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   FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb   

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FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb (https://dejure.org/2018,35222)
FG Münster, Entscheidung vom 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb (https://dejure.org/2018,35222)
FG Münster, Entscheidung vom 13. September 2018 - 3 K 2766/16 Erb (https://dejure.org/2018,35222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Vertrag über eine Rentenversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Erfassung der Übertragung einer Rentenversicherung mit lebenslanger Todesfallabsicherung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer - Erfassung der Auszahlung einer Todesfallleistung

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1987
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.10.2009 - II R 27/07

    Entstehung der Erbschaftsteuer für vermächtnisweise erworbenen Anspruch auf

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    Nach der vom Beklagten dazu herangezogen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010 891) sei gerade nicht von einem auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers hinausgeschobenen Besteuerungszeitpunkt auszugehen.

    Er vertritt unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07 die Auffassung, dass die Fälligkeit der Todesfallleistung vom Tod des Erblassers und damit von einem unbestimmten Eintritt eines Ereignisses abhängig und der Zeitpunkt der Steuerentstehung deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Todeszeitpunkt des Erblassers hinausgeschoben gewesen sei.

    In diesen Fällen entsteht die Steuer (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt (vgl. BFH, Urteile vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626, und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Denn die Fälligkeit der Todesfallleistung der Versicherung war an den Tod des Erblassers und damit - anders als in dem dem Urteil des BFH vom 07.10.2009 II R 27/07 zugrunde liegenden Sachverhalt - an ein unbestimmtes Ereignis geknüpft, so dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG auf den Tod des Erblassers hinausgeschoben war.

    Der Senat teilt dabei nicht die Auffassung der Klägerseite, dass bei einer derartigen Sichtweise die Regelung in § 12 Abs. 4 BewG, wonach Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert zu bewerten sind, entgegen der Intention des Gesetzgebers leerläuft (vgl. BFH, Urteil vom 07.10.2009 II R 27/07).

  • BFH, 21.04.2009 - II R 57/07

    Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07 (BStBl. II 2009, 606) ausgeführt, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sei als eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden allein deshalb erforderlich gewesen, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Vermögensinhabers anknüpfen könne.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07 darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 3 BewG noch nicht fällige Forderungen nur dann sofort mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen sind, wenn die Fälligkeit zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt eintritt.

  • FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12

    Übertragung von Versicherungen

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    Dazu werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb hingewiesen.

    Soweit die Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb (EFG 2015, 240) hinweisen, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes.

  • BFH, 06.06.2007 - II R 17/06

    Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    Dies ist Voraussetzung für die Bestimmung der Grenzen der Bestandskraft und für die Anwendung von § 14 ErbStG (BFH, Urteile vom 15.03.2007 II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 und vom 06.06.2007 II R 17/06, BStBl. II 2008, 46, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    Dies ist Voraussetzung für die Bestimmung der Grenzen der Bestandskraft und für die Anwendung von § 14 ErbStG (BFH, Urteile vom 15.03.2007 II R 5/04, BStBl. II 2007, 472 und vom 06.06.2007 II R 17/06, BStBl. II 2008, 46, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 16.01.2008 - II R 30/06

    Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen - Erwerb

    Auszug aus FG Münster, 13.09.2018 - 3 K 2766/16
    In diesen Fällen entsteht die Steuer (ebenso wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung) erst mit dem Eintritt des Ereignisses, welches zur Fälligkeit des Anspruchs führt (vgl. BFH, Urteile vom 16.01.2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 626, und vom 07.10.2009 II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 24/18

    Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

    Rechtlich selbständig zu beurteilende Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein Stammrecht des Bedachten auf die einzelnen Zuwendungen begründet (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.b, und vom 22.10.2014 - II R 26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 22) und kein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463, Rz 13 ff.; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, Rz 27; vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 78; Halaczinsky in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 3. Aufl., § 9 ErbStG Rz 45; Götz in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Aufl., § 14 Rz 49, m.w.N.).
  • FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19

    Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei

    Darüber hinaus ist im Streitfall auch keine Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben, für die die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod der Erblasserin entstanden ist (2.) und die zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen im angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid hätte erfasst werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21.04.2009 II R 57/07, BStBl II 2009, 606; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Damit sind bereits zu Lebzeiten der Erblasserin alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.10.2014 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, m. Anm. Deimel, und vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, m. Anm. Beidenhauser, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.06.1999 II R 70/97, BStBl II 1999, 742).

    Die Klägerin hatte bereits am 04.11.2016 sowohl zivilrechtlich als auch schenkungsteuerrechtlich sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben (vgl. hierzu auch Hannes/Holtz in Meincke, ErbStG, 17. Aufl., § 7 Rn. 53; FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Daher durfte der Beklagte auch unter diesem Gesichtspunkt in dem angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid keine Werte aus der Versicherung zusammen mit dem Erwerb von Todes wegen erfassen (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Anders als in dem vom FG Münster im Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 (EFG 2018, 1987) entschiedenen Sachverhalt wäre im Streitfall der Versicherungsfall erst mit dem Tod der Klägerin eingetreten.

    Anders als in dem Fall des FG Münster (Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16, EFG 2018, 1987) ist diese Antragstellung nämlich völlig unabhängig vom Erbfall und kann daher keine gemeinsame Festsetzung im Erbschaftsteuerbescheid rechtfertigen.

  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 1409/20

    Erwerb der Todesfallleistung durch Schenkung unter Lebenden bzgl. Entstehung der

    Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des FG Münster vom 13.09.2018 (3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987) beziehe, sei das Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Zur Begründung stützt sich der Beklagte insbesondere auf die Ausführungen des FG Münster im Urteil vom 13.09.2018 (3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987).

    Das FG Münster habe im Urteil vom 13.09.2018 (3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987) die falsche Bezeichnung der Art des Erwerbs nur als rechtsfehlerhafte Begründung der Steuerfestsetzung angesehen.

    Jedoch kann der Zeitpunkt der Steuerentstehung auch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG hinausgeschoben sein (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1989 mit Anm. Beidenhauser).

    Hauptkriterien für die Annahme eines einheitlichen Erwerbs sind danach ein einheitlicher Erwerbsgrund - nämlich der Tod des Erblassers oder ein einheitliches Schenkungsversprechen - und ein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt (vgl. bereits FG Münster, Urteil vom 13.09.2018, 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1989 mit Anm. Beidenhauser; Jochum in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 114. Lieferung Juni 2021, § 10 ErbStG, Rn. 28; Gebel in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, 61. Lieferung Januar 2021, § 10 Rn. 55c).

  • FG Münster, 23.06.2022 - 3 K 606/21

    Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung eines

    Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, an dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Schenkungsteuer entsteht, regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Versicherer seine zivilrechtlich erforderliche Zustimmung zum Wechsel des Vertragspartners erklärt und der Zuwendungsempfänger somit in die Versicherungsnehmerstellung einrückt (FG Münster, Urteile vom 23.10.2014, 3 K 265/12 Erb, EFG 2015, 240, vom 13.09.2018, 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, und vom 27.10.2021, 3 K 1409/20 Erb, EFG 2022, 137).
  • FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20

    Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der

    Bei der Übertragung einer Versicherungsnehmerstellung wie im vorliegenden Fall ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Zuwendungsempfänger in die Versicherungsnehmerstellung einrückt (FG Münster, Urteil vom 13.09.2018 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018, 1987, rkr.; FG Köln, Urteil vom 05.06.2019 7 K 739/19, EFG 2019, 1912, rkr.; jeweils m.w.N.).
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