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   FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06   

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https://dejure.org/2007,13862
FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06 (https://dejure.org/2007,13862)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.12.2007 - 3 K 2095/06 (https://dejure.org/2007,13862)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - 3 K 2095/06 (https://dejure.org/2007,13862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 145 Abs 3 S 1 BewG, § 138 BewG, § 192 Abs 1 BauGB, § 196 Abs 1 BauGB
    Grundbesitzwert, Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen - Aufgaben des Gutachterausschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammensetzung und Aufgaben des Gutachterausschusses zwecks Ermittlung von Grundstückswerten; Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen zur Feststellung von Grundstückswerten

  • Judicialis

    BauGB § 192 Abs. 1; ; BauGB § 196 Abs. 1; ; BewG § 138; ; BewG § 145 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundbesitzwert; Bodenrichtwertermittlung; Sonderfall; Gutachterausschuss; Landwirtschaftlich genutzt; Neubaugebiet - Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 776
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

    Auszug aus FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06
    Die gegen den Kläger ergangene Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 26.04.2006 (II R 58/04, Bundessteuerblatt II 2006, 793) ebenfalls aufgehoben und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurückverwiesen, um dem Finanzamt Gelegenheit zu geben, beim Gutachterausschuss auf die Ermittlung und Mitteilung eines für die Bedarfsbewertung des Grundstücks geeigneten Bodenrichtwerts auf den 1. Januar 1996 nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnissen und den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt hinzuwirken.

    Sofern der Gutachterausschuss trotz seiner Verpflichtung zur Ermittlung eines Bodenrichtwertes keinen Wert zur Verfügung stellt, fehlt die Grundlage für eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (BFH-Urteile vom 18. August 2005 II R 62/03, BFHE 210, 368, BStBl II 2006, 5 und vom 26. April 2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793).

    Diese Werte weichen ab von den Werten, die der BFH in seinem Urteil vom 26. April 2004 (II R 58/04) auf Seite 13 ermittelt hat.

  • BFH, 18.08.2005 - II R 62/03

    Feststellung eines Grundbesitzwerts bei unzureichendem Bodenrichtwert (hier:

    Auszug aus FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06
    Sofern der Gutachterausschuss trotz seiner Verpflichtung zur Ermittlung eines Bodenrichtwertes keinen Wert zur Verfügung stellt, fehlt die Grundlage für eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes (BFH-Urteile vom 18. August 2005 II R 62/03, BFHE 210, 368, BStBl II 2006, 5 und vom 26. April 2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793).
  • FG Hessen, 23.06.2004 - 3 K 1712/01

    Grundbesitzwert; Grundstück; Rohbauland; Umlegungsgebiet; Schenkung;

    Auszug aus FG Hessen, 11.12.2007 - 3 K 2095/06
    Mit Urteil vom 23.06.2004 (3 K 1712/01, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1793) hat der Senat unter Zulassung der Revision der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
  • FG Nürnberg, 15.01.2009 - 4 K 1831/07

    Bodenrichtwert für eine Bedarfsbewertung auf den 1.1.1996 muss sich aus der

    Das Hessische Finanzgericht, an welches die Streitsache zurückgegeben wurde, entschied mit Urteil vom 11.12.2007 (3 K 2095/06, EFG 2008, 776), dass die bloße Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die fehlende Ermittlung des Bodenrichtwertes durch den Gutachterausschuss selbst nicht ersetzen kann, da es sich - im dortigen Streitfall - nicht um eine bloße Auskunft aus einer Datensammlung gehandelt hatte, sondern die Geschäftsstelle eigene Überlegungen zur Ermittlung des lagetypischen Werts des Bewertungsobjekts angestellt und dabei auch den hypothetischen und unverbindlichen Charakter ihrer Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hatte.
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