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   FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16   

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FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16 (https://dejure.org/2017,56978)
FG Köln, Entscheidung vom 27.09.2017 - 3 K 2546/16 (https://dejure.org/2017,56978)
FG Köln, Entscheidung vom 27. September 2017 - 3 K 2546/16 (https://dejure.org/2017,56978)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines PKW zur betrieblichen und privaten Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines PKW zur betrieblichen und privaten Nutzung

  • rechtsportal.de

    FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 4
    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses; Überlassung eines PKW zur betrieblichen und privaten Nutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 750
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.01.2014 - X B 181/13

    Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung -

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Damit erkennt die Rechtsprechung des BFH auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

    In diesem Zusammenhang hat der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21.08.2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385) für nachvollziehbar erachtet, in der die Fremdüblichkeit einer Kfz-Gestellung im Rahmen eines Ehegatte-Arbeitsverhältnisses jedenfalls für den Fall verneint wurde, in dem der Ehegatte mit einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten - ohne jegliche Außendienst- bzw. Fahrtätigkeit - betraut war und dem hierfür neben einer geringen Barlohnvergütung die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Kraftfahrzeugs eingeräumt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

    dd) Auch eine Würdigung der Gesamtumstände im Hinblick auf die Frage, inwieweit die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich gewesen sind - so wie diese Überprüfung in Fällen der vorliegenden Art vom BFH verlangt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523) -, begründet im Streitfall keine durchgreifenden Bedenken gegen die Fremdüblichkeit der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen.

    Bereits hierdurch unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem vom Niedersächsischen FG mit Urteil vom 21.08.2013 entschiedenen Fall (3 K 475/11, DStRE 2015, 385), der vom BFH nachfolgend bestätigt worden ist (Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

  • FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15

    Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Bei derartigen Verträgen ist neben der betrieblichen Veranlassung auch eine Motivation durch private Zuwendungs- und Unterhaltsüberlegungen (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG denkbar (so - aus neuerer Zeit - eingehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.11.2016, 9 K 316/15, EFG 2017, 482).

    Dem Senat liegen jedenfalls weder aussagekräftige statistische Daten noch allgemeingültige Erfahrungswerte darüber vor, dass Firmen- und Geschäftswagen ausschließlich an Vollzeitbeschäftigte im Außendienst oder erst ab einer gewissen Führungsebene oder Stellung im Betrieb auch zur privaten Nutzung überlassen zu werden pflegen (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 16.11.2016, 9 K 316/15, EFG 2017, 482).

    Der betreffende Lohnanteil ist eben nicht variabel, sondern unabhängig von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 16.11.2016, 9 K 316/15, EFG 2017, 482).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 3 K 475/11

    Fremdvergleich bei im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Entgelt oder

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    In diesem Zusammenhang hat der BFH eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21.08.2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385) für nachvollziehbar erachtet, in der die Fremdüblichkeit einer Kfz-Gestellung im Rahmen eines Ehegatte-Arbeitsverhältnisses jedenfalls für den Fall verneint wurde, in dem der Ehegatte mit einfachen Büro- und Reinigungsarbeiten - ohne jegliche Außendienst- bzw. Fahrtätigkeit - betraut war und dem hierfür neben einer geringen Barlohnvergütung die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Kraftfahrzeugs eingeräumt worden war (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

    Bereits hierdurch unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem vom Niedersächsischen FG mit Urteil vom 21.08.2013 entschiedenen Fall (3 K 475/11, DStRE 2015, 385), der vom BFH nachfolgend bestätigt worden ist (Beschluss vom 21.01.2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BStBl. II 2013, 1015).

    In Bezug auf Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BStBl. II 2013, 1015).

  • BFH, 28.02.2008 - X B 207/07

    Keine Anwendung der 1-%-Regelung auf Fahrzeuge des Privatvermögens

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Insoweit hat der BFH klargestellt, dass im Falle eines nicht anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug, das dem Ehegatten als vermeintlichem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden ist, nicht Betriebsvermögen sein kann (vgl. Beschluss vom 28.02.2008 X B 207/07, BFH/NV 2008, 791).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnen Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare private Ausgaben oder aber um Betriebsausgaben handelt (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2014 VIII R 21/12, BStBl. II 2015, 638).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 27.09.2017 - 3 K 2546/16
    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (vgl. hierzu den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).
  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2547/16 in Gänze und das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. September 2017 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2012 bis 2014 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) erkannte dagegen mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 750 (3 K 2546/16) bzw. EFG 2018, 755 (3 K 2547/16) veröffentlichten Urteilen das Arbeitsverhältnis der Klägerin steuerlich an und setzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbeertrag für die Streitjahre entsprechend herab.

    Das FA beantragt sinngemäß, die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen; hilfsweise, die angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 in Gänze sowie 3 K 2546/16 hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

    Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile 3 K 2547/16 und 3 K 2546/16 (insoweit hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags für 2012 bis 2014) und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

  • BFH, 04.12.2019 - V R 31/18

    Fremdüblichkeit im Umsatzsteuerrecht

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2017 - 3 K 2546/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 750 veröffentlichten Urteil der Klage statt.

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