Rechtsprechung
FG Brandenburg, 20.01.1998 - 3 K 1195/96 I |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Investitionszulage für eine Markise als unbewegliches Wirtschaftsgut; Auslegung des Begriffs des beweglichen Wirtschaftsguts nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts; Begriff der Betriebsvorrichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84
1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.06.1992 - III R 43/91
Voraussetzungen des Vorliegens von Einbauten als aktivierungspflichtiger …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96
1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2. …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.06.1988 - III R 152/85
Qualifizierung von Betriebsvorrichtungen, wesentlichen Gebäudebestandteilen und …
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- FG Köln, 20.08.2003 - 5 K 3894/01
Einbeziehung des Wertes einer Markise in die Bemessungsgrundlage
Im Rahmen der Erörterung der Einsprüche verwies der Beklagte auf das zur Einkommensteuer ergangene Urteil des BFH vom 29.08.1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430 und auf das zum Investitionszulagengesetz ergangene Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 20.1.1998 3 K 1195/96, EFG 1998, 777, wonach eine Markise zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehöre bzw. kein bewegliches Wirtschaftsgut darstelle und deshalb nicht investitionszulagebegünstigt sei.Ebenso wenig einschlägig ist das weitere vom Beklagten zitierte Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 20. Januar 1998 3 K 1195/96 I, das zu der Frage ergangen ist, ob die Markise einer Schneidereiboutique investitionszulagebegünstigt ist.