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   FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05   

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FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05 (https://dejure.org/2008,20280)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05 (https://dejure.org/2008,20280)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. April 2008 - 3 K 2153/05 (https://dejure.org/2008,20280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen für aufgenommene Darlehen nach § 4 Abs. 4 Buchst. a S. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG); Begriff der Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG; Auslegung des § 4 Abs. 4 Buchst. a EStG

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a S. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a Satz 5
    Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zu betrieblichen Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
    Schuldzinsen sind nur abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG) und soweit der Betriebsausgabenabzug nicht im Hinblick auf Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist (vgl. zu diesem zweistufigen Prüfungsaufbau BFH, Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
    Insbesondere wurden die Unterentnahmen des dem Prüfungszeitraum vorangegangenen Wirtschaftsjahres 1999 (532.888 DM bzw. 272.461 EUR) bei der Ermittlung des Saldos aller Über- und Unterentnahmen (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2005 X R 47/03, BStBl II 2006, 504) berücksichtigt.
  • FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05

    Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
    Eine im Verhältnis zum Umlaufvermögen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt darin nicht (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27. September 2005 I 231/2005, EFG 2006, 802).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
    Insoweit ähnelt der hier geltende Maßstab demjenigen, der bei der Beantwortung der Frage nach der betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen heranzuziehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05
    Insoweit ähnelt der hier geltende Maßstab demjenigen, der bei der Beantwortung der Frage nach der betrieblichen Veranlassung von Schuldzinsen heranzuziehen ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11

    Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen

    Ausweislich des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05 (EFG 2008, 1270) komme es allein darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang noch erkennbar sei.

    Somit sei für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegierte Investitionen entscheidend (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05, EFG 2008, 1270).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2009 - 5 K 2038/08

    Kürzung des Schuldzinsenabzugs bei Umlaufvermögen

    Auch der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 2. April 2008 (3 K 2153/05, DStRE 2008, 987) die Auffassung vertreten, dass nur solche Schuldzinsen von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4 a Satz 5 EStG ausgenommen bleiben, die für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen und dass die Finanzierung von Umlaufvermögen sowie die kreditfinanzierte "Erhaltung" vorhandener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht begünstigt ist.
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