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   VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21.KO, 3 K 108/21.KO   

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VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21.KO, 3 K 108/21.KO (https://dejure.org/2021,14832)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10.05.2021 - 3 K 107/21.KO, 3 K 108/21.KO (https://dejure.org/2021,14832)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO, 3 K 108/21.KO (https://dejure.org/2021,14832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wegen Corona-Quarantäne

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers bei vierzehntägiger Quarantäneanordnung ... - Corona-Virus

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt den Lohn in der Quarantäne?

  • hwk.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber bekommt keine Entschädigung bei 14-tägiger Quarantäneanordnung gegenüber ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmern

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Falle einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung seines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Gehalt von Mitarbeitenden in Corona-Quarantäne zahlen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einem Arbeitgeber wurde die IfSG-Entschädigung nach Arbeitnehmer-Quarantäne versagt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung des Arbeitgebers nach § 56 IfSG bei vierzehntägiger Quarantäne von Arbeitnehmern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers für vierzehntägigen Quarantäne von Mietarbeitern - Lohnfortzahlung für zwei Wochen grundsätzlich kalkulierbar und zumutbar

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77

    Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot

    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch kann sich grundsätzlich unter anderem aus § 616 Satz 1 BGB ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - und vom 01. Februar 1979 - III ZR 88/77 -, jeweils zitiert nach juris zur Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG im Bundesseuchengesetz, das zum 01. Januar 2001 durch das IfSG ersetzt wurde; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris).

    Nicht erfasst sind demgegenüber objektive Leistungshindernisse, die betriebsbezogen sind und sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.).

    Allein aufgrund der in seiner Person bestehenden Gefahr, wegen des vorherigen Kontakts zu einer nachgewiesenermaßen infizierten Person ansteckungsverdächtig zu sein, besteht das Arbeitshindernis (so auch BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976 - 11 S 370/75 -, NJW 1976, 2306 ff.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 (414 f.), m. w. N.; Henssler, a. a. O., Rn. 25; Eufinger, DB 2020, 1121 (1123); Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 (1467 f.); Eckart/Kruse, in: Beck"scher Online-Kommentar, Infektionsschutzrecht, Stand: 01. Mai 2021, § 56, Rn. 36 ff.; a. A. Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 (1019) und Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623 (626)).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1978 im Falle eines sechs Wochen andauernden Tätigkeitsverbots nach dem seinerzeit geltenden Bundesseuchengesetz entschieden, dass als nicht erhebliche Zeitspanne zwar nur wenige Tage in Betracht kämen, das der Entscheidung zugrunde liegende sechswöchige Tätigkeitsverbot in Anlehnung an die für Erkrankungen geltende Sechs-Wochen-Frist aber jedenfalls bei einem länger andauernden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen sei (Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.).

    Dabei erachtet die Kammer jedenfalls bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (so auch Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616, Rn. 17 m. w. N.; Riesenhuber, in: Ermann, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, § 616, Rn. 51 m. w. N.; Oetker, a. a. O., Rn. 106 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976, a. a. O.; wohl auch Eufinger, DB 2020, 1121 ff.; a. A. LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris, Rn. 26 zu § 56 IfSG; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 616 BGB, Rn. 10 ff.; Hohenstatt/Krois, a. a. O.; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 ff.; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137 ff.).

  • LG Münster, 15.04.2021 - 8 O 345/20

    Erstattung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 IfSG

    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch kann sich grundsätzlich unter anderem aus § 616 Satz 1 BGB ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - und vom 01. Februar 1979 - III ZR 88/77 -, jeweils zitiert nach juris zur Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG im Bundesseuchengesetz, das zum 01. Januar 2001 durch das IfSG ersetzt wurde; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris).

    Dabei erachtet die Kammer jedenfalls bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (so auch Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616, Rn. 17 m. w. N.; Riesenhuber, in: Ermann, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, § 616, Rn. 51 m. w. N.; Oetker, a. a. O., Rn. 106 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976, a. a. O.; wohl auch Eufinger, DB 2020, 1121 ff.; a. A. LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris, Rn. 26 zu § 56 IfSG; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 616 BGB, Rn. 10 ff.; Hohenstatt/Krois, a. a. O.; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 ff.; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137 ff.).

  • LG Hannover, 05.05.1976 - 11 S 370/75
    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Allein aufgrund der in seiner Person bestehenden Gefahr, wegen des vorherigen Kontakts zu einer nachgewiesenermaßen infizierten Person ansteckungsverdächtig zu sein, besteht das Arbeitshindernis (so auch BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976 - 11 S 370/75 -, NJW 1976, 2306 ff.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 (414 f.), m. w. N.; Henssler, a. a. O., Rn. 25; Eufinger, DB 2020, 1121 (1123); Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 (1467 f.); Eckart/Kruse, in: Beck"scher Online-Kommentar, Infektionsschutzrecht, Stand: 01. Mai 2021, § 56, Rn. 36 ff.; a. A. Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 (1019) und Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623 (626)).

    Dabei erachtet die Kammer jedenfalls bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (so auch Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616, Rn. 17 m. w. N.; Riesenhuber, in: Ermann, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, § 616, Rn. 51 m. w. N.; Oetker, a. a. O., Rn. 106 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976, a. a. O.; wohl auch Eufinger, DB 2020, 1121 ff.; a. A. LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris, Rn. 26 zu § 56 IfSG; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 616 BGB, Rn. 10 ff.; Hohenstatt/Krois, a. a. O.; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 ff.; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137 ff.).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Darüber hinaus ist hinsichtlich der von der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerdem begehrten Prozesszinsen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne von § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldforderung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, juris, Rn. 10 m. w. N.).
  • BAG, 20.07.1977 - 5 AZR 325/76

    Verhinderung an der Dienstleistung - Ausbildung an einem Heim-Dialysegerät -

    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für nur wenige Tage für gegeben und zieht die absolute Höchstgrenze einer als nicht erheblich geltenden Verhinderung bei sechs Wochen (BAG, Urteil vom 20. Juli 1977 - 5 AZR 325/76 -, juris, Rn. 12).
  • BGH, 01.02.1979 - III ZR 88/77

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Lohns - Anspruch eines mit einem

    Auszug aus VG Koblenz, 10.05.2021 - 3 K 107/21
    Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch kann sich grundsätzlich unter anderem aus § 616 Satz 1 BGB ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - und vom 01. Februar 1979 - III ZR 88/77 -, jeweils zitiert nach juris zur Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG im Bundesseuchengesetz, das zum 01. Januar 2001 durch das IfSG ersetzt wurde; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 - 8 O 345/20 -, juris).
  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz -

    vgl. Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Februar 2020, § 616 Rn. 16: Zu den für § 616 Satz 1 BGB unerheblichen objektiven Leistungshindernissen gehören deshalb regelmäßig solche Sachverhaltsgestaltungen, in denen entweder der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 das Betriebsrisiko oder umgekehrt sein Vertragspartner nach allgemeinen Grundsätzen das Arbeitskampf- oder Wegerisiko zu tragen hat, und a.a.O. Fn. 59: Deshalb fallen z.B. behördliche Betriebsverbote oder Zerstörungen des Arbeitsplatzes nicht unter § 616 BGB; Oetker, in: Staudinger, Neubearbeitung 2019, BGB, § 616 Rn. 80: Des Weiteren zählen behördliche Betriebsverbote, Landestrauer, Smog-Alarm, Vernichtung des Arbeitsplatzes (Brand etc) und Verkehrshindernisse (Verkehrsstau, Ausfall der Nahverkehrsmittel, Demonstrationen, Flugverbot) zu den allgemeinen (objektiven) Leistungshindernissen; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 25: Nicht erfasst sind demgegenüber objektive Leistungshindernisse, die betriebsbezogen sind und sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen.

    vgl. z.B. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 28; Besgen/Jüngst u.a., in: Handbuch Betrieb und Personal, 248. Lieferung 2021, Stand: 204. Lieferung 05/16, ZWEITES KAPITEL Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung, Rn. 271.

    Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlauts, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 30, geht die Kammer davon aus, dass bei der Beurteilung der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" (auch) im Falle der Absonderung eines ansteckungsverdächtigen bzw. ausscheidenden Arbeitnehmers in erster Linie das Verhältnis zwischen bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses und Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich ist.

    vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 32, d. Die Kausalität ("dadurch"), vgl. dazu Eckart/Kruse, BeckOK, Infektionsschutzrecht, IfSG, 10. Edition, 15. Januar 2022, § 56 Rn. 38, zwischen Absonderung und Verdienstausfall ist gegeben.

  • VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit gesetzlich oder vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 8, 23 zu § 49 BSeuchG als Vorgängernorm des § 56 IfSG; siehe aktuell zu § 56 IfSG z.B. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris Rn. 7; s.a. die Ausführungen in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 3. März 2021, BT-Drs.

    Bei der Verpflichtung zur Absonderung (Quarantäne/Isolation) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich nach der (wohl) herrschenden Meinung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein subjektives persönliches Leistungshindernis (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 20, der bei einer Salmonellen-Erkrankung der Arbeitnehmer einen persönlichen Verhinderungsgrund sowohl für Ausscheider als auch Ansteckungsverdächtige bejaht aufgrund der in der Person des Betroffenen entstandenen konkreten oder potentiellen Gefahr; zur Covid-19-Pandemie OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 - juris, Rn. 10 m.w.N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 - juris Rn. 84 f.; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 101 sämtlich hinsichtlich einer Absonderungsanordnung wegen Ansteckungsverdacht; aus der Literatur: Eufinger, DB 2020, 1121, 1123; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1467 f.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, § 616 BGB Rn. 6a; Eckart/Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, 12. Edition, Stand 1. Juli 2022, § 56 IfSG Rn. 37.1; Temming, in: Kluckert, Neues Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 16 Rn. 14; Henssler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 616 Rn. 78, jeweils m.w.N.; offen gelassen von VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 117; a.A. Klein, NJ 2020, 377, 378; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017, 1018 f. für Ansteckungsverdächtige; Greiner, NZA 2022, 665; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 625, letztere sowohl für Corona-positive Personen als auch für Ansteckungsverdächtige).

    Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Koblenz, in erster Linie gestützt auf das Verhältnis zwischen Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und Quarantänezeitraum, entschieden, bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr gelte eine höchstens 14 Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung als Ansteckungsverdächtiger grundsätzlich noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 30).

    Die Verwaltungsgerichte stellen bisher hinsichtlich der Absonderungen in der Corona-Pandemie soweit ersichtlich auf den Gesamtzeitraum und mithin die entsprechenden Kalendertage ab, überwiegend ohne nähere Begründung (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B7 K 21.210 - juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2022 - 5a K 854/21 - juris Rn. 127-131; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 30; VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7a K 877/21 - juris Rn. 254 f.).

    Denn ein infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmer ergibt sich, worauf bereits das VG Koblenz hinweist, für erst über einen kürzeren Zeitraum andauernde Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse, für befristete Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse sowie in Konstellationen, in denen die Anwendung von § 616 BGB abbedungen worden ist (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris Rn. 33).

  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21

    Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen

    vgl. Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Februar 2020, § 616 Rn. 16: Zu den für § 616 Satz 1 BGB unerheblichen objektiven Leistungshindernissen gehören deshalb regelmäßig solche Sachverhaltsgestaltungen, in denen entweder der Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 das Betriebsrisiko oder umgekehrt sein Vertragspartner nach allgemeinen Grundsätzen das Arbeitskampf- oder Wegerisiko zu tragen hat, und a.a.O. Fn. 59: Deshalb fallen z.B. behördliche Betriebsverbote oder Zerstörungen des Arbeitsplatzes nicht unter § 616 BGB; Oetker, in: Staudinger, Neubearbeitung 2019, BGB, § 616 Rn. 80: Des Weiteren zählen behördliche Betriebsverbote, Landestrauer, Smog-Alarm, Vernichtung des Arbeitsplatzes (Brand etc) und Verkehrshindernisse (Verkehrsstau, Ausfall der Nahverkehrsmittel, Demonstrationen, Flugverbot) zu den allgemeinen (objektiven) Leistungshindernissen; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 25: Nicht erfasst sind demgegenüber objektive Leistungshindernisse, die betriebsbezogen sind und sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen.

    vgl. z.B.: VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 28; Besgen/Jüngst u.a., in: Handbuch Betrieb und Personal, 248. Lieferung 2021, Stand: 204. Lieferung 05/16, ZWEITES KAPITEL Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung, Rn. 271.

    Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlauts, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 30, geht die Kammer davon aus, dass bei der Beurteilung der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" (auch) im Falle der Absonderung eines ansteckungsverdächtigen Arbeitnehmers in erster Linie das Verhältnis zwischen bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses und Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich ist.

    Ob der Fall bei einer asymptomatisch infizierten Person (Ausscheider i.S.d. § 2 Nr. 6 IfSG) anders zu beurteilen ist, da die Entwicklung von Symptomen vom Zufall abhängen mag, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 32, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 29.10.2021 - 11 U 60/21

    Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers nach dem IfSG ; Zeit einer häuslichen

    Er war damit zum Zeitpunkt des Erlasses der Absonderungsverfügung schon seit einem Jahr und damit 1/3 der zwischen den Parteien vorgesehenen Vertragslaufzeit bei der Klägerin beschäftigt, so dass es dem Senat auch vor diesem Hintergrund nicht unbillig erscheint, vorliegend einen entsprechenden Bruchteil der allgemein für Erkrankungen geltenden Sechs-Wochen-Frist, mithin einen Zeitraum von 2 Wochen, hier als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 S. 1 BGB anzusehen (ebenso VG Koblenz, Urteil vom 10.05.2021, 3 K 107/21.KO - Rz. 30 juris, wonach bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB anzusehen ist).
  • VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 877/21
    vgl. speziell zur Absonderung/Quarantäne in der Pandemie: Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, BGB, § 616 Rn. 6a; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 25; Oetker, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 75 zum Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG; Hohenstatt/Krois, Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie, in: NZA 2020, 413 (414 f.); Stöß/Putzer, Entschädigung von Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, in: NJW 2020, 1465 (1464 f.); BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 20, zum seuchenpolizeilichen Tätigkeitsverbot; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris Rn. 10, zum Krankheitsverdacht; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 84 f. und insbesondere Rn. 91 zum Verhältnis von § 616 BGB und § 56 IfSG; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 26; vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheide vom 5. Mai 2021 - C. 7 K 21.210 -, juris Rn. 30, und vom 7. Juli 2021 - C. 7 K 21.222 -, juris Rn. 18 ff.; a.M. z.B. Klein, Arbeitsrechtliche Problem- und Fragestellungen der Corona-Pandemie, in: NJ 2020, 377 (378), mit Verweis auf die allgemeinen Ausführungen zum objektiven Leistungshindernis bei größeren gleichzeitig betroffenen Personenkreises von Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616 Rn. 59; Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen - Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, in: NJW 2020, 1017 (1018 f.); Kraayvanger/Schrader, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 V 2 IfSG bei COVID-19?, in: NZA-RR 2020, 623 (625 f.).

    vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 84; Eufinger, § 56 IfSG - Coronavirus SARS-CoV-2 und die Entdeckung einer Norm, in: DB 2020, 1121 (1123).

    Allerdings ist ungeachtet der Frage, ob zur Beurteilung der zeitlichen (Un-)Erheblichkeitsschwelle (eher) eine belastungs- oder ereignisbezogene Abwägung bzw. als Konkretisierungshilfe eine Stafflung (Beschäftigungszeit von bis zu 6 Monaten = 3 Tage, von 6 bis 12 Monaten = 1 Woche, ab 1 Jahr = 2 Wochen, ggf. ab 2 Jahren = 4 Wochen) bevorzugt wird, vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 37; BAG, Urteile vom 20. Juli 1977 - 5 AZR 325/76 -, juris Rn. 12, und vom 11. August 1988 - 8 AZR 721/85 -, juris Rn. 43; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - C. 7 K 21.210 -, juris Rn. 31 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 30; Eckart/Kruse, in: BeckOK, Infektionsschutzrecht, 10. Edition, 15. Januar 2022, 1fSG, § 56 Rn. 37.1; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Auflage 2022, BGB, § 616 Rn. 10a f.; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 97 Rn. 14 ff.; Grimm, in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Auflage 2021, C. .

    /Becker, Pandemiebedingte Leistungshindernisse in der Arbeitsrechtspraxis, in: COVuR 2020, 126 (127), die eine Übertragung der 6-Wochen-Frist des § 3 EFZG jedenfalls bei bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnissen bzw. langjährig beschäftigten Arbeitnehmern erwägen; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 32; BT-Drs.

  • VG Münster, 19.05.2022 - 5a K 854/21

    Coronavirus, Absonderungsanordnung, Betriebsrisiko, Annahmeverzug,

    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Absonderung infolge einer behördlichen Anordnung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein persönliches Leistungshindernis handelt, bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris, Rn. 26 m. w. N., da jedenfalls als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit auch bei schwerwiegenden Ereignissen nur eine Dauer von einigen Tagen in Betracht kommt, die im Falle einer - wie im vorliegenden Fall - fünfzehntätigen Absonderung überschritten ist.
  • VG Berlin, 01.12.2022 - 14 K 631.20

    Kontaktpersonenquarantäne: Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für Arbeitgeber

    Die Klägerin begehrt einen begünstigenden Verwaltungsakt, in welchem der Beklagte über die im vorliegenden Einzelfall zu erstattenden Entschädigungszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge verbindlich entscheidet und diese dadurch gewährt (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage auch VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO - juris, Rn. 18; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B 7 21.210 - juris, Rn. 22).
  • VG Minden, 15.11.2022 - 16 K 1556/21
    vgl. z.B. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 28; Besgen/Jüngst u.a., in: Handbuch Betrieb und Personal, 248. Lieferung 2021, Stand: 204. Lieferung 05/16, ZWEITES KAPITEL Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung, Rn. 271.

    Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wortlauts, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris Rn. 30, geht die Kammer davon aus, dass bei der Beurteilung der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" (auch) im Falle der Absonderung eines ansteckungsverdächtigen bzw. ausscheidenden Arbeitnehmers in erster Linie das Verhältnis zwischen bisheriger Dauer des Arbeitsverhältnisses und Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich ist.

  • VG Münster, 10.11.2022 - 5a K 1163/21

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem IfSG

    Deswegen kann sowohl dahingestellt bleiben, ob § 616 BGB arbeitsvertraglich wirksam abbedungen worden ist, als auch, ob es sich bei der Absonderung infolge einer behördlichen Anordnung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein persönliches Leistungshindernis handelt, bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris, Rn. 26 m. w. N., da jedenfalls als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit auch bei schwerwiegenden Ereignissen nur eine Dauer von einigen Tagen in Betracht kommt, die im Falle einer - wie im vorliegenden Fall - 19-tägigen Absonderung deutlich überschritten ist.
  • VG Münster, 12.01.2023 - 5 K 164/22
    Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Absonderung infolge einer behördlichen Anordnung um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, also um ein persönliches Leistungshindernis handelt, bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 13 LA 258/21 -, juris, Rn. 10 m. w. N.; VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2021 - 3 K 107/21.KO -, juris, Rn. 26 m. w. N., da jedenfalls als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit auch bei schwerwiegenden Ereignissen nur eine Dauer von einigen Tagen in Betracht kommt, die im Falle einer - wie im vorliegenden Fall - 12-tägigen Absonderung deutlich überschritten ist.
  • VG Osnabrück, 12.07.2022 - 3 A 46/21

    Absonderung; Auszubildende; Corona; Entschädigungsanspruch; Infektionsschutz;

  • LAG Düsseldorf, 04.07.2023 - 3 Sa 118/23

    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Corona-Infektion; kein

  • VG Münster, 01.09.2022 - 5a K 1073/21

    Coronavirus, Absonderung, Abbedingung von § 616 BGB, Formulararbeitsvertrag,

  • VG Göttingen, 20.07.2023 - 4 A 150/21

    Absonderung; Entschädigungsanspruch; nicht erhebliche Zeit; Verdienstausfall;

  • VG Göttingen, 20.07.2023 - 4 A 152/21

    Absonderung; Entschädigungsanspruch; nicht erhebliche Zeit; Verdienstausfall;

  • VG Göttingen, 20.07.2023 - 4 A 151/21

    Absonderung; Entschädigungsanspruch; nicht erhebliche Zeit; Verdienstausfall;

  • VG München, 15.02.2023 - M 26b K 21.2381

    Erstattungsanspruch des Arbeitgebers für verauslagte

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