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   FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03   

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https://dejure.org/2007,7831
FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03 (https://dejure.org/2007,7831)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.06.2007 - 3 K 2099/03 (https://dejure.org/2007,7831)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 3 K 2099/03 (https://dejure.org/2007,7831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch einen Sturm beschädigten Grundstücksmauer als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung; Notwendigkeit der Reparatur der Mauer bei Beseitigung eines Katastrophenschadens

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2; ; EStG § 33 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
    Kosten für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Orkanschaden keine außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach Orkanschaden führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen - Fehlende Sturmversicherung darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Voraussetzung ist dabei allerdings, dass es sich um Vermögensgegenstände in einem existentiell wichtigen Bereich handelt, wie z.B. dem Wohnen im eigenen Haus (vgl. BFH-Urteile vom 6.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undvom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).

    c) Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl.Urteile vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undvom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287), der der erkennende Senat folgt, geboten, den Steuerpflichtigen bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.

    Dies ist der Fall, wenn die Beseitigung eines Katastrophenschadens, etwa eines Brand- oder Wasserschadens notwendig ist, um das Haus selbst wieder bewohnen zu können oder um es in einen normalen Wohnverhältnissen entsprechenden Zustand zu versetzen (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104).

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch der Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Vermögensgegenständen aufgrund von Naturkatastrophen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287).

    c) Zur Vermeidung einer den Sinn und Zweck des § 33 EStG überschreitenden Ausdehnung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl.Urteile vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undvom 03.03.2005 III R 12/04, BFH/NV 2005, 1287), der der erkennende Senat folgt, geboten, den Steuerpflichtigen bei Schäden an Vermögensgegenständen vorrangig auf bestehende Versicherungsmöglichkeiten zu verweisen.

  • BFH, 26.06.2003 - III R 36/01

    Steuerabzug bei Naturkatastrophen und Brand

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Wie oben bereits ausgeführt, ist eine - auch nur teilweise - Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine allgemein zugängliche und übliche Sachversicherung abzuschließen, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer solchen Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens im Ergebnis hätte entziehen können (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47).

    Gegen Schäden an Gebäuden sind Wohngebäudeversicherungen ebenso üblich wie eine Sachversicherung gegen Schäden an Hausrat und Kleidung (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47).

  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Bei einem Verlust von Gegenständen des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wohnens ist § 33 EStG unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen anwendbar, wenn weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2002 III R 52/99, BStBl II 2002, 592, m.w.N.).

    Wiederbeschaffungskosten werden nur in Höhe des gemeinen Wertes (Restwertes) des ersetzten Wirtschaftsgutes zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.2002 III R 52/99, BStBl II 2002, 592, m.w.N.).

  • BFH, 20.09.1991 - III R 91/89

    Auf Privatverordnung beruhende Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Der unterlassene Abschluss einer üblichen und zumutbaren Sachversicherung kann nicht anders gewertet werden als der Verzicht auf Ersatz- oder Erstattungsansprüche im Schadensfall, der dazu führt, dass die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens als nicht zwangsläufig beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 3 K 2099/03
    Voraussetzung ist dabei allerdings, dass es sich um Vermögensgegenstände in einem existentiell wichtigen Bereich handelt, wie z.B. dem Wohnen im eigenen Haus (vgl. BFH-Urteile vom 6.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undvom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).
  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung gehören in diesem Zusammenhang schon nicht zu dem existentiell notwendigen Bereich z.B. eine Garage, eine Grundstücksmauer oder sonstige Außenanlagen (vgl. FG Rheinland-Pfalz 26.06.2007 - 3 K 2099/03, DStRE 2008, 86).
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