Weitere Entscheidung unten: FG Thüringen, 01.02.2022

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21   

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https://dejure.org/2022,8852
FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.02.2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein erhöhter Freibetrag für Urenkel

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel, wenn die vorangegangenen Generationen bereits verstorben sind

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.07.2020 - II B 39/20

    Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in einem Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28) mit einer Schenkung einer Urgroßmutter an ihre Urenkelin befasst.

    Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Vielmehr hätte die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Auf diesem Modell beruht etwa auch die Berechnung des Freibetrags in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Mit dem Übergang von der Generation der Enkel zur Generation der Urenkel verdoppelt sich wiederum die Anzahl der potentiell Begünstigten, denn bei vier Enkelkindern sind nach diesem Modell typischerweise acht Urenkel vorhanden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Dies dürfte indes damit zu erklären ist, dass eine Schenkung an Ururenkel sehr selten sein dürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, Urenkel ebenfalls zu begünstigen.

    Gleiches ergibt sich auch aus der Begründung des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997), in welchem der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 und 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121) auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der Steuerklasse I zuordnete.

    (1) Der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28).

    Im geltenden Steuerrecht wird die erbschaftsteuerliche Freistellung des Familienvermögens in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG für Ehegatten und Kinder erreicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28).

    (4) Die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (a.a.O.) bezieht sich im Übrigen nur auf den zum damaligen Zeitpunkt der Steuerklasse I zugeordneten Personenkreis (vgl. oben unter I. 2. b) cc) (1)) und betrifft nicht die hier im Streit stehende Generation der Urenkel.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Gleiches ergibt sich auch aus der Begründung des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997), in welchem der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 und 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121) auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der Steuerklasse I zuordnete.

    Dabei ist es angemessen, wenn sich der Gesetzgeber an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121).

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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21 n. rk   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39053
FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21 n. rk (https://dejure.org/2022,39053)
FG Thüringen, Entscheidung vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 n. rk (https://dejure.org/2022,39053)
FG Thüringen, Entscheidung vom 01. Februar 2022 - 3 K 210/21 n. rk (https://dejure.org/2022,39053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    § 10 Abs 1 Nr 5 EStG 2009, Art 3 GG, Art 6 GG, EStG VZ 2020
    Die Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG stellt ein verfassungsgemäßes Typisierungsmerkmal dar

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1
    Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben hinsichtlich des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Haushaltszugehörigkeit als verfassungsmäßiges Typisierungsmerkmal

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.10.2017 - XII ZB 55/17

    Kindesunterhalt: Mehrbedarf des Kindes wegen Betreuungskosten des betreuenden

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    An dieser Feststellung, an der der BGH im Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17, Rn. 18, BGHZ 216, 96) auch grundsätzlich festhalte, habe sich der Gesetzgeber 2011 orientiert.

    Ein solcher weitergehender Bedarf des Kindes liege nach der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.2017 XII ZB 55/17, Rn. 13 m.w.N., BGHZ 216, 96).

    Die vom Beklagten vorgenommene Nichtberücksichtigung der vom Kläger für die pädagogische Förderung seiner Tochter im Rahmen einer Kindergarten- und Hortbetreuung geleisteten Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße also gegen das subjektive Nettoprinzip, denn der Kläger sei aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum betreuungsbedingten Mehrbedarf zur Übernahme dieser Aufwendungen zivilrechtlich verpflichtet (BGH XII ZB 55/17 v. 04.10.2017).

    Diese Aufwendungen seien stets pädagogisch veranlasst, zählten zum unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf und seien daher anteilig vom Kläger zu entrichten (vgl. BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

    Bei dieser Regelung habe der Gesetzgeber nicht berücksichtigt, dass auch steuerpflichtige Eltern, die in einem anderen Haushalt als das Kind leben, familienrechtlich zur Leistung von Aufwendungen im Sinne von durch pädagogisch veranlasste, auswärtige Kinderbetreuung bestehenden Mehrbedarfs verpflichtet seien (BGH v. 04.10.2017, XII ZB 55/17).

  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Bei der Auswahl der maßgeblichen Gründe kommt dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu (BFH, Urteil vom 05.07.2012 - III R 80/09 -, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816).

    Auch verpflichtet das subjektive Nettoprinzip nicht dazu, jegliche privaten Aufwendungen zum Abzug zuzulassen wie schon in der - verfassungsrechtlich zulässigen (BFH, Urteil vom 05.07.2012 - III R 80/09 -, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816) - Beschränkung auf zwei Drittel der Aufwendungen und maximal 4.000 ? je Kind deutlich wird.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Entscheidend für den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben sei, dass der Steuerpflichtige durch eigene Privataufwendungen in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 -2 BvR 1057 /91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216; BFH, Urt. v. 19.04.1989 -X R 2/84, BFHE 157, 101; Urt. v. 04.04.1989 -X R 14/89, BFHE 157, 88).

    Dieser müsse daher als notwendiger Teil des Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, 2. Leitsatz, BVerfGE 99, 216).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Diese Aufwendungen seien zwar nicht in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts, enthalten und stellten somit unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar (BGH-Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 65/07).
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    So hat der BFH bereits im Beschluss vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - (BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762) entschieden, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).
  • BVerfG, 30.09.1992 - 1 BvR 626/89

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der rückwirkenden steuerlichen Anerkennung von

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil typischerweise nur für haushaltszugehörige Kinder erhöhte Betreuungsaufwendungen entstünden (vgl. hierzu BVerfG vom 30.09.1992, 1 BvR 626/89, HFR 1193, 129).
  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Außerdem diene die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit der Verfahrensvereinfachung, weil sich diese im Regelfall leicht feststellen lasse (BFH-Beschluss vom 10.11.1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 60/99

    Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Dieses Prinzip trage der Lebenserfahrung Rechnung, dass derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind betreut, erzieht und versorgt (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 60/99, BFH/NV 2004, 320, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2010 - III R 79/09

    Zurechnung von Kinderbetreuungskosten - Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Auch hat der BFH bereits im Urteil vom 25.11.2010 - III R 79/09 -, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450 ausgeführt, Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat (zu § 4f a.F. EStG).
  • BFH, 03.06.1992 - X R 14/89

    Sonderausgabe durch Vorbehaltsnießbrauch und spätere Versorgungsrente

    Auszug aus FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21
    Entscheidend für den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben sei, dass der Steuerpflichtige durch eigene Privataufwendungen in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 -2 BvR 1057 /91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216; BFH, Urt. v. 19.04.1989 -X R 2/84, BFHE 157, 101; Urt. v. 04.04.1989 -X R 14/89, BFHE 157, 88).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 19.04.1989 - X R 2/84

    Zur Abzugsberechtigung bei Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BFH, 11.05.2023 - III R 9/22

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Durch Urteil vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 wies das FG die Klage ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Thüringer FG vom 01.02.2022 - 3 K 210/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2021 dahin zu ändern, dass zusätzlich 199 EUR als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.

  • FG Köln, 19.01.2023 - 15 K 268/21

    Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Einkommenssteuern

    Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit, das in mehreren steuerlichen Regelungen enthalten ist, wurde bislang von der Rechtsprechung als verfassungskonform angesehen (siehe näher Gerichtsbescheid des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Februar 2022, 3 K 210/21, EFG 2022, 1190, Rn. 47 ff. der abgedruckten Entscheidungsgründe mit diversen Rechtsprechungsnachweisen; Revision anhängig unter BFH III R 9/22).

    Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Thüringer FG (vom 1. Februar 2022, 3 K 210/21, EFG 2022, 1190; Revision anhängig BFH III R 9/22) verwiesen.

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