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   FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13   

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https://dejure.org/2015,10781
FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13 (https://dejure.org/2015,10781)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 3 K 1750/13 (https://dejure.org/2015,10781)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 3 K 1750/13 (https://dejure.org/2015,10781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verteilung der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses im Billigkeitswege auf mehrere Veranlagungszeiträume

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme einer Verteilung von als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses auf mehrere Veranlagungszeiträume

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 EStG 2009, § 11 Abs 2 EStG 2009, § 163 AO, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
    Verteilung der als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses im Billigkeitswege auf mehrere Veranlagungszeiträume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verteilung der Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht bei Verteilung der Aufwendungen für behindertengerechten Umbau

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1207
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    In der am 29. Mai 2012 beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger einen Teilbetrag der Umbaukosten in Höhe von 60.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend und beantragten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. Oktober 2009 VI R 7/09 (BStBl II 2010, 280) den Restbetrag auf die folgenden zwei Veranlagungszeiträume zu verteilen.

    Die Ausführungen des BFH im Urteil vom 2. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280 seien nicht entscheidungserheblich gewesen.

    Eine Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 280).

    Im Streitfall führten die -nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Anwendung der sog. Gegenwerttheorie auf behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252)- anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Veranlagungszeitraum 2011 immerhin zu einer Steuerermäßigung von rd.

  • FG Saarland, 06.08.2013 - 1 K 1308/12

    Abzug von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Der gegenteiligen Auffassung des FG Saarland (Urteil vom 6. August 2013 1 K 1308/12, EFG 2013, 1927) folgt der Senat nicht.

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Urteil des FG Saarland (in EFG 2013, 1927) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und im Hinblick auf das Urteil des FG Saarland vom 6. August 2013 1 K 1308/12, EFG 2013, 1927 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen.

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Ein Ermessensfehler in diesem Sinne (Ermessensmangel) liegt auch vor, wenn die Behörde zu Unrecht angenommen hat, ihr stehe eine Ermessensbefugnis nicht zu, und infolgedessen einen Antrag mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, sie müsse den Antrag aus Rechtsgründen ablehnen (BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BStBl II 2013, 820 m.w.N.).

    In jedem Fall müssen die Voraussetzungen der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sein (BFH in BStBl II 2013, 820).

  • BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Die Regelungen über außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Im Streitfall führten die -nach Aufgabe der Rechtsprechung zur Anwendung der sog. Gegenwerttheorie auf behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252)- anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Veranlagungszeitraum 2011 immerhin zu einer Steuerermäßigung von rd.
  • BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Die Regelungen über außergewöhnliche Belastungen sind keine positiven Subventionen, sondern bezwecken eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2008 IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 606, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 2/05

    Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 2/5, BStBl II 2007, 315 m.w.N.).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 102/86

    Überprüfbarkeit einer Entscheidung über den Antrag auf abweichende

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - 3 K 1750/13
    Die Entscheidung über einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i.S. des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787), die nur in den durch § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gezogenen Grenzen überprüft werden kann.
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15

    Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015  3 K 1750/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1207 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. April 2015  3 K 1750/13 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Oktober 2012 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2013 zu verpflichten, die Einkommensteuer für 2011, 2012 und 2013 in Höhe der Beträge festzusetzen, die sich ergeben, wenn die im Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigten Umbaukosten zu gleichen Teilen in 2011 bis 2013 berücksichtigt werden; hilfsweise, das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Oktober 2012 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2013 zu verpflichten, die außergewöhnlichen Belastungen in 2010 und 2011 zu berücksichtigen; höchst hilfsweise, das FA zu verpflichten, über den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

  • FG Hessen, 23.06.2016 - 6 K 2397/12

    § 33 EStG, § 11 EStG

    Der BFH hält es jedoch für denkbar, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung -AO-) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht (so auch: Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 06.08.2013 1 K 1308/12, EFG 2013, 1927; a. A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.04.2015 3 K 1750/13, EFG 2015, 1207, Rev. BFH VI R 36/15).
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