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   FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07   

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FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07 (https://dejure.org/2007,15655)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 K 181/07 (https://dejure.org/2007,15655)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2007 - 3 K 181/07 (https://dejure.org/2007,15655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Vorlage von Nachweisen bei streitiger Rechtsfrage

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a; ; EStG § ... 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d; ; EStG § 77 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 77 Abs. 1 S. 3; ; EStG § 77 Abs. 2; ; EStG § 77 Abs. 3 S. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77
    Erstattung von Kosten im Kindergeldverfahren; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Einspruchsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattung von Kosten im Kindergeldverfahren - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Einspruchsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Vorlage von Nachweisen bei streitiger Rechtsfrage; Wechsel des kindergeldrechtlichen Status eines Kindes

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07
    a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).

    a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

    b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung).

  • FG Hamburg, 20.04.2004 - III 465/03

    Kindergeld: Anwaltskosten-Erstattung bei erfolgreichem Einspruch?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07
    Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
  • FG München, 25.07.2007 - 4 K 29/04

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung der Ratsgebühr sowie einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.12.2007 - 3 K 181/07
    Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704).
  • FG Hessen, 18.03.2015 - 12 K 1651/11

    § 77 EStG

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist (so Abschn. 19.5 der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamRb -, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 761) und die Behörde zudem trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (BFH-Urteil VIII R 73/00, a.a.O., m. w. N.; Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, [...]).

    Wenn die Beklagte den Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in ein Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich daraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2009 - 4 K 5505/08

    Kosten des Einspruchsverfahrens bei von der Familienkasse verursachter

    Welche Gründe sie zu dieser Vorgehensweise bewogen haben mögen - wie möglicherweise etwa die unzureichende Personalausstattung der Bekl -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. zuletzt FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, nicht veröffentlicht - n. v. -, [...]).

    Danach ist es regelmäßig nicht erforderlich, einen von Berufs wegen rechtskundigen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Interessen im Einspruchsverfahren zu befassen, wenn die Familienkasse die erforderlichen Hinweise in allgemein verständlicher Form gegeben hat (Dürr in Frotscher, a.a.O., § 77 Rz. 9) und wenn danach der Kindergeldberechtigte die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes hätte einreichen können (Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, n. v., [...]).

  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2010 - 3 K 4247/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Kostenerstattung nach § 77 EStG; keine

    Regelmäßig sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil des Einzelrichters vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris, unter II.4.a, m.w.N.).
  • FG München, 25.10.2017 - 7 K 2111/17

    Keine Kostenerstattung bei bloßer formeller Erledigung des Untätigkeitseinspruchs

    Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; Urteile des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, juris; Urteil des Sächsischen FG vom 15. Julli 2009 5 K 569/08 Kg, juris).
  • FG München, 26.01.2015 - 7 K 2803/14

    Erstattung der Kosten im Einspruchsverfahren

    Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00 a.a.O. sowie Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, EFG 2010, 1138 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 recherchiert in juris-web).
  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 569/08

    Anwendung des § 77 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) über den Wortlaut

    Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00 a.a.O. sowie Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, und des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, in [...]).
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