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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07   

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https://dejure.org/2007,27689
FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07 (https://dejure.org/2007,27689)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 K 233/07 (https://dejure.org/2007,27689)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 3 K 233/07 (https://dejure.org/2007,27689)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuer: keine nachträgliche Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei von vornherein geplantem - aber gescheitertem - Ausscheiden bzw. Verringern der Beteiligung des einbringenden Gesamthänders

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids und teilweise Steuerbefreiung; Festsetzung des Beginns der Festsetzungsfrist für den Übergang der Steuerschuld auf den Gesamtrechtsnachfolger und die Aufrechnungsbefugnis des Steuerschuldners; Einschränkung der gesamthänderischen ...

  • Judicialis

    AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; GrEStG § 1 Abs. 1; ; GrEStG § 1 Abs. 2; ; GrEStG § 1 Abs. 3; ; GrEStG § 5 Abs. 2

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand - Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG - Vorgefasser, jedoch nicht realisierter Plan zur Reduzierung der Beteiligung des Einbringenden durch Aufnahme neuer Gesellschafter - Rückwirkendes Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BStBl 1996, 533 ff. unter II.1. m.w.N.).
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