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   FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10   

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FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10 (https://dejure.org/2013,53521)
FG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 3 K 2762/10 (https://dejure.org/2013,53521)
FG Köln, Entscheidung vom 20. November 2013 - 3 K 2762/10 (https://dejure.org/2013,53521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gewinnfeststellung: Keine Tarifbegünstigung für Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung über zwei Veranlagungszeiträume als außerordentliche Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4
    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht tarifbegünstigt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuertarif - Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht tarifbegünstigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1883
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.01.2011 - IX R 20/10

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn außerordentliche Einkünfte in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt werden, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 28.06.2006, XI R 58/05, BStBl. II 2006, 835).

    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, das Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2).

    Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führt (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659).

    d) Soweit die Rechtsprechung des BFH noch entgegen den obigen Ausführungen darauf verweist, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine tatbestandsrelevante Zusammenballung von Einkünften nur bei Zufluss in einem einzigen Veranlagungszeitraum gegeben ist, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei (vgl. BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831), hält der Senat eine solche allenfalls dann für denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt, weil hierdurch der Gesetzeszweck nicht verfehlt wird (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).

    Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659).

  • BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89

    Außerordentliche Einkünfte durch Entschädigung für entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Der BFH halte in seinem Urteil vom 02.09.1992, BStBl. II 1993, 831, zwar eine Tarifbegünstigung unter den Voraussetzungen für denkbar, dass die Zahlung der betreffenden Entschädigung von vorneherein in einer Summe vorgesehen gewesen und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt worden sei.

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Zudem ist zu beachten, dass auch in den Urteilen des BFH, in denen noch die bisherige vorwiegend ältere Ausnahmerechtsprechung erwähnt ist, diese auch nur lediglich genannt, eine Ausnahme in dem jeweils zu entscheidenden Fall jedoch nicht zugelassen worden ist (vgl. z.B. BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Vor diesem Hintergrund kommt es nach Auffassung des Senats auch nicht darauf an, ob die z.B. im Urteil des BFH vom 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831, noch aufgeführte Ausnahme, dass die Zahlung von vorneherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt worden ist, im Falle der Klägerin als einschlägig betrachtet werden kann, da auch ein derartiger Sachverhalt nach Auffassung des Senats nicht dazu geeignet ist, eine Ausnahme des Erfordernisses der Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu begründen.

    d) Soweit die Rechtsprechung des BFH noch entgegen den obigen Ausführungen darauf verweist, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine tatbestandsrelevante Zusammenballung von Einkünften nur bei Zufluss in einem einzigen Veranlagungszeitraum gegeben ist, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei (vgl. BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831), hält der Senat eine solche allenfalls dann für denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt, weil hierdurch der Gesetzeszweck nicht verfehlt wird (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).

    Diese Belastung muss aber in Kauf genommen werden, da andernfalls (bei Überschreitung des Grundsatzes, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche anerkannt werden können) eine Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG und den nach dem ordentlichen Tarif zu versteuernden Einkünften nicht mehr gezogen werden könnte (BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Lediglich in dem BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 11/09, habe der BFH eine Zusammenballung nach § 34 EStG bei einer in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Entschädigungsleistung bejaht, da der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten habe und die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Betrag ausgezahlt worden sei.

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn außerordentliche Einkünfte in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt werden, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 28.06.2006, XI R 58/05, BStBl. II 2006, 835).

    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, das Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2).

    d) Soweit die Rechtsprechung des BFH noch entgegen den obigen Ausführungen darauf verweist, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine tatbestandsrelevante Zusammenballung von Einkünften nur bei Zufluss in einem einzigen Veranlagungszeitraum gegeben ist, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei (vgl. BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831), hält der Senat eine solche allenfalls dann für denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt, weil hierdurch der Gesetzeszweck nicht verfehlt wird (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).

  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Sie beantragte hilfsweise, die Einspruchsverfahren bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über das Verfahren beim BFH, VIII R 65/06, ruhen zu lassen.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 21.04.2009, VIII R 65/06, ausgeführt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine auf zwei Veranlagungszeiträume verteilte Auszahlung als unschädlich für die Anwendbarkeit des § 34 EStG angesehen werden könne.

    Denn ein Fall, in dem bei Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzunehmen sein kann, ist auch gegeben, wenn es aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zu einer Nachzahlung kommt, die insgesamt mehrere Kalenderjahre betrifft und zusammengeballt zufließt (vgl. BFH v. 30.01.2013, III R 84/11, NJW 2013, 2990; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    d) Soweit die Rechtsprechung des BFH noch entgegen den obigen Ausführungen darauf verweist, dass eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine tatbestandsrelevante Zusammenballung von Einkünften nur bei Zufluss in einem einzigen Veranlagungszeitraum gegeben ist, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei (vgl. BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831), hält der Senat eine solche allenfalls dann für denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Minimalbetrag in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließt, weil hierdurch der Gesetzeszweck nicht verfehlt wird (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    a) Zwar steht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht entgegen, dass die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise in bestimmten Fallgruppen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anerkannt werden (vgl. dazu BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Denn ein Fall, in dem bei Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzunehmen sein kann, ist auch gegeben, wenn es aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zu einer Nachzahlung kommt, die insgesamt mehrere Kalenderjahre betrifft und zusammengeballt zufließt (vgl. BFH v. 30.01.2013, III R 84/11, NJW 2013, 2990; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 16.09.1966 - VI 381/65

    Abgrenzung zwischen Entschädigung und Abfindung im Fall einer unfreiwilligen

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Zwar ergibt sich, wie die Klägerin zutreffend ausführt, das Erfordernis der Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl. BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2).

    Ebenfalls sind die noch in einer älteren BFH-Entscheidung als Ausnahme des grundsätzlich notwendigen Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum aufgeführten verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen bzw. wirtschaftlich vernünftigen Gründe (vgl. BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2) nicht dazu geeignet, eine Ausnahme von dem Merkmal der Zusammenballung zu rechtfertigen (vgl. BFH v. 06.09.2000, XI R 19/00, BFH/NV 2001, 445; Schiffers, in: Korn, EStG, § 34, Rz. 58, Stand Juli 2010).

  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Die von ihm in vorherigen Entscheidungen noch gebrauchte Formulierung, dass bei einer Verteilung der Zahlung auf zwei Veranlagungszeiträume die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse, verwendet der XI. Senat ausdrücklich nicht mehr (vgl. BFH v. 06.09.2000, XI R 19/00, BFH/NV 2001, 445; Lindberg, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 EStG, Rz. 34, Stand August 2012).

    Ebenfalls sind die noch in einer älteren BFH-Entscheidung als Ausnahme des grundsätzlich notwendigen Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum aufgeführten verständlichen wirtschaftlichen Erwägungen bzw. wirtschaftlich vernünftigen Gründe (vgl. BFH v. 16.09.1966, VI 381/65, BStBl. III 1967, 2) nicht dazu geeignet, eine Ausnahme von dem Merkmal der Zusammenballung zu rechtfertigen (vgl. BFH v. 06.09.2000, XI R 19/00, BFH/NV 2001, 445; Schiffers, in: Korn, EStG, § 34, Rz. 58, Stand Juli 2010).

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH v. 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl. II 2012, 659; BFH v. 25.08.2009, IX R 11/09, BStBl. II 2011, 27; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

    Zudem ist zu beachten, dass auch in den Urteilen des BFH, in denen noch die bisherige vorwiegend ältere Ausnahmerechtsprechung erwähnt ist, diese auch nur lediglich genannt, eine Ausnahme in dem jeweils zu entscheidenden Fall jedoch nicht zugelassen worden ist (vgl. z.B. BFH v. 28.07.1993, XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; BFH v. 02.09.1992, XI R 63/89, BStBl. II 1993, 831).

  • BFH, 23.12.2004 - XI B 117/03

    Entschädigung - fehlende Zusammenballung

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Eine Anwendung des § 34 EStG kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH v. 23.12.2004, XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252).

    Das Einkommensteuerrecht sieht grundsätzlich eine einheitliche progressive Besteuerung auch sich zusammenballender Einkünfte vor (BFH v. 23.12.2004, XI B 117/03, BFH/NV 2005, 1252).

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10
    Denn ein Fall, in dem bei Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzunehmen sein kann, ist auch gegeben, wenn es aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zu einer Nachzahlung kommt, die insgesamt mehrere Kalenderjahre betrifft und zusammengeballt zufließt (vgl. BFH v. 30.01.2013, III R 84/11, NJW 2013, 2990; BFH v. 21.04.2009, VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973; BFH v. 14.12.2006, IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

  • BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. November 2013  3 K 2762/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1883 veröffentlichen Urteil vom 20. November 2013  3 K 2762/10 die Klage als unbegründet abgewiesen.

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