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   FG Hessen, 10.11.2008 - 3 K 1639/08   

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https://dejure.org/2008,19743
FG Hessen, 10.11.2008 - 3 K 1639/08 (https://dejure.org/2008,19743)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.11.2008 - 3 K 1639/08 (https://dejure.org/2008,19743)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. November 2008 - 3 K 1639/08 (https://dejure.org/2008,19743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 BewG, § 52 Abs 1 GKG, § 136 Abs 1 S 3 FGO, § 136 Abs 1 S 1 FGO, § 138 Abs 1 FGO
    (Kostenverteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Obsiegen i.H.v. 3% im Verhältnis zum Streitwert im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO - Anwendung der gestaffelten Streitwertsätze bei streitigen Grundbesitzwerten im Falle des Erwerbs zweier Grundstücke)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Streitwerts bei (gleichzeitiger) Feststellung des Grundbesitzwerts für mehrere Grundstücke

  • Judicialis

    GKG § 52 Abs. 1; ; BewG § 138 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert; Grundstückswert; Mehrere Grundstücke; Feststellung - Streitwert bei Feststellung des Grundbesitzwertes für mehrere Grundstücke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Feststellung des Grundbesitzwertes für mehrere Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.01.2006 - II E 3/05

    Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2008 - 3 K 1639/08
    Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, die gemäß §§ 138 ff. des Bewertungsgesetztes (BewG) für die Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer festzustellen sind, ist nach dem BFH-Beschluss vom 11.01.2006 II E 3/05 (BStBl II 2006, 333) der Streitwert pauschal, aber gestaffelt anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:.
  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

    Auszug aus FG Hessen, 10.11.2008 - 3 K 1639/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO jedoch nicht in Betracht, wenn ein Streitwert von mehr als 75.000 DM vorliegt (Beschluss vom 22.02.1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822).
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