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   FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99   

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https://dejure.org/2001,15845
FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99 (https://dejure.org/2001,15845)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2001 - 3 K 2471/99 (https://dejure.org/2001,15845)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - 3 K 2471/99 (https://dejure.org/2001,15845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung; Grunderwerbsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung; Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Grunderwerbsteuerrechtlich wirksame Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei bloßer Bindung der Beteiligten durch noch nicht gelöschte Auflassungsvormerkung - Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 423
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.07.1996 - II B 139/95

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99
    Der Bundesfinanzhof - BFH - verlange auch die Löschung einer zu Gunsten der Erwerber eingetragenen Auflassungsvormerkung oder zumindest die entsprechende Zustimmung (Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 10.07.1996 II B 139/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 61).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 10.07.1996 (2 B 139/95, BFH/NV 1997, 61) die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei noch nicht vollzogener bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung verneint.

    Solange der Käufer einer Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung noch nicht zugestimmt hat und der vor Vertragsabschluss bestehende Grundbuchbestand nicht wiederhergestellt worden ist, wurde die Rückabwicklung noch nicht vollzogen mit der Folge, dass weder der festgesetzte Grunderwerbsteueranspruch erlischt noch zugunsten des Steuerpflichtigen ein gegenläufiger Anspruch auf seine Aufhebung entsteht (BFH v. 10.7.1996, BFH/NV 1997, 61).

  • BVerwG, 05.12.1995 - 2 B 139.95

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnisses der Befangenheit - Anspruch auf

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99
    Dementsprechend hat der BFH in seinem Beschluss vom 10.07.1996 (2 B 139/95, BFH/NV 1997, 61) die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei noch nicht vollzogener bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung verneint.

    In diesem Zusammenhang hat der BFH unter anderem als maßgeblich angesehen, dass noch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und dass bereits der bloße Rechtsschein einer wirksamen Vormerkung geeignet sei, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks faktisch zu beschränken (siehe Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O; ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2000, I 174/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 1210 für eine Fallgestaltung, in der es sich bei Erst- und Zweitkäufer um einander nahestehende oder gesellschaftsrechtlich verbundene Personen gehandelt und der Erstkäufer ein Interesse am Abschluss des Kaufvertrages mit dem Zweitkäufer gehabt hat).

    Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass in den vom BFH entschiedenen Sachverhalten die Erwerberin noch ein Interesse an der Verwertung des Grundstücks hatte (siehe das Urteil vom 04.03.1999 a.a.O.) oder dass die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Vertragspartnern noch nicht (tatsächlich) begonnen worden war (vgl. den Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O.), während hier lediglich noch eine Vormerkung als Druckmittel für die Kläger von Bedeutung ist.

  • BFH, 04.03.1999 - II R 18/97

    GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99
    Auch wird in der Rechtsprechung des BFH zu Recht gefordert, dass alle Wirkungen des Kaufvertrages tatsächlich rückgängig gemacht werden müssen und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen (siehe z. B. BFH, Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999 1376).

    Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass in den vom BFH entschiedenen Sachverhalten die Erwerberin noch ein Interesse an der Verwertung des Grundstücks hatte (siehe das Urteil vom 04.03.1999 a.a.O.) oder dass die Rückabwicklung des Vertrages aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Vertragspartnern noch nicht (tatsächlich) begonnen worden war (vgl. den Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O.), während hier lediglich noch eine Vormerkung als Druckmittel für die Kläger von Bedeutung ist.

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 174/99

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.10.2001 - 3 K 2471/99
    In diesem Zusammenhang hat der BFH unter anderem als maßgeblich angesehen, dass noch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war und dass bereits der bloße Rechtsschein einer wirksamen Vormerkung geeignet sei, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks faktisch zu beschränken (siehe Beschluss vom 10.07.1996 a.a.O; ebenso Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2000, I 174/99, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 1210 für eine Fallgestaltung, in der es sich bei Erst- und Zweitkäufer um einander nahestehende oder gesellschaftsrechtlich verbundene Personen gehandelt und der Erstkäufer ein Interesse am Abschluss des Kaufvertrages mit dem Zweitkäufer gehabt hat).
  • BFH, 05.10.2005 - II B 152/04

    GrESt: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Die Klägerin verweist ferner auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 9. Oktober 2001 3 K 2471/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 423).

    Auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg in EFG 2002, 423 verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

  • FG Hamburg, 22.02.2012 - 3 K 165/11

    Rückgängigmachung i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bei Vorliegen eines gesetzlichen

    Dieses Erfordernis gilt nicht nur im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, sondern auch bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG (BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376; FG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2001 3 K 2471/99, EFG 2002, 423; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl., § 16 Rz. 38; Behrens, UVR 2011, 92).
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