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   FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07   

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https://dejure.org/2010,22646
FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07 (https://dejure.org/2010,22646)
FG München, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 K 2780/07 (https://dejure.org/2010,22646)
FG München, Entscheidung vom 21. April 2010 - 3 K 2780/07 (https://dejure.org/2010,22646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus der Herstellung eines Vereinsheftes aufgrund des Zweckes der Bekanntmachung des Vereins in der gesamten Bevölkerung; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen unternehmerischer Tätigkeit und den Herstellungskosten für Werbung als Kriterium ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1737
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98.

    Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342).

    Die zur Herstellung des Vereinshefts getätigten Aufwendungen waren somit als solches im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342) Bestandteil des Preises der vom Kläger erbrachten sonstigen Leistung der Werbung in seinem Vereinsheft; somit standen die Eingangsleistung und die durch sie entstandenen Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH.

    Allgemein ist das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, Rn. 30 und vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 166, Rn. 28).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-98/98, Midland Bank, Rn. 23 und 31 Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225); mithin müssen die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sein.

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225).

    Allgemein ist das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, Rn. 30 und vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 166, Rn. 28).

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Da der Kläger als Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die den Vorsteuerabzug begründen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 und vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620), ist der von ihm für die Kosten der Jugendarbeit begehrte Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund heraus zu versagen.
  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Da der Kläger als Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen trägt, die den Vorsteuerabzug begründen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 und vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620), ist der von ihm für die Kosten der Jugendarbeit begehrte Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund heraus zu versagen.
  • BFH, 04.09.2008 - V R 10/06

    Vorsteuerabzug eines Motorradrennfahrers - Verwendung gemischt nutzbarer

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Vorsteuerbeträge auf Leistungsbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) sind deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 4. September 2009 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus FG München, 21.04.2010 - 3 K 2780/07
    Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs. C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007, 225).
  • FG Köln, 29.01.2015 - 6 K 3255/13

    Vorsteuerabzug aus d. Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines

    Am 22.05.2012 stellte der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.04.2010 3 K 2780/07, EFG 2010, 1737, den Antrag, die vorgenannten Bescheide dahingehend nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern, dass die Vorsteuern aus den Aufwendungen bezüglich des Vereinsheftes zu 100 % zum Abzug gebracht würden.

    Unmaßgeblich erscheint auch, - anders als vom Finanzgericht München in seinem Urteil vom 21.04.2010 (3 K 2780/07, EFG 010, 1739) angenommen - ob und inwieweit aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Aufwendungen zur Herstellung des Heftes ein Überschuss erwirtschaftet wird.

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