Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 14.03.2001

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   FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95   

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FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2003,5665)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.05.2003 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2003,5665)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2003,5665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip i.S.v. Art 20 Abs. 3 GG durch § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgabenrechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken und durch § 3 Abs. ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14. Juni 2002; § 5 Ergänzungsgesetz; § 3 Abs. 1 S. 2 NSpielbG,NI 1973; § 7... Abs. 1 Nr. 2 NSpielbG,NI 1973; Art. 20 Abs. 3 GG; § 38 AO 1977; § 37 Abs. 1 AO 1977; Art. 2 Abs. 1 GG
    Vereinbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14. Juni 2002 mit dem Rückwirkungsverbot; Erhebung zusätzlicher Leistungen und Troncabgaben; Erfassung abgeschlossener Tatbestände durch Gesetz; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgabe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 - Rückwirkungsverbot; Spielbankabgabe; Verfassungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgabe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14. Juni 2002 mit dem Rückwirkungsverbot; Erhebung zusätzlicher Leistungen und Troncabgaben; Erfassung abgeschlossener Tatbestände durch Gesetz; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 445
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Danach ist ein rückwirkendes belastendes Steuergesetz jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn das Vertrauen des Bürgers auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfG Beschluss vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261, 271).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (BVerfG Beschluss vom 19. Dezember 1971 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261, 272).

    Dass der Gesetzgeber ein ihm unterlaufenes Versehen bei der Gesetzesfassung berichtigen will, berechtigt ihn noch nicht, dies für einen vergangenen Veranlagungszeitraum zu tun (BVerfG Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261, 273).

    Nur wenn das Verhalten des Gesetzgebers zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen Regelung geführt hat, ist eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (BVerfG Beschluss vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - a.a.O.).

    Der Gesetzgeber kann daher eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen oder ein unklar geratenes Gesetz verdeutlichen (BVerfG Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 6/59 - BVerfGE 13, 261, 271).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Denn die (höhere) Spielbankabgabe wird - anders als sonstige Steuergesetze - durch einen sachtypischen und verfassungsgebotenen ordnungsrechtlichen Belastungsgrund strukturiert: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 BVerfGE 28, 119, 148; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197, 215) ist der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

    Dementsprechend weist auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 19. Juli 2000 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass dem Gesetzgeber zur Erreichung des Maßes der von ihm angestrebten Abschöpfung und Verteilungsgerechtigkeit ein Regelungs- und Gestaltungsspielraum zusteht.

    Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O.: BVerwG Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 19.91 - BVerwGE 92, 302).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O.) verfolgt allerdings der Gesetzgeber bei dem Ziel einer Abschöpfung der beim Spielbankunternehmer anfallenden Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit einen wichtigen Gemeinwohlbelang, so dass - in den Grenzen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwirklichung dieses Belangs - eine Verletzung des Spielbankunternehmers in seinen Grundrechten aus Art. 12 oder 14 GG ausscheidet.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) herzuleiten (BVerfG Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 78).

    Dabei unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 79).

    Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhaltes verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (BVerfG Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 83).

    Allerdings ist das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig, wenn dieses im Hinblick auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist, so z.B. wenn er mit dieser Regelung rechnen musste (BVerfG Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67, 79).

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit ist im Bereich des Abgabenwesens zu fordern, dass steuerbegründende Tatbestände nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 2 BvL 1/59 BVerfGE 13, 153, 160).

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt eine inhaltlich normierte, näher begrenzte und bestimmte Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 a.a.O. S. 160).

    Ist der Steuertatbestand im Gesetz nicht vollständig bestimmt, so kann der Richter die Anwendung der Norm durch die Verwaltung nicht nachprüfen (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 a.a.O. S. 161).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereiches normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - BVerfGE - 72, 200, 241).

    Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (BVerfG Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 258; BVerfG Urteil vom 23. November 1999 -1 BvF 11/94 - BVerfGE 101, 239, 263).

    Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (BVerfG Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvR 2/83 - BVerfGE 72, 200, 258).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte seine gesetzlich eingeräumte Befugnis über lange Zeit nicht ausgeübt hat und zudem andere Umstände hinzutreten, die es aufgrund einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lassen, die nunmehrige Rechtsausübung als illoyal anzusehen (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/99, BStBl II 1995, 846/850; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 4 Rz. 67, jew. m.w.N.).

    Jedoch kann für die Verwirkung nicht allein auf den Zeitablauf abgestellt werden (BFH-Urteil vom 31. August 1993, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O. § 4 Rz. 67 b m.w.N.).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Denn die (höhere) Spielbankabgabe wird - anders als sonstige Steuergesetze - durch einen sachtypischen und verfassungsgebotenen ordnungsrechtlichen Belastungsgrund strukturiert: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 BVerfGE 28, 119, 148; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197, 215) ist der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

    Diese für den Spielbankenbetrieb geltenden Besonderheiten betreffen auch den Gewinn der Spielbank, der nicht - wie der Gewinn eines Gewerbetreibenden - das Ergebnis der Tätigkeit des Unternehmens, sondern das Zufallsprodukt des wechselnden Spielverlaufs und der im Spiel besseren Chance der Spielbank gegenüber der Gesamtheit der Spieler ist (BVerfG - Beschluss vom 18. März 1970 a.a.O.).

  • BVerfG, 28.04.2003 - 1 BvL 3/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer höheren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Mit Beschluss vom 28. April 2003 (1 BvL 3/01) wies das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Senats vom 14. März 2001 als unzulässig zurück.

    Der Vorlage steht nach Ansicht des Senats auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2003 (1 BvL 3/01) die Vorlage des Senats vom 14. März 2001 als unzulässig zurückgewiesen hat.

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 560/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a Bundesrückerstattungsgesetz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Lediglich wenn Rechte unredlich erworben oder durch unredliches, manipuliertes Verhalten begründet worden sind, wäre das Vertrauen in diese Rechtsposition nicht schutzwürdig (BVerfG Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 560/65 - BVerfGE 27, 231, 239).
  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 3 K 264/95
    Zu den nicht generell und abstrakt festgelegten Rechtsfolgen aus treuwidrigem Verhalten kann es auch gehören, dass ein Beteiligter am Steuerrechtsverhältnis die Befugnis verliert, aus der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts abgeleitete Rechte, wie vor allem Erstattungsansprüche (§ 37 Abs. 2 AO), geltend zu machen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1992 X R 47/88, BStBl II 1993, 174).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91

    bayerische Spielbanken - Art. 12 GG

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BFH, 21.01.1954 - V D 1/53
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BFH, 19.11.1970 - IV 150/65

    Abgrenzung von Heimarbeitern und Außenarbeitern nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BFH, 23.10.1958 - IV 199/57 U
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BFH, 01.07.1975 - VII R 25/73
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Kirchgeld

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 11.08.2008 - 2 BvL 5/03
  • BFH, 08.03.1995 - II R 23/93
  • FG Niedersachsen, 16.09.1992 - III 509/89

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 11.08.2008 - 2 BvL 5/03

    Mangels hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Mai 2003 - 3 K 264/95 -.

    4. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der erwähnten Vorlage festgestellt hatte (vgl. BVerfGK 1, 124 ff.), setzte das Finanzgericht den Rechtsstreit erneut gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die im Rubrum wiedergegebenen Fragen zur Entscheidung vor (vgl. im einzelnen EFG 2004, S. 445 ff.).

  • FG Niedersachsen, 15.05.2003 - 3 K 289/95

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen möglichen Verstoßes gegen das

    Hierfür sprechen im Streitfall auch prozessökonomische Erwägungen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, § 80 Rz. 25), weil die hier in Betracht kommende verfassungsrechtliche Problematik Berührungspunkte zu der den weiteren Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Mai 2003 (3 K 264/95) betreffenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der höheren Spielbankabgabe (§ 3 Abs. 1 S. 2 NSpielbG 1973) aufweist.
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   FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95   

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FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2001,9577)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2001 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2001,9577)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2001 - 3 K 264/95 (https://dejure.org/2001,9577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 778
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Denn die (höhere) Spielbankabgabe wird - anders als sonstige Steuergesetze - durch einem sachtypischen und verfassungsgebotenen ordnungsrechtlichen Belastungsgrund strukturiert: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 BVerfGE 28, 119/148; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96) ist der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

    Dementsprechend weist auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 19. Juli 2000 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass dem Gesetzgeber zur Erreichung des Maßes der von ihm angestrebten Abschöpfung und Verteilungsgerechtigkeit ein Regelungs- und Gestaltungsspielraum zusteht.

    Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O.: BVerwG Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 19.91 - BVerwGE 92, 302).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O.) verfolgt allerdings der Gesetzgeber bei dem Ziel einer Abschöpfung der beim Spielbankunternehmer anfallenden Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit einen wichtigen Gemeinwohlbelang, so dass - in den Grenzen der verfassungsrechtlich unbedenklichen Verwirklichung dieses Belangs - eine Verletzung des Spielbankunternehmers in seinen Grundrechten aus Art. 12 oder 14 GG ausscheidet.

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit ist im Bereich des Abgabenwesens zu fordern, dass steuerbegründende Tatbestände nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 2 BvL 1/59 BVerfGE 13, 153/160).

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt eine inhaltlich normierte, näher begrenzte und bestimmte Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 a.a.O. S. 160).

    Ist der Steuertatbestand im Gesetz nicht vollständig bestimmt, so kann der Richter die Anwendung der Norm durch die Verwaltung nicht nachprüfen (BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1961 a.a.O. S. 161).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Denn die (höhere) Spielbankabgabe wird - anders als sonstige Steuergesetze - durch einem sachtypischen und verfassungsgebotenen ordnungsrechtlichen Belastungsgrund strukturiert: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 BVerfGE 28, 119/148; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96) ist der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.

    Diese für den Spielbankenbetrieb geltenden Besonderheiten betreffen auch den Gewinn der Spielbank, der nicht - wie der Gewinn eines Gewerbetreibenden - das Ergebnis der Tätigkeit des Unternehmens, sondern das Zufallsprodukt des wechselnden Spielverlaufs und der im Spiel besseren Chance der Spielbank gegenüber der Gesamtheit der Spieler ist (BVerfG - Beschluss vom 18. März 1970 a.a.O.).

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 69/99

    Lohnsteuer-Anrechnung nur bei Erfassung der Einkünfte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Verwirkung tritt ein, wenn der Berechtigte seine gesetzlich eingeräumte Befugnis über lange Zeit nicht ausgeübt hat und zudem andere Umstände hinzutreten, die es aufgrund einer wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lassen, die nunmehrige Rechtsausübung als illoyal anzusehen (BFH-Urteil vom 31. August 1993 VII R 69/99, BStBl II 1995, 846/850; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 4 Rz. 67, jew. m.w.N.).

    Jedoch kann für die Verwirkung nicht allein auf den Zeitablauf abgestellt werden (BFH-Urteil vom 31. August 1993, a.a.O.; Tipke-Kruse, a.a.O. § 4 Rz. 67 b m.w.N.).

  • BFH, 01.07.1975 - VII R 25/73
    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung schließt die Möglichkeit aus, dass zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem Verträge über die Begründung, Verschärfung, Milderung, Änderung oder Aufhebung eines Steueranspruchs getroffen werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 1975 VII R 25/73, BFHE 117, 120/125; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 45; Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 4 AO Rz. 319 m.w.N.; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 78 Rz. 38 f.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung Bd. I 1993 S. 165 ff.;Tipke/Kruse, a.a.O. § 38 Rz. 20).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Bestimmtheitsprinzip ist bei Steuerrechtsnormen jedenfalls dann genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer mit hinreichender Genauigkeit trifft (BVerfG Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 BVerfGE 21, 209/215).
  • BFH, 19.11.1970 - IV 150/65

    Abgrenzung von Heimarbeitern und Außenarbeitern nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Insbesondere ist ein Gericht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts auch hinsichtlich verfassungsrechtlicher Fragen gebunden, und zwar selbst dann, wenn das Revisionsgericht die Frage nicht ausdrücklich geprüft, sondern an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm offensichtlich keinen Zweifel gehabt hatte (BVerfG Beschluss vom 23. Juni 1970 - 2 BvL 49/68 - HFR 1970, 448; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. November 1970 IV 150/65, BStBl II 1971, 209).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Zwar sind Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, die mit Zustimmung des betroffenen Grundrechtsträgers vorgenommen werden, grundsätzlich kein Grundrechtseingriff (Murswiek in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 20 Rz. 15 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2 S. 887 ff.; vgl. auch BVerwG Urteil vom 6. Juli 1972 IV C 22.72 BVerwGE 42, 331/335).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Das im Einzelnen erforderliche Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Ermächtigung lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbesondere von dem Ausmaß, in dem Grundrechte betroffen werden, und von der Art und der Intensität des Verhaltens, zu dem die Verwaltung ermächtigt wird (BVerfG Beschluss vom 19. April 1978 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210/221 = BStBl II 1978, 548/552).
  • BFH, 21.01.1954 - V D 1/53
    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 264/95
    Diese Zielsetzung wird auch darin deutlich, dass der Spielbankunternehmer gem. § 6 SpielbankenVO 1938 und § 5 SpielbkG ND 1973 in umfassender Weise von den laufenden Steuern befreit war; diese Regelungen sind die notwendige Folge der auf Abschöpfung der Spielbankerträge bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze gerichteten Spielbankabgabe (BFH Gutachten vom 21. Januar 1954 V D 1/53 S, BFHE 58, 556/560).
  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91

    bayerische Spielbanken - Art. 12 GG

  • FG Niedersachsen, 16.09.1992 - III 509/89
  • BFH, 08.03.1995 - II R 23/93
  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
  • BFH, 23.10.1958 - IV 199/57 U
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 28.04.2003 - 1 BvL 3/01

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer höheren

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2001 (3 K 264/95) -.
  • FG Niedersachsen, 14.03.2001 - 3 K 289/95

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Troncabgabe; Geschichte und Zweck des

    Hierfür sprechen im Streitfall auch prozessökonomische Erwägungen (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, § 80 Rz. 25), weil die hier in Betracht kommende verfassungsrechtliche Problematik Berührungspunkte zu der den weiteren Vorlagebeschluss des Senats vom 14. März 2001 (3 K 264/95) betreffenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der höheren Spielbankabgabe (§ 3 Abs. 1 S. 2 NSpielbG 1973) aufweist.
  • FG Hessen, 08.09.2004 - 8 K 5053/00

    Hinzurechnung; Inländische Kapitalgesellschaft; Beteiligung; Bruttodividende;

    Erforderlich ist mithin eine Bestimmung im Gesetz über den Steuergegenstand, den Steuerschuldner, die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz (Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht vom 14. März 2001, 3 K 264/95, EFG 2001, 778, 780 und 3 K 289/95, EFG 2001, 784, 786 m.w.N.).
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