Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39922
FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15 (https://dejure.org/2017,39922)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.08.2017 - 3 K 2227/15 (https://dejure.org/2017,39922)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. August 2017 - 3 K 2227/15 (https://dejure.org/2017,39922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 3
    Abschießend; Adressat; Änderung; Änderungsbescheid; Aufhebung; Auslegung; Grund; manuell; maschinell; Steuerrecht; stillschweigend; Umfang; Vorläufigkeitsvermerk; Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufigkeitsvermerke und deren Aufhebung bzw. Änderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gültigkeit von Vorläufigkeitsvermerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1863
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1999 - IX R 23/98

    Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15
    Das vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98) bestätige die Rechtsauffassung der Kläger, dass der Vorläufigkeitsvermerk durch einen im Änderungsbescheid enthaltenen neuen Vorläufigkeitsvermerk von seinem Umfang der Vorläufigkeit her neu bestimmt werde.

    28 Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird jedoch dann gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert, wenn das FA einen nachfolgenden Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich eingeschränkten Vorläufigkeitsvermerk versieht; denn ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

    Eine andere Beurteilung stünde in Widerspruch zu § 124 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach ein Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt in gleicher Weise wie der Verwaltungsakt selbst mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekanntgegeben wird (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, a.a.O.).

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich insbesondere den Entscheidungen vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) und 14. Juli 2015 (VIII R 21/13, BFHE 253, 1, BStBl II 2016, 371) nicht zweifelsfrei entnehmen.

  • BFH, 14.07.2015 - VIII R 21/13

    Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15
    Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2015 VIII R 21/13, BFHE 253, 1, BStBl II 2016, 371 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf Satz 2 dieser Vorschrift gestützter Vorläufigkeitsvermerk im geänderten Bescheid durch einen allein auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten Vorläufigkeitsvermerk ersetzt wird (BFH-Urteil vom 14. Juli 2015 VIII R 21/13, a.a.O.).

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich insbesondere den Entscheidungen vom 19. Oktober 1999 (IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) und 14. Juli 2015 (VIII R 21/13, BFHE 253, 1, BStBl II 2016, 371) nicht zweifelsfrei entnehmen.

  • BFH, 12.07.2007 - X R 22/05

    Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15
    Danach muss das Finanzamt in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung bzw. Feststellung Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar angeben (BFH-Urteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524; BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2 m.w.N.).

    Die von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO geforderten Angaben dienen dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, a.a.O.).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15
    Danach muss das Finanzamt in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung bzw. Feststellung Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar angeben (BFH-Urteil vom 21. August 2013 X R 20/10, BFH/NV 2014, 524; BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2 m.w.N.).

    Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können, was zweifelsfrei durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht wird (BFH-Urteil vom 21. August 2013 X R 20/10, a.a.O.).

  • FG Münster, 25.05.2012 - 4 K 511/11

    Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.08.2017 - 3 K 2227/15
    Die Revision ist außerdem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, weil das Gericht anderer Auffassung ist als das FG Münster, das in seinem Urteil vom 25. Mai 2012 (4 K 511/11 E, EFG 2012, 1616) sogar angenommen hat, dass ein im ursprünglichen Steuerbescheid (neben einem maschinell gesetzten Vermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO) manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO selbst dann weiterhin Gültigkeit hat, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid weder im "Tenor" noch im Erläuterungsteil des Bescheides wiederholt wird und der Änderungsbescheid nur noch den maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO enthält.
  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 12/17

    Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit in Änderungsbescheiden -

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.08.2017 - 3 K 2227/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 22.08.2017 - 3 K 2227/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1863) statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2017 - 3 K 2227/15 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht