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   FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19   

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FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19 (https://dejure.org/2020,35546)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.07.2020 - 3 K 163/19 (https://dejure.org/2020,35546)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 3 K 163/19 (https://dejure.org/2020,35546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht und Vereinbarkeit mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht und Vereinbarkeit mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 134
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen" dürfen (vgl. Urteil Welte, C-181/12, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zugleich hat der EuGH im Fall Hünnebeck das Vorbringen der deutschen Regierung, dass die Bemessungsgrundlage bei der Schenkung eines gebietsfremden Schenkungsempfängers, der in Deutschland beschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, grundsätzlich niedriger ist als die bei einem gebietsansässigen oder gebietsfremden Schenkungsempfänger, der in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 52), in Betracht gezogen aber im konkreten Fall zu § 2 Abs. 3 ErbStG verworfen, da der bei der Anwendung des Freibetrags berücksichtigte Zeitraum (20 statt 10 Jahre) nicht von der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abhängig ist, sondern für den Schenkungsempfänger aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gilt, können folglich die Merkmale der Steuerbemessungsgrundlage des gebietsfremden Schenkungsempfängers, der eine Schenkung von einem gebietsfremden Schenker enthält, nicht zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation dieses Schenkungsempfängers einerseits und der Situation eines gebietsfremden Empfängers einer Schenkung eines gebietsansässigen Schenkers oder der eines gebietsansässigen Empfängers einer Schenkung eines gebietsfremden Schenkers führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 55).

    "Zwar ist das Vorbringen der deutschen Regierung zutreffend, dass die Bemessungsgrundlage bei der Schenkung eines gebietsfremden Schenkungsempfängers, der in Deutschland beschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, grundsätzlich niedriger ist als die bei einem gebietsansässigen oder gebietsfremden Schenkungsempfänger, der in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 52).".

    Da der bei der Anwendung des Freibetrags damals berücksichtigte Zeitraum nach § 2 Abs. 3 ErbStG nicht von der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abhängig war, sondern für den Schenkungsempfänger aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gilt, können folglich die Merkmale der Steuerbemessungsgrundlage des gebietsfremden Schenkungsempfängers, der eine Schenkung von einem gebietsfremden Schenker enthält, nicht zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation dieses Schenkungsempfängers einerseits und der Situation eines gebietsfremden Empfängers einer Schenkung eines gebietsansässigen Schenkers oder der eines gebietsansässigen Empfängers einer Schenkung eines gebietsfremden Schenkers führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 55).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen an diese beiden gleichbehandelt, hat er anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkungsteuer kein Unterschied in der objektiven Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 38).".

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    Diesen Wert hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Wert eines durchschnittlichen Einfamilienhauses beziffert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192; ebenso Götz in Wilms/Jochum/Götz/Hönsch, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 16 Rn. 28 m.w.N.).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.
  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.
  • BFH, 10.05.2017 - II R 53/14

    Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    Soweit die Kläger hingegen eine Erhöhung des abziehbaren Freibetrages auf jeweils 400.000 EUR und damit eine Herabsetzung der festzusetzenden Erbschaftsteuer nunmehr auf jeweils 29.788 EUR begehren, bietet das nationale Recht nach der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes von Ende Juni 2017 dafür für den hier streitigen Erbfall aus dem September 2017 keine Rechtsgrundlage mehr (anders noch für vorherige Erwerbe nach der alten Rechtslage entsprechend des BFH-Urteils vom 10. Mai 2017 II R 53/14, BFHE 258, 74, BStBl II 2017, 1200), denn die vorherige EU-rechtswidrige alte Rechtslage bestand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr.
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    Auch das Territorialitätsprinzip und die behauptete Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten könne eine steuerliche Regelung zwar rechtfertigen, weil es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19
    a) Der EuGH hat, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, in einer ganzen Reihe von Entscheidungen (Urteile vom 17. Januar 2008, C-256/06 - Jäger, juris; vom 22. April 2010, C-510/08 - Mattner, juris; vom 17. Oktober 2013, C-181/12 - Welte, EU:C:2013:662; vom 4. September 2014, C-211/13, EU:C:2014:2148; vom 8. Juni 2016, C-479/14 - Hünnebeck, EU:C:2016:412; vom 30. Juni 2016, C-123/15 - Feilen, EU:C:2016:496) grundsätzlich klargestellt, dass nationale Regelungen zur Erbschaftsbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sind und einzelne Regelungen ggf. in EU-rechtswidriger Weise diese Freiheiten eingegriffen haben (geringer früherer pauschaler Freibetrag für alle Angehörige in Höhe von 1.100 EUR bzw. 2.000 EUR und Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht aber mit der Einbeziehung von Übertragungen in einem Zeitraum von 20, so der EuGH, statt 10 Jahren wie bei anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen und fehlender Vorhersehbarkeit der steuerlichen Belastung [C-479/14 - Hünnebeck]):.
  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

    Die Auslandsbelegenheit allein scheint jedoch keine abweichende steuerliche Schlechterstellung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend EuGH-Urteil vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattern, Slg 2010, I-3553, BFH/NV 2010, 1212 Rn. 38; sowie Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts vom 22.07.2020 3 K 163/19, EFG 2021, 134).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Zum anderen hat das Niedersächsische Finanzgericht in Rn. 44 seines Urteils 3 K 163/19 vom 22. Juli 2020, im Internet abrufbar unter: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE202075214&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint, verschiedene weitere in der Rechtsliteratur vertretene Meinungen zur Vereinbarkeit der Neufassung des § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem Unionsrecht angeführt.
  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

    Eine ähnliche Problematik existiert auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen in Fällen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 21. Dezember 2021 C-394/20 , BStBl II 2023, 156; Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Juli 2020 3 K 163/19 , EFG 2021, 134 und FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 20. Juli 2020 4 K 1095/20 Erb , EFG 2020, 1522 ).
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