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   FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18   

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https://dejure.org/2020,79534
FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18 (https://dejure.org/2020,79534)
FG Köln, Entscheidung vom 09.10.2020 - 3 K 2390/18 (https://dejure.org/2020,79534)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - 3 K 2390/18 (https://dejure.org/2020,79534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung | Eine dritte Anschlussprüfung kann rechtmäßig sein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Außenprüfung - Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszweckes (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25 sowie vom 14.04.2020 VI R 32/17, BStBl. II 2020, 487).

    Insbesondere ist weder den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung noch den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der Betriebsprüfungsordnung vom 15.03.2000 (BpO 2000) bzw. dem Erlass betreffend der Grundsätze zur Rationalisierung der steuerlichen Betriebsprüfung der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1995 (Rationalisierungserlass, abgedruckt u.a. bei Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand Februar 2011, vor §§ 193-203, Rn. 105 ff., 107) zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit bestimmten zeitlichen Abständen erfolgen dürften (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25).

    Daher ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß-, des Willkür- und des Schikaneverbotes grundsätzlich kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25).

    Dies gilt nicht nur für die erste Anschlussprüfung, sondern auch für die zweite Anschlussprüfung (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25).

    Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zutreffend, dass der BFH bislang erst über die Zulässigkeit einer zweiten Anschlussprüfung entschieden hat (und zwar im Urteil vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25).

  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Denn entspricht es dem Gesetzeszweck, für den in § 193 Abs. 1 AO bestimmten Personenkreis eine möglichst lückenlose Aufklärung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalts zu erreichen und stellt die Außenprüfung ein besonderes Instrument zur Erfüllung der den Finanzbehörden nach § 85 AO obliegenden Aufgabe dar, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und Steuergerechtigkeit durch gerechte Vollziehung der Steuergesetze zu verwirklichen (vgl. hierzu mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 02.10.1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220), so müssen die Finanzbehörden Unklarheiten und Auffälligkeiten, mithin prüfungsbedürftigen Fragen nachgehen können.
  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach § 102 FGO nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Finanzbehörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszweckes (§ 5 AO) fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2016 III R 8/15, BStBl. II 2017, 25 sowie vom 14.04.2020 VI R 32/17, BStBl. II 2020, 487).
  • BFH, 02.06.2014 - III B 153/13

    Zufluss von Vergütungen bei einem beherrschenden Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Da der Kläger an der A GmbH zu ... % und an der A B GmbH zu ... % beteiligt und somit beherrschender Gesellschafter dieser beiden Gesellschaften sei, sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (u.a. Entscheidung vom 02.06.2014 III B 153/13, BFH/NV 2014, 1377) ein Zufluss dieser Honorarforderungen des Klägers nicht erst im der Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung anzunehmen.
  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    a) Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung u.a. auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2018 VIII B 114/18, BFH/NV 2019, 385).
  • BFH, 14.07.2014 - III B 8/14

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflich

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Es besteht somit auch kein Anspruch auf die Einhaltung eines bestimmten - an dem nachträglich ermittelten statistischen Durchschnittswert orientierten - Prüfungsrhythmus, da eine zeitlich vorhersehbare Außenprüfung dem mit ihr verfolgten Ziel, aufgrund ihrer präventiven Wirkung zur richtigen Steuererhebung beizutragen, widersprechen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2014 III B 8/14, BFH/NV 2014, 1880).
  • BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09

    Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung - Vorlage- und

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist vielmehr eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die vom Gericht nach § 102 Satz 1 FGO nur darauf zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2011 VIII R 8/09, BStBl. II 2012, 395).
  • BFH, 16.02.2011 - VIII B 246/09

    Weitere Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Jahr

    Auszug aus FG Köln, 09.10.2020 - 3 K 2390/18
    Da eine umfassende Prüfung der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbehörde aber zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 16.02.2011 VIII B 246/09, BFH/NV 2011, 748).
  • BFH, 15.10.2021 - VIII B 130/20

    Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.10.2020 - 3 K 2390/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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