Rechtsprechung
ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 301/21 |
Volltextveröffentlichung
- christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)
Chefärztin wehrt sich erfolgreich gegen Freistellung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 301/21
Dem Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis kommt ein Anspruch nicht nur auf Zahlung der Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung zu (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, Rn. 28, zit n. Juris).Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt dies allerdings dann nicht, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, etwa bei Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen (BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985, a.a.O., Rn. 55).
- LAG München, 07.05.2003 - 5 Sa 344/03
Beschäftigungsanspruch
Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 301/21
In diesem Falle erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes auf einen entsprechenden Antrag hin ausnahmsweise ein Eingreifen der Gerichte, obwohl kein über den Rechtsverlust selbst hinausgehendesgesteigertes Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Befriedigungswirkung dargelegt worden ist (LAG München v. 07.05.2003, 5 Sa 344/03, zit. n. juris) aa.
- ArbG Bremen-Bremerhaven, 11.03.2021 - 3 Ga 302/21
Beschäftigungsanspruch - einstweiliger Rechtschutz
Die Verfügungsklägerin hat daneben ein weiteres Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Aktenzeichen 3 Ga 301/21 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, mit dem Ziel, die Verfügungsbeklagte zur tatsächlichen Beschäftigung der Verfügungsklägerin zu verurteilen, betrieben.Das im Verfahren 3 Ga 301/21 angedeutete Interesse an der Nichtbeschäftigung aufgrund des zwischenzeitlichen Verdachts der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin habe Kollegen abwerben wollen, besteht nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht.