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   FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99   

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https://dejure.org/2002,17651
FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99 (https://dejure.org/2002,17651)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.05.2002 - 3 K 2467/99 (https://dejure.org/2002,17651)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 3 K 2467/99 (https://dejure.org/2002,17651)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129 Satz 1; AO § 165 Abs. 1; AO § 165 Abs. 2
    Zur Nachholung versehentlich nicht bekannt gegebener Nebenbestimmungen gemäß § 129 Satz 1 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Nachholung versehentlich nicht bekannt gegebener Nebenbestimmungen gemäß § 129 Satz 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.03.1996 - I R 83/94

    Nachprüfungsvorbehalt zum Zerlegungsbescheid ist allen am Zerlegungsverfahren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27. März 1996, I R 83/94, BStBl II 1996, 509) kann eine in einem bekanntgegebenen Steuerbescheid unterbliebene Nebenbestimmung dann nachgeholt werden, wenn darin eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt.

    Der Änderungsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die Kennzeichnung als vorläufig nicht förmlich in einem auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheid nachgeholt, sondern die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide sogleich nach § 165 Abs. 2 AO geändert hat (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 1996, I R 83/94, a. a. O.), denn ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO lässt den materiellen Bestand des zu berichtigenden Verwaltungsaktes unberührt (BFH, Urteil vom 28. November 1985, IV R 178/83, BStBl II 1986, 293), d. h. im Falle der versehentlichen Nichtbekanntgabe eines Vorläufigkeitsvermerkes ist die Vorläufigkeit von vornherein materieller Inhalt des Bescheids.

  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99
    Der Änderungsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass das Finanzamt die Kennzeichnung als vorläufig nicht förmlich in einem auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheid nachgeholt, sondern die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide sogleich nach § 165 Abs. 2 AO geändert hat (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 1996, I R 83/94, a. a. O.), denn ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO lässt den materiellen Bestand des zu berichtigenden Verwaltungsaktes unberührt (BFH, Urteil vom 28. November 1985, IV R 178/83, BStBl II 1986, 293), d. h. im Falle der versehentlichen Nichtbekanntgabe eines Vorläufigkeitsvermerkes ist die Vorläufigkeit von vornherein materieller Inhalt des Bescheids.
  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99
    Nach den Umständen des Falles wäre jede andere Entscheidung des Finanzamtes in der Sache ermessensfehlerhaft gewesen, d. h. das Ermessen des Finanzamtes war hier auf Null reduziert, denn Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, Steueransprüche, die sich aus einem eine Steuerschuld begründenden Sachverhalt ergeben, geltend zu machen.Liegen die Voraussetzungen für eine solche Geltendmachung und zugleich die Voraussetzungen des § 129 AO vor, so hat die Finanzbehörde zu ändern (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1992, II R 111/89, StRK AO 1977, § 129 R. 33).
  • BFH, 02.03.1993 - IX R 93/89

    Kennzeichnung eines Steuerbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99
    Nach (wiederum) ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 31. März 1987, VIII R 46/83, BStBl II 1987, 588, m. w. N.; Urteil vom 2. März 1993, IX R 93/89, BFH/NV 1993, 704, m. w. N.) ist für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nicht Voraussetzung, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen erkennbar ist.
  • BFH, 31.03.1987 - VIII R 46/83

    Steuerbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit - Erkennbarkeit aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.05.2002 - 3 K 2467/99
    Nach (wiederum) ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 31. März 1987, VIII R 46/83, BStBl II 1987, 588, m. w. N.; Urteil vom 2. März 1993, IX R 93/89, BFH/NV 1993, 704, m. w. N.) ist für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO nicht Voraussetzung, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen erkennbar ist.
  • FG Brandenburg, 22.07.2003 - 3 K 2317/01

    Bestimmtheit eines zwei Fonds betreffenden Grunderwerbsteuerbescheids; Umdeutung

    Da im Streitfall der Gesamtaufwand des als einheitliches Vertragswerk zu qualifizierenden Kauf- und Bauvertrages in Gestalt der Kosten für den Grunderwerb sowie der Baukosten der Besteuerung hätte unterworfen werden müssen, hat sich hier das Ermessen des Finanzamtes in einer Weise verengt, die den Erlass des Berichtigungsbescheides geradezu erforderte (vgl. BFH, Urteil vom 28.10.1992 - II R 111/89 -, BFH/NV 1993, 637; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 2467/99 -, zitiert nach JURIS; Finanzgericht München, Urteil vom 19.12.2001 - 1 K 2241/01 -, zitiert nach JURIS; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.05.1996 - 2 K 272/95 -, EFG 1996, 961; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1995 - 6 K 35/94 -, EFG 1996, 460; Finanzgericht Köln, Urteil vom 05.09.1991 - 7 K 5921/90 -, EFG 1992, 107).
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