Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen für aufgenommene Darlehen nach § 4 Abs. 4 Buchst. a S. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG); Begriff der Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG; Auslegung des § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG
- Judicialis
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a S. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 4a Satz 5
Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Zu betrieblichen Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
- FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05 1270
- BFH, 23.02.2012 - IV R 19/08
Papierfundstellen
- EFG 2008, 1270
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs; …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
Schuldzinsen sind nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und soweit der Betriebsausgabenabzug nicht im Hinblick auf Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (vgl. zu diesem zweistufigen Prüfungsaufbau BFH, Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125). - BFH, 21.09.2005 - X R 47/03
Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
Insbesondere wurden die Unterentnahmen des dem Prüfungszeitraum vorangegangenen Wirtschaftsjahres 1999 (532.888 DM bzw. 272.461 EUR) bei der Ermittlung des Saldos aller Über- und Unterentnahmen (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BStBl II 2006, 504) berücksichtigt. - FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05
Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
Eine im Verhältnis zum Umlaufvermögen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt darin nicht (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27. September 2005 I 231/2005, EFG 2006, 802). - BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
Insoweit ähnelt der hier geltende Maßstab demjenigen, der bei der Beantwortung der Frage nach der betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen heranzuziehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193). - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
Insoweit ähnelt der hier geltende Maßstab demjenigen, der bei der Beantwortung der Frage nach der betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen heranzuziehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193).
- FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11
Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen …
Ausweislich des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05 (EFG 2008, 1270) komme es allein darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang noch erkennbar sei.Somit sei für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegierte Investitionen entscheidend (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05, EFG 2008, 1270).
- FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08
Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen
Auch der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 2. April 2008 (3 K 2153/05, DStRE 2008, 987) die Auffassung vertreten, dass nur solche Schuldzinsen von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG ausgenommen bleiben, die für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen und dass die Finanzierung von Umlaufvermögen sowie die kreditfinanzierte "Erhaltung" vorhandener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht begünstigt ist.