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   AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02   

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AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02 (https://dejure.org/2004,38144)
AG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 (https://dejure.org/2004,38144)
AG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 3 F 150/02 (https://dejure.org/2004,38144)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Abänderungsklage wegen nachträglich eingetretener Änderungen in den Einkommensverhältnissen; Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines Ehegatten bei Übernahme der Haushaltsführung während der Ehe und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 19.09.1997 - 11 UF 224/96
    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Der Beklagte wird in Abänderung des vor dem Amtsgericht Hamm zum Aktenzeichen 3 F 133/99 abgeschlossenen Vergleiches und des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm zum Aktenzeichen 11 UF 224/96 vom 19.09.1997 ab April 2002 wie folgt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt, jeweils monatlich:.

    Daraufhin änderte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 11 UF 224/96 = 3 F 175/99 AG Hamm) den Vergleich vom 27.07.1990 durch Urteil vom 19.09.1997 dahingehend ab, dass unter anderem für die Zeit ab 01.01.1998 wie folgt Unterhalt zu zahlen ist: 581, 88 DM (= 227, 51EUR) Elementarunterhalt, 92, 08 DM (= 47, 08 EUR) Krankenvorsorgeunterhalt sowie 150, 91 DM (= 77, 16 EUR) Altersvorsorgeunterhalt.

    den Beklagten in Abänderung des vor dem Amtsgericht Hamm zum Aktenzeichen 3 F 133/99 abgeschlossenen Vergleiches und des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm zum Aktenzeichen 11 UF 224/96 vom 19.09.1997 ab April 2002 wie folgt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt zu verurteilen, jeweils monatlich:.

    vom 19.09.1997 (11 UF 224/96) den Beklagten dergestalt zu verurteilen, den ausgeurteilten Altersvorsorgeunterhalt (150,91 DM = 77, 16 EUR) unmittelbar an einen von der Klägerin zu benennenden Versorgungsträger zu zahlen.

    das Urteil des OLG Hamm vom 19.09.1997 (11 UF 224/96) abzuändern, soweit der Beklagte zur Zahlung.

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Zwar ist von dem Grundprinzip auszugehen, dass die durch Aufwendungen, die das Einkommen nicht mindern, erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleiben muss, weil sie ohne jene Aufwendungen nicht einträte (BGH, FamRZ 1987, 36 und 913).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Denn gemäß BGH, FamRZ 2001, 1687, 1690 [BGH 05.09.2001 - XII ZR 108/00] ist es weder für Urteile noch für Prozessvergleiche möglich, Abänderungsgründe eingreifen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind.
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Dabei kommt es für das Ausmaß der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändernden Urteil maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist (BGH, NJW 1986, 2054).
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Die Klägerin hat entsprechend dem Grundsatz, dass der Unterhaltsgläubiger das Recht hat, Art und Weise der Vorsorge selber zu wählen (BGH, NJW 83, 1547) weiterhin das eigene Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungsform.
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 57/78

    Möglichkeit einer freien, von der bisherigen Höhe des Unterhalts unabhängigen

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Denn das Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1979, 1656).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.10.2003 (FamRZ 2003, 1821 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 246/93] ) geänderte Rechtsprechung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhaltes könnte zwar bei heutiger, erstmaliger Würdigung des Sachverhaltes zu einer anderen Behandlung dieser Bezügebestandteile führen, die der zweiten Ehe zuzurechnen sind (vgl. hierzu Schürmann, FamRZ 2003, 1825, 1826).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Neben der Tatsache, dass sich die Einkommensverhältnisse gewandelt haben und der Beklagte keinen Kindesunterhalt mehr an Halvard zahlt, beruft die Klägerin sich zulässiger Weise auf die Änderung der Rechtsprechung des BGH's vom 13.06.2001 zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (XII ZR 343/99, FamRZ 2001, 986 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2002 - 1 UF 2/02

    Ehegattenunterhalt - Abänderung eines Unterhaltsurteils wegen neuer

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Da ein Abänderungsgrund vorliegt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm gelangt, die für die Unterhaltsbemessung maßgebend war (BGH, FamRZ 83, 569) sind diese Voraussetzungen nunmehr durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ab dem Stichtag 05.02.02 geschaffen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1574; OLG Hamm, FamRZ 2003, 50 und jetzt BGH, FamRZ 2003, 848).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus AG Hamm, 18.02.2004 - 3 F 150/02
    Da ein Abänderungsgrund vorliegt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder zu einer abweichenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm gelangt, die für die Unterhaltsbemessung maßgebend war (BGH, FamRZ 83, 569) sind diese Voraussetzungen nunmehr durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ab dem Stichtag 05.02.02 geschaffen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1574; OLG Hamm, FamRZ 2003, 50 und jetzt BGH, FamRZ 2003, 848).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

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