Rechtsprechung
VG Berlin, 15.11.2010 - 3 K 251.10 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kein Elternrecht auf Aberkennung von sonderpädagogischem Förderbedarf
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Grundschüler mit "sonderpädagogischem Förderbedarf" - Förderstatus stigmatisiert ihn als "Sonderschüler", kritisieren die Eltern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Eltern können notwendige sonderpädagogische Förderung des Kindes nicht ablehnen - Befürchtete Ansehensschädigung des Kindes als „Sonderschüler“ rechtfertigt kein Vorenthalten des zuerkannten Förderstatus
Wird zitiert von ... (7)
- VG Berlin, 14.08.2012 - 3 K 210.12
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Lernen"
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).Weiter geht das Erziehungsrecht der Eltern in diesem Zusammenhang nicht (vgl. hierzu sowie zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
- VG Berlin, 13.01.2011 - 3 K 972.11
Rechtsschutz gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Weiter geht das Erziehungsrecht der Eltern in diesem Zusammenhang nicht (vgl. hierzu sowie zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
- VG Berlin, 08.05.2013 - 3 K 1044.12
Fortführung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung; …
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht, damit sie unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen können (vgl. zum Vorgesagten u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
- VG Berlin, 28.03.2012 - 3 K 366.11
Streit um sonderpädagogischen Förderbedarf (autistische Behinderung)
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der in Art. 7 Abs. 1 GG angelegt und der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderungsbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. zum Vorgesagten insgesamt u.a. Urteil der Kammer vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).Die gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10).
- VG Berlin, 15.07.2014 - 14 K 85.14
Integrationskinder: Schulplatzvergabe rechtswidrig
Die Bestimmungen stehen im Kontext der UN-Behindertenkonvention (vgl. hierzu Gesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II, S. 1419, s. insbes. Art. 24; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. November 2012 - VG 3 L 899.12, S. 4 f.) und des sog. Behindertengrundrechts gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. November 2010 - VG 3 K 251.10). - VG Berlin, 24.07.2012 - 3 K 131.12
Streit um sonderpädagogischen Förderbedarf
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der im Schulgesetz im Einzelnen ausgestaltet ist, verpflichtet die Schulen, diejenigen Schülerinnen und Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht, damit die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren Lernausgangslagen an ihrer Schule das Ziel der jeweiligen Schulart oder des jeweiligen Bildungsgangs erreichen (vgl. Urteil vom 15. November 2010, VG 3 K 251.10). - VG Düsseldorf, 10.07.2023 - 18 K 2589/23
Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf, § 18 AO-SF, Aufhebung …
vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2010 - 3 K 251.10 -, juris, Rn. 21; vgl. zum Beurteilungsspielraum der Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Förderorts: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. November 2009 - 4 K 3297/09 -, juris, Rn. 9.