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   VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12.TR   

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VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12.TR (https://dejure.org/2012,23020)
VG Trier, Entscheidung vom 14.08.2012 - 3 K 195/12.TR (https://dejure.org/2012,23020)
VG Trier, Entscheidung vom 14. August 2012 - 3 K 195/12.TR (https://dejure.org/2012,23020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 S 2 BeamtStG, § 35 S 2 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 11 Abs 1 DG RP, § 3 Abs 2 Nr 2 DG RP
    Disziplinarverfahren; Polizeibeamter; Ruhestand; privater Bereich; Verschaffen von kinderpornografischem Material; Abhängigkeitsverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung eines sich im privaten Bereich kinderpornografisches Material verschaffenden und dieses abspeichernden Beamten aus dem Dienst

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Aberkennung des Ruhegehaltes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Charaktermängel eines Polizeibeamten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kinderpornografie - Polizist wird Ruhegehalt aberkannt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Disziplinarvergehen von Beamten - Keine Pension wegen Kinderpornos auf privatem Rechner

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizist verliert Ruhegehalt wegen Kinderpornos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Polizeibeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aberkennung eines Polizeibeamten-Ruhegehalts bei Kinderpornos auf PC

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Gericht streicht Polizist die Pension

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen Besitzes von Kinderpornografie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen Besitzes von Kinderpornografie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Ruhegehalt wegen Kinderpornografie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinderpornographie: Polizeibeamtem wird Ruhegehalt aberkannt - Achtungs- und vertrauensunwürdig Verhalten des Beamten schädigt Ansehen der Polizei

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wegen Kinderpornografie Ruhegehalt aberkannt // Polizeibeamter scheitert vor Gericht

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Beamten droht die Aberkennung des Ruhegehaltes bei nachgewiesenem Besitz von Kinderpornografie // Bei Verfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie drohen ernste Konsequenzen auch außerhalb des Strafrechts. Sie sollten sich unbedingt verteidigen lassen.

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Konsequenzen bei Besitz von Kinderpornographie - § 184b StGB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 5.10 und 2 C 13.10) entschieden habe, dass der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften nicht pauschal und global die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könne.

    Zur Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinen Entscheidungen vom 19. August 2010 (Az. 2 C 13/10 und 2 C 5/10 - juris -) ausgeführt, dass ein beachtliches Dienstvergehen in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens durch das zur Last gelegte Fehlverhalten sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h., auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung bezieht.

    Denn hierdurch offenbare ein Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Az.: 2 C 5/10, a.a.O.).

    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung inne wohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, 2 C 5/10, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Während in der Rechtsprechung in der Vergangenheit vielfach die Ansicht vertreten wurde, dass beim Besitz kinderpornografischer Schriften für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 m.w.N. aus der Rechtsprechung), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 (Az.: 2 C 5/10 a.a.O., Beschluss vom 25. Mai 2012, Az.: 2 B 133/11, NVwZ-RR 2012, 607) grundlegend ausgeführt, dass anders als beim sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt ist, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlungen zu groß ist.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 5.10 und 2 C 13.10) entschieden habe, dass der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischer Schriften nicht pauschal und global die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könne.

    Zur Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinen Entscheidungen vom 19. August 2010 (Az. 2 C 13/10 und 2 C 5/10 - juris -) ausgeführt, dass ein beachtliches Dienstvergehen in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens durch das zur Last gelegte Fehlverhalten sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h., auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung bezieht.

    Sinn und Zweck dieser Regelung war auch mit der Neuregelung der vorbezeichneten Vorschrift das nachhaltige Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08

    Entfernung eines Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung aus dem Dienst wegen des

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Angesichts des erheblichen Eingriffs in die Menschenwürde der Kinder muss sich ein Polizeibeamter in dieser Hinsicht absolut rechtstreu verhalten, um seiner besonderen Verantwortung gerecht zu werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 - juris -).

    Während in der Rechtsprechung in der Vergangenheit vielfach die Ansicht vertreten wurde, dass beim Besitz kinderpornografischer Schriften für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 m.w.N. aus der Rechtsprechung), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 (Az.: 2 C 5/10 a.a.O., Beschluss vom 25. Mai 2012, Az.: 2 B 133/11, NVwZ-RR 2012, 607) grundlegend ausgeführt, dass anders als beim sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt ist, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlungen zu groß ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 3 A 11426/11

    Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2012 (Az. 3 A 11426/11.OVG) ausgeführt, dass ausgehend von den Bemessungskriterien des § 11 LDG die Frage nach der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht davon abhängen kann, ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt.
  • BVerwG, 14.11.2001 - 1 D 60.00

    Dienstvergehen wegen Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit in erheblichem

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Darüber hinaus muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstörenden Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher die für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartige Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2001, Az.: 1 D 60.00, - juris -).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 - juris -).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Während in der Rechtsprechung in der Vergangenheit vielfach die Ansicht vertreten wurde, dass beim Besitz kinderpornografischer Schriften für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 m.w.N. aus der Rechtsprechung), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2010 (Az.: 2 C 5/10 a.a.O., Beschluss vom 25. Mai 2012, Az.: 2 B 133/11, NVwZ-RR 2012, 607) grundlegend ausgeführt, dass anders als beim sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt ist, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlungen zu groß ist.
  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Auszug aus VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
    Die Feststellungen eines Strafbefehls entfalten zwar keine Bindungswirkung entsprechend § 16 Abs. 1 LDG, da dieser kein Urteil ist und grundsätzlich keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen enthält, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen beruht, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255).
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