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FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2421/99 |
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FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2002 - 3 K 2421/99 (https://dejure.org/2002,48449)
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Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2421/99
- FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2002 - 3 K 2419/99
- BFH, 04.03.2004 - V B 21/04
- BFH, 04.03.2004 - V B 22/04
Wird zitiert von ...
- VG Düsseldorf, 11.10.2001 - 15 L 2765/01
Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes eines Ausländers gegen …
Nachdem das Asylfolgeverfahren des Antragstellers zu 1) durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1994 - 15 K 8072/94.A - und die Asylerstverfahren der Antragsteller zu 2) bis 4) durch Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20. Juni 2000 - 3 K 2421/99.A - sowie des Antragstellers zu 5) durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2000 - 15 K 931/00.A - rechts- bzw. bestandskräftig zu ihren Lasten abgeschlossen worden sind, war das Bundesamt dazu berufen, über den Antrag auf Abschiebungsschutz vom 21. Juni 2001 zu befinden, soweit dieser auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gestützt worden ist.Soweit sich die Antragsteller auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo und die Zerstörung ihres Wohnhauses sowie auf eine angebliche Traumatisierung der Antragsteller zu 1) und 2) berufen, ist ihr Antrag bereits unzulässig, weil die Antragsteller zu 2) bis 5) es grobfahrlässig versäumt haben, diese Umstände bereits in ihren Asylerstverfahren 3 K 2421/99.A und 15 K 931/00.A insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG, und die Antragsteller zu 1) und 2) die Antragsfrist von drei Monaten versäumt haben, § 51 Abs. 3 VwVfG.