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   FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04   

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https://dejure.org/2007,11342
FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04 (https://dejure.org/2007,11342)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.05.2007 - 3 K 1667/04 (https://dejure.org/2007,11342)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 3 K 1667/04 (https://dejure.org/2007,11342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Verlusten aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts; Zurechnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften ...

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23; ; EGV Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Spekulationsgeschäfte - Kursdifferenz bei Fremdwährungsdarlehen nicht abziehbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1513
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).

    Davon zu unterscheiden sei die Darlehensforderung, die entstehe, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlege (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).

    Danach sind vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter nicht "angeschafft", ebenso wenig eine Darlehensforderung, die erst durch den vom Steuerpflichtigen geschlossenen Darlehensvertrag entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).

  • BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96

    Tausch von Fremdwährungsguthaben als Spekulationsgeschäft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder eine andere Währung) liege der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2.05.2000 IX R 74/96, BStBI II 2000 S. 469).

    b) In einem weiteren vom BFH entschiedenen Fall(Urteil vom 02.05.2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469) hatte der Kläger bei seiner Bank, bei der er bereits ein privates Konto unterhielt, ein Fremdwährungskonto eröffnet und rd.

  • BFH, 22.09.2005 - IX R 44/03

    Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Nimmt daher ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1958 - I 27/57 U

    Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensteuergesetzes - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, werden von dem Begriff Wirtschaftsgut nur positive Wirtschaftsgüter, nicht aber auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten (vgl. dazu BFH Urteil vom 15.04.1958 I 27/57 U, BStBl 111, 260) erfasst.
  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Anschaffung bedeutet den Erwerb vorhandener Werte in Gestalt von Wirtschaftsgütern im Wege der Überlassung durch Dritte gegen Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBl II 1977, 384).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 26/95

    Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 65/86

    Überschüsse aus privaten Devisentermingeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - sei zu den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ergangen und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die folgenden Veranlagungszeiträume übertragen.
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 103/89

    Kursverlust bei Teiltilgung eines Fremdwährungsdarlehens als Betriebsausgabe in

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Nach der Entscheidung des BFH v. 15.11.1990 (IV R 103/89, BStBI II 1991, 228) seien Kursverluste bei der (auch nur teilweisen) Tilgung von Fremdwährungsdarlehen im Rahmen der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 3 K 1667/04
    Danach werden als Wirtschaftsgüter sowohl Sachen und Rechte verstanden, wie auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangen der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1978 VIII R 72/76, BStBl II 1979, 298).
  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

    Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Mai 2007  3 K 1667/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1513).

    unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1513 den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Oktober 2004 dahingehend zu ändern, dass die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 589.588,41 DM berücksichtigt werden und dass ein sich daraus ergebender Verlust festgestellt wird.

  • FG Hamburg, 19.02.2009 - 3 K 208/07

    Einkommensteuerrecht: Spekulationsgewinne aus Fremdwährungsanlagen im Jahr 1998

    Dass es für den Zeitpunkt des Rücktauschs abweichend von der ständigen Rechtsprechung zum Veräußerungszeitpunkt bei Spekulationsgeschäften bei Devisengeschäften nicht auf den Abschluss des obligatorischen Vertrags oder der ihm gleichzustellenden Vereinbarung ankommt, sondern auf den - hier außerhalb der Spekulationsfrist stattgefundenen - dinglichen Vollzug ankommt, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und auch nicht der weiteren von den Klägern angeführten Entscheidungen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteile vom 15. Mai 2007 3 K 1667/04, EFG 2007, 1513, und 3 K 1074/04, ErbStB 2007, 264).
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