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   FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13   

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https://dejure.org/2014,13463
FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13 (https://dejure.org/2014,13463)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 3 K 244/13 (https://dejure.org/2014,13463)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2014 - 3 K 244/13 (https://dejure.org/2014,13463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 165 Abs 1 AO, § 165 Abs 2 AO, § 15 Abs 4 EStG, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 2 EStG
    Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 4
    Abgabenordnung , Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pensionspferdehaltung - Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhaltes rechtfertigt die Anordnung der Vorläufigkeit nicht (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

    Es handelt sich dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann i. S. des § 165 AO ungewiss, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (BFH-Urteile vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335; vom 25.10.1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278).

    Welche Ungewissheit maßgebend ist, ergibt sich aus § 165 AO (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

  • BFH, 21.08.2013 - X R 20/10

    Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Sie ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat (BFH-Urteil vom 21.08.2013 X R 20/10, juris).

    Keine Beseitigung der Ungewissheit liegt dagegen bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen eines fortbestehenden Betriebs vor (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2013 X R 20/10, juris).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07

    Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann dieser in nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet (BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 60/07 BFH/NV 2010, 1446; BFH-Beschluss vom 13.10.2009 X B 55/09, BFH/NV 2010, 168).

    Insoweit handelte es sich auch um eine Folgefrage, deren Beantwortung zulässigerweise zurückgestellt war, weil über die Qualifizierung der Einkunftsart nicht Klarheit bestehen, bevor über die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht entschieden werden kann (anders bei der Frage, ob der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 60/07, BFH/NV 2010, 1446).

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    d) Bestehen in tatsächlicher Hinsicht Ungewissheiten über die Voraussetzungen des gesetzlichen Steuertatbestandes und ist - wie im Streitfall - für eine bestimmte Betätigung (hier die Pferdepensionshaltung) deren steuerliche Beurteilung (hier die konkrete Einkunftsart) vorrangig von einer Hauptfrage (nämlich dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht) abhängig, kann das FA nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückstellen, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33; BFH-Beschluss vom 22.12.1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

    Dies führt zu einer kumulativen Anwendung der Sätze 1 und 2 des § 165 Abs. 2 AO bei Erlass des endgültigen Bescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).

  • BFH, 13.10.2009 - X B 55/09

    Vorläufige Steuerfestsetzung bei nachrangigen Fragen

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Folgt das FA mit der vorläufigen Steuerfestsetzung zunächst den rechtlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann dieser in nachrangigen Einzelfragen auch dann nicht mit einem Fortbestand der rechtlichen Beurteilung rechnen, wenn sich das FA in der vorrangigen Hauptfrage nach Beseitigung der tatsächlichen Ungewissheit anders entscheidet (BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 60/07 BFH/NV 2010, 1446; BFH-Beschluss vom 13.10.2009 X B 55/09, BFH/NV 2010, 168).
  • BFH, 24.02.2009 - IX B 176/08

    Vorläufigkeitsvermerk und Änderungsbefugnis nach § 165 Abs 2 AO in Bezug auf

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Die (materielle) Bestandskraft des Steuerbescheids bleibt in diesem Umfang (zunächst) offen (Beschluss des Bundesfinanzhof -BFH- vom 24.02.2009 IX B 176/08, BFH/NV 2009, 889).
  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    b) Wie die Ungewissheit in § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, so muss sich dabei auch die Gewissheit, die gewonnen wird, auf Tatsachen beziehen, die den gesetzlichen Steuertatbestand verwirklichen (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506).
  • BFH, 26.08.1992 - II R 107/90

    Begriff der "Kenntnis" (§ 171 Abs. 8 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    Ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßem Ermitteln erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich (BFH-Urteil vom 26.08.1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    d) Bestehen in tatsächlicher Hinsicht Ungewissheiten über die Voraussetzungen des gesetzlichen Steuertatbestandes und ist - wie im Streitfall - für eine bestimmte Betätigung (hier die Pferdepensionshaltung) deren steuerliche Beurteilung (hier die konkrete Einkunftsart) vorrangig von einer Hauptfrage (nämlich dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht) abhängig, kann das FA nachrangige Ermittlungen und Nachprüfungen zurückstellen, solange offen ist, ob ihnen bei der Steuerfestsetzung überhaupt eine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 15.09.2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33; BFH-Beschluss vom 22.12.1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Hamburg, 02.04.2014 - 3 K 244/13
    In diesem Rahmen kann das FA auch nachrangige Fehlbeurteilungen des Steuerpflichtigen vorläufig hinnehmen, unabhängig davon, ob die betreffenden Besteuerungsgrundlagen mit Ungewissheiten behaftet waren oder nicht (BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • FG Sachsen, 13.04.2018 - 8 V 311/18

    Zugrundelegung vorläufig berücksichtigter Verluste aus Gewerbebetrieb als nicht

    Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02. April 2014 3 K 244/13 unter Bezugnahme auf das v.g. BFH-Urteil entschieden, dass die Frage, ob nicht ausgleichbare negative Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG innerhalb der Einkunftsart Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG vorliegen, gegenüber der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht Nachrang hat, wobei diese Einkünftequalifikation innerhalb derselben Einkunftsart keine Auswirkung auf die Einkünfteermittlung hatte.
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