn eine veranstalterseitige Rechtspflicht zur Kooperation besteht nicht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, a. a. O., und vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, S. 3 des Beschlussumdrucks).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; ThürOVG, Beschl. v. 04.07.2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10 und v. 12.04.2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2017 - 14 K 2217/14

    Auflage; Standkundgebung; Verbot; Versammlung;

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - (Brokdorf II), juris Rdnr. 93; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris.

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris.

  • VG Meiningen, 13.03.2012 - 2 K 348/11

    Rechtmäßigkeit der eine Versammlung einschränkenden Auflagen

    Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit wohnt nämlich ein wesentlicher verfahrens- und organisationsrechtlicher Gehalt inne (so vor allem BVerfG, B. v. 14.05.1985 - "Brokdorf", BVerfGE 69, 315; ThürOVG, B. v. 12.04.2002, ThürVBl. 2003, 53).

    Die Eingriffsschwelle kann durch ein fehlendes Zuarbeiten durch den Anmelder erheblich herabgesetzt sein (BVerfG B. v. 14.05.1985 - "Brokdorf" a.a.O.; ThürOVG B. v. 12.04.2002, a.a.O.).

    Gerade bei einem Demonstrationszug ist der geplante räumliche und zeitliche Ablauf im Hinblick auf die ordnungsbehördliche Begleitung von derart besonderer Bedeutung, dass eine fehlende Kooperation in diesem Bereich erheblich zu Lasten des Anmelders gehen kann (vgl. auch ThürOVG, B. v. 12.04.2002, 3 EO 261/02; juris).

  • OVG Thüringen, 16.08.2008 - 3 EO 515/08

    Versammlungsverbot

    Insoweit ist zunächst auf die Maßstäbe des Senats zu rekurrieren, die dieser in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. April 2002 â?¢ 3 EO 261/02 â?¢ (NVwZ-RR 2003, 207; Juris) aufgestellt hat:.

    Schon auf Grund der vorstehend unter Bezug auf den Senatsbeschluss vom 12. April 2002 â?¢ 3 EO 261/02 â?¢ (a. a. O.) dargelegten Grundsätze können Antrag und Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.

    In der Kürze der Zeit ist es auch dem Antragsgegner nicht möglich gewesen, im Sinne des oben zitierten Beschlusses vom 12. April 2002 â?¢ 3 EO 261/02 â?¢ (a. a. O.) gemeinsam mit dem Antragsteller Möglichkeiten zu erörtern, wie man einem solchen etwaigen Missbrauch der geplanten Veranstaltung durch eine große Zahl potentieller Teilnehmer entgegenwirken könnte, und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

  • OVG Thüringen, 05.10.2018 - 3 EO 649/18

    Verspäteter Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen

    Wie der Senat in seiner ständigen Spruchpraxis seit seinem Beschluss vom 12. April 2002 ― 3 EO 261/02 ― (Juris, s. dort Rdn. 14) unter Hinweis auf den Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 14. Mai 1985 ― 1 BvR 233/81 und 341/81 ― BVerfGE 69, 315, 364) wiederholt betont hat, darf eine Versammlungsbehörde die Bekanntgabe etwaiger versammlungsbeschränkender Maßnahmen nicht ohne zureichende Gründe verzögern; tut sie dies doch und verhindert dadurch die im versammlungsrechtlichen Eilverfahren gebotene intensive gerichtliche Prüfung, so kann allein dieser Umstand bedingen, dass dem Veranstalter vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

    Insoweit sei es hier bei folgendem Zitat aus dem Senatsbeschluss vom 12. April 2002 ― 3 EO 261/02 ― (a. a. O., Juris, Rdn. 17) belassen:.

  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10, vom 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V. und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19

    Versammlungsauflagen - Verbot rassistischer Liedtexte, Alkoholverbot,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kommen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit wie der hier inmitten stehende nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rdn. 14, m. w. N.; 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V.).
  • VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17

    Versammlungs- und Demonstrationsrecht

    Kommt ein Veranstalter seinen Pflichten nicht nach und hat dies zur Folge, dass die Behörde nur unzureichende Kenntnisse über die geplante Versammlung und das mit ihr verfolgte Anliegen hat, so verschiebt sich die Eingriffsschwelle (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris).

    Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte nur unzureichende Kenntnisse über die geplante Versammlung und die mit ihr verfolgten Anliegen hatte, so dass der Kläger mögliche Beschränkungen seiner Versammlung bei Kollision mit anderen Rechtsgütern hinnehmen muss (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2006 - 11 ME 20/06

    Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung am Holocaust-Gedenktag;

    Die Verweigerung der Kooperation kann außerdem - zusammen mit anderen Umständen - Rückschlüsse auf die eigentlich bezweckten Intensionen des Veranstalters zulassen (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 12.4.2002 - 3 EO 261/02 -, NVwZ 2002, 208).
  • VG Oldenburg, 02.01.2009 - 7 B 2/09

    Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel mit Kundgebung und Aufzug wegen

    Ein Kooperationsdefizit setzt aber die Schwelle für die Verhängung eines solchen Verbots deutlich herab, und dies umso mehr, als die Behörde - wie hier - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen ist, d.h. je kooperativer, fairer und versammlungsfreundlicher sie das Verfahren gestaltet hat (s. Thüringer OVG, Beschluss v. 12. April 2002 - 3 EO 261/02 -, zitiert nach [...], m.w.N.).

    Er hat jedenfalls die erheblichen Zweifel an seiner wirklichen Funktion durch sein eigenes Verhalten gesetzt und diese weder im Kooperationsgespräch noch im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausräumen können, was bei der Bewertung seines Kooperationsverhaltens zu seinen Lasten geht (Thüringer OVG, Beschl. v. 12. April 2002, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 07.11.2016 - 3 EO 842/16

    Zeitliche Verlegung einer für den 9. November geplanten Demonstration

  • VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18

    Populationsrelevante Störung europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2

  • OVG Thüringen, 09.06.2005 - 3 EO 709/05

    NPD-Veranstaltung in Jena mit Auflagen zugelassen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

  • OVG Thüringen, 31.05.2012 - 3 EO 317/12

    Versammlungsverbot

  • OVG Thüringen, 17.08.2006 - 3 EO 746/06
  • VG Karlsruhe, 28.11.2005 - 3 K 2581/05

    Rechte Gruppen dürfen in Karlsruhe nur am Bahnhof demonstrieren

  • VG Weimar, 04.10.2018 - 4 E 1788/18

    Eilantrag gegen Auflagen zu Versammlungen am 5.10 und 6.10.2018 in Magdala

  • VG Braunschweig, 29.06.2004 - 5 A 528/03

    Auflage; Aufzug; gewaltbereite Gegendemonstranten; Nichtstörer; Ortsverlegung;

  • VG Meiningen, 24.07.2012 - 2 E 355/12

    Verbot einer Versammlung wegen Forderung nach einem Moschee-Verbot

  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2021 - 14 K 4872/16
  • VG Meiningen, 24.05.2012 - 2 E 235/12

    Versammlungsverbot wegen durch Veranstalter verursachten Kooperationsdefiziten

  • OVG Thüringen, 11.08.2004 - 3 EO 1178/04
  • VG Berlin, 28.10.2016 - 1 L 547.16
  • VG Dessau-Roßlau, 07.03.2008 - 3 B 24/08

    Entscheidung zum Verbot einer Gedenkveranstaltung in Dessau anlässlich des 7.

  • VG Weimar, 22.06.2005 - 4 E 789/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen für die Rechtfertigung eines

  • VG Meiningen, 13.08.2004 - 2 E 525/04
  • OVG Thüringen, 15.10.2011 - 3 EO 651/11

    Versammlungsverbot

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht