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   LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HK O 2275/18   

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LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HK O 2275/18 (https://dejure.org/2019,43654)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.01.2019 - 3 HK O 2275/18 (https://dejure.org/2019,43654)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 3 HK O 2275/18 (https://dejure.org/2019,43654)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 3a, § 5; FinVermV § 11; BGB § 307, § 309
    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen unter dem Rückkaufswert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Die Anspruchsberechtigung der Klägerin besteht nur dann, wenn sie mit der Beklagten als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; ein solches ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann, und wenn sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH WRP 2012, 77, WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte).

    Ausreichend für eine Anspruchsberechtigung der Klägerin ist zwar auch das Vorliegen eines mittelbares Wettbewerbsverhältnis, das dann bejaht wird, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit einem dritten Unternehmen besteht, das durch die geschäftliche Handlung des beklagten Unternehmens gefördert wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen § 8 Rdnr. 3.27, § 2 Rdnr. 102, 105, § 2 Rdnr. 105, BGH WRP 2012, 77, WRP 2014, 552).

    Eine nur reflexartige Fernwirkung der geschäftlichen Handlung ist nicht geeignet, die Mitbewerbereigenschaft zu begründen (BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte, OLG Köln WRP 2017, 1007, OLG Frankfurt WRP 2017, 338).

  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 4 U 160/13

    Wettbewerbswidrigkeit eines Warnhinweises eines Kapitallebensversicherers

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Behinderungswettbewerb setzt das Erfordernis der Wechselwirkung zwischen eigenen Vorteilen des Unternehmens und entsprechenden Nachteilen des Mitbewerbers, insbesondere der Beeinträchtigung des Absatzes, voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen § 2 Rdnr. 102, 108, OLG Hamm GRUR-RR 2014, 450, BGH WRP 2015, 1326; WRP 2016, 1354; WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug).

    Außerdem ist auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Wechselwirkung zwischen den Nachteilen des Versicherers und den Vorteilen der Beklagten als Folge der Kaufvertragsabschlüsse mit den Versicherungsnehmern der Klägerin zu verneinen ... Selbst wenn dieser Vortrag später modifiziert wird ... unter Hinweis auf BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei und OLG Hamm GRUR-RR 2014, 450), ist eine Wechselwirkung zwischen dem Abschluss von Forderungskaufverträgen mit von Finanzanlagevermittlern an die Beklagte vermittelten Versicherungsnehmern der Klägerin und einer Störung oder Behinderung des Absatzes der Klägerin zu verneinen, weil dieses Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, den Absatzerfolg der Klägerin zu beeinflussen, sondern erst im Nachgang zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zum Tragen kommt.

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Da die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses unter Anknüpfung an die konkrete geschäftliche Handlung je nach dem jeweiligen Schutzzweck der Norm nach unterschiedlichen Kriterien zu beantworten ist, besteht kein einheitlicher, sondern ein dualer Mitbewerberbegriff (Köhler/Bornkamm/Feddersen § 2 Rdnr. 93, 107 ff., BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

    Außerdem ist auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Wechselwirkung zwischen den Nachteilen des Versicherers und den Vorteilen der Beklagten als Folge der Kaufvertragsabschlüsse mit den Versicherungsnehmern der Klägerin zu verneinen ... Selbst wenn dieser Vortrag später modifiziert wird ... unter Hinweis auf BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei und OLG Hamm GRUR-RR 2014, 450), ist eine Wechselwirkung zwischen dem Abschluss von Forderungskaufverträgen mit von Finanzanlagevermittlern an die Beklagte vermittelten Versicherungsnehmern der Klägerin und einer Störung oder Behinderung des Absatzes der Klägerin zu verneinen, weil dieses Verhalten der Beklagten nicht geeignet ist, den Absatzerfolg der Klägerin zu beeinflussen, sondern erst im Nachgang zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zum Tragen kommt.

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Die Anspruchsberechtigung der Klägerin besteht nur dann, wenn sie mit der Beklagten als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; ein solches ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann, und wenn sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH WRP 2012, 77, WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte).

    Ausreichend für eine Anspruchsberechtigung der Klägerin ist zwar auch das Vorliegen eines mittelbares Wettbewerbsverhältnis, das dann bejaht wird, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis mit einem dritten Unternehmen besteht, das durch die geschäftliche Handlung des beklagten Unternehmens gefördert wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen § 8 Rdnr. 3.27, § 2 Rdnr. 102, 105, § 2 Rdnr. 105, BGH WRP 2012, 77, WRP 2014, 552).

  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    § 309 Nr. 2 a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, findet auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorleistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders keine Anwendung (Palandt BGB § 309 Rdnr. 13, BGH NJW 2006, 3134, NJW 2010, 1449, NJW 2016, 2404).
  • BGH, 16.02.2016 - X ZR 97/14

    Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    § 309 Nr. 2 a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, findet auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorleistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders keine Anwendung (Palandt BGB § 309 Rdnr. 13, BGH NJW 2006, 3134, NJW 2010, 1449, NJW 2016, 2404).
  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Durch ein auf §§ 8, 3, 3a, 5 UWG gestütztes Verbot des den Streitigkeiten zwischen den Parteien zugrundeliegenden Geschäftsmodells der Beklagten würden dieser auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit der von ihr mit den Versicherungsnehmern der Klägerin abgeschlossenen Verträge bezogene, privilegierte Äußerungen verboten (vgl. BGH, GRUR 2013, 305), was gegen die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren und gegen das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin spricht.
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    § 309 Nr. 2 a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, findet auf eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorleistungspflicht des Vertragspartners des Verwenders keine Anwendung (Palandt BGB § 309 Rdnr. 13, BGH NJW 2006, 3134, NJW 2010, 1449, NJW 2016, 2404).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 128/11

    Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Wahrheit und Erheblichkeit einer Äußerung sollen allein im Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH GRUR 2013, 647; OLG Frankfurt GRUR-RR 2014, 391).
  • OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 75/12

    Unzulässige Schmähkritik sowie unlautere Herabsetzung eines anderen Anwalts in

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18
    Wahrheit und Erheblichkeit einer Äußerung sollen allein im Ausgangsverfahren geklärt werden (BGH GRUR 2013, 647; OLG Frankfurt GRUR-RR 2014, 391).
  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • OLG Frankfurt, 28.03.2018 - 7 U 155/16

    Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 166/15

    Ansprüche eines Anbieters von Kfz-Schutzbriefen gegen ein Abschleppunternehmen

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

  • LG Leipzig, 10.12.2015 - 5 O 1239/15

    Keine pauschale Gebühr für Kontopfändung

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 79/00

    Titelexklusivität

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

  • OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft -

  • OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16

    Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08

    Gewährleistungsausschluss im Internet

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • OLG München, 07.06.2017 - 25 U 203/17

    Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der Abtretung der Ansprüche aus einem

  • OLG Nürnberg, 12.11.2019 - 3 U 592/19

    Nur mitbewerberbezogene Tatbestände anwendbar auf bloßes

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.01.2019, Az. 3 HK O 2275/18, wird zurückgewiesen.
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