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   FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15   

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FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15 (https://dejure.org/2016,29903)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2016 - 3 K 264/15 (https://dejure.org/2016,29903)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Januar 2016 - 3 K 264/15 (https://dejure.org/2016,29903)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 9 Buchst b UStG 2005, § 10 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 7 UStG 2005, § 60 Abs 1 FGO
    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Dadurch, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Kasseneinnahmen während eines bestimmten Zeitraums anzusetzen ist, wird das Recht ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    Durch Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, FGA Bl. ..., BFH/NV 2016, 84) hat der BFH die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

    Weiterhin habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 - Metropol Spielstätten) und auch der BFH im Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL der Kasseneinnahme als Bemessungsgrundlage entgegenstehe, und ihr, der Klägerin, entsprechendes Vorbringen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ignoriert.

    Wenn der BFH in dem Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris) entschieden habe, dass über die steuerlichen Verhältnisse nicht beteiligter Personen nicht zu entscheiden sei, müsse dem durch die Beiladung dieser Personen abgeholfen werden.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 131) und des BFH-Beschlusses vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris, Rz. 3 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Wie der BFH mit Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris, Rz. 5 f., 17 f. und 22) festgestellt hat, betrifft die Frage der Rechnungserteilung grundsätzlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger und hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs der materiell-rechtlichen Befreiungstatbestände.

    c) Der von der Klägerin angeregten Aufklärung der Besteuerungspraxis bei den öffentlichen Spielbanken bedarf es nicht, weil es für die Beurteilung des Streitfalls hierauf nicht ankommt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, juris, Rz. 8 f., 33).

    Wenn der BFH im Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris, Rz. 8 f.) ausführt, dass es im Verfahren über die Steuerfreiheit der Leistungen der Klägerin nicht möglich sei, über die steuerlichen Verhältnisse bei nicht beteiligten Personen, nämlich den Spielbanken, zu entscheiden, so kann dies nicht, wie die Klägerin meint, durch eine Beiladung der Spielbanken überwunden werden.

    Auf den BFH-Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris) wird zur Begründung Bezug genommen.

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    In dem unter dem Az. 3 K 207/13 geführten Parallelverfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 21.09.2012 am 24.10.2013 ein Urteil erlassen (C-440/12, UR 2013, 866).

    Das Verfahren hat aufgrund des Beschlusses vom 05.02.2014 (FGA Bl. ...) bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren 3 K 207/13 geruht und ist anschließend unter dem jetzigen Az. fortgesetzt worden.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten zum Verfahren 3 K 207/13 beigezogen.

    Auf die Begründung des Senatsurteils vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris, Rz. 123 ff., insbesondere Rz. 131) und des BFH-Beschlusses vom 30.09.2015 (V B 105/14, juris, Rz. 3 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Zur weiteren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 15.07.2014 (3 K 207/13, juris, Rz. 192 ff.) Bezug genommen.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    In dem unter dem Az. 3 K 207/13 geführten Parallelverfahren betreffend Umsatzsteuer 2010 hat der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats vom 21.09.2012 am 24.10.2013 ein Urteil erlassen (C-440/12, UR 2013, 866).

    Weiterhin habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 - Metropol Spielstätten) und auch der BFH im Beschluss vom 30.09.2015 (V B 105/14) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL der Kasseneinnahme als Bemessungsgrundlage entgegenstehe, und ihr, der Klägerin, entsprechendes Vorbringen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ignoriert.

    Die dort aufgestellten Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 - Metropol Spielstätten) bestätigt habe, habe er, der Beklagte, bei der Besteuerung befolgt.

    Maßgeblich ist hier allein, dass "Entgelt" i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 73 MwStSystRL die Kasseneinnahme der Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ist (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 Metropol Spielstätten, juris, Rz. 39, 44).

  • BFH, 09.04.2008 - V B 143/07

    Beiladung im Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    b) Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt beispielsweise in Betracht für den Leistungsempfänger im Rechtsstreit des Leistenden über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Unternehmers, weil der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraussetzt, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Beschlüsse vom 19.09.2013 V B 78/12, BFH/NV 2014, 72; vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; vom 01.02.2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 22.12.2005 - VII B 115/05

    Keine (einfache) Beiladung zum Verfahren über die Erteilung einer vZTA -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    Nicht ausreichend sind daher Auswirkungen der zu erwartenden Entscheidung, die lediglich präjudizieller Art sind in dem Sinne, dass das FG über eine Rechtsfrage entscheidet, deren Beantwortung auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beiladungsprätendenten und der Finanzbehörde von Interesse ist (BFH-Beschluss vom 22.12.2005 VII B 115/05, BFHE 211, 417, BStBl II 2006, 331).
  • BFH, 01.02.2001 - V B 199/00

    Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    b) Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt beispielsweise in Betracht für den Leistungsempfänger im Rechtsstreit des Leistenden über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Unternehmers, weil der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraussetzt, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Beschlüsse vom 19.09.2013 V B 78/12, BFH/NV 2014, 72; vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; vom 01.02.2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • BFH, 19.09.2013 - V B 78/12

    Beiladung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    b) Eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt beispielsweise in Betracht für den Leistungsempfänger im Rechtsstreit des Leistenden über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistung des Unternehmers, weil der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraussetzt, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Beschlüsse vom 19.09.2013 V B 78/12, BFH/NV 2014, 72; vom 09.04.2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339; vom 01.02.2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    Aus dem EuGH-Urteil vom 26.09.2013 (C-189/11 - Kommission/Spanien) folge nicht nur, dass es den Mitgliedstaaten untersagt sei, eine Bemessungsgrundlage wie die Kasseneinnahme heranzuziehen, ohne hierfür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, sondern auch, dass eine entsprechende Vorschrift nicht mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL in Einklang zu bringen wäre.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15
    Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit bzgl. der Bemessungsgrundlage hätten sich in der umfangreichen Diskussion im Anschluss an das "Glawe"-Urteil des EuGH (vom 05.05.1994 C-38/93) nicht ergeben.
  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    b) Der Beklagte hat zudem rechtmäßig auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte der Besteuerung der Klägerin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (vgl. hierzu im Einzelnen auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207/13, EFG 2015, 1315-132, unter II. 4. und nachfolgend BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 sowie FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris und nachfolgend BFH-Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593).

    Der von dem Kläger - auch unter Vorlage diverser Unterlagen in der mündliche Verhandlung - angeregten Aufklärung und Würdigung der bestehenden oder beabsichtigten Besteuerungspraxis bei den öffentlichen Spielbanken bedarf es nicht, weil es für die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls hierauf nicht ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2017 V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337-1339, vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593 und vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87 [BFH 30.09.2015 - V B 105/14] , Rz. 8 f., 33 und FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris).

    Überdies ist die Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung eine Selbstverständlichkeit und daher keine Ausprägung des Grundrechts auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG (so auch FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264/15, juris, m. w. N.).

  • BFH, 14.07.2016 - V B 17/16

    Umsatzsteuer bei Spielbanken

    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Januar 2016  3 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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