Rechtsprechung
FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 70 Abs 4 EStG, § 32 Abs 4 S 2 EStG, § 68 Abs 1 S 1 EStG
Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung der Kindergeldfestsetzung aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags - Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweispflicht des Berechtigten zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen bei der Änderung einer Kindergeldfestsetzung; Änderung eines bestandskräftigen Bescheides bei nachträglicher Änderung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsauffassung; Möglichkeit der ...
- Judicialis
EStG § 70 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld; Nachweispflicht; Beweislast; Berechtigter; Tatsächliche Verhältnisse; Änderungsbescheid - Nachweispflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bezug von Kindergeld
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nachweispflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bezug von Kindergeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 28.11.2006 - III R 6/06
Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das …
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Einer solchen Neufestsetzung stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2006 III R 6/06 (BStBl II 2007, 717) nicht entgegen.§ 70 Abs. 4 EStG rechtfertigt eine Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids aber nur, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte und Bezüge entgegen der ursprünglichen Prognose im Laufe des Kalenderjahrs bzw. der betreffenden Monate erhöht oder vermindert haben, nicht aber, wenn sich einer von der Prognose abweichender Betrag ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids - wie hier aufgrund einer Entscheidung des BVerfG - die Rechtsauffassung zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geändert hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 717).
- BFH, 10.05.2007 - III R 103/06
Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der …
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Die tatsächlichen Verhältnisse sind insofern von den rechtlichen Verhältnissen zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 III R 103/06, BFH/NV 2007, 1581). - FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 2211/06
Anspruch auf Aufnahme eines Vorbehaltes der Nachprüfung in einem …
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Es gilt insofern grundsätzlich ein Rückabwicklungsverbot für bestandskräftige bzw. rechtskräftige Entscheidungen der staatlichen Organe (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.12.2007 2 K 2211/06, EFG 2008, 350).
- BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02
Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § …
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Demgegenüber war der Grenzbetrag unterschritten nach der Rechtsauffassung, die die Familienkasse im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 (…BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) nunmehr vertritt. - BFH, 28.06.2006 - III R 13/06
Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das …
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Dies gilt analog, wenn das BVerfG - wie im Streitfall - lediglich die Auslegung einer Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204). - BFH, 25.07.2001 - VI R 78/98
Kindergeld: Bindungswirkung von Ablehnungsentscheidungen
Auszug aus FG Hessen, 23.04.2008 - 3 K 1342/06
Diese Bindungswirkung gilt bis zum Ende des Monats, in dem der Bescheid der Klägerin bekannt gegeben worden ist, hier also bis zum Ende des Monats November 2004 (vgl. zur Bindungswirkung von Ablehnungsbescheiden zum Kindergeld: BFH-Urteil vom 25.07.2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88).
Rechtsprechung
VG Leipzig, 25.10.2007 - 3 K 1342/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 25.10.2007 - 3 K 1342/06
- BVerwG, 30.06.2008 - 8 B 14.08