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   VG Stuttgart, 15.08.1996 - 3 K 2876/96   

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VG Stuttgart, 15.08.1996 - 3 K 2876/96 (https://dejure.org/1996,51203)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.08.1996 - 3 K 2876/96 (https://dejure.org/1996,51203)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. August 1996 - 3 K 2876/96 (https://dejure.org/1996,51203)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2002 - 1 S 1963/02

    Unzulässiges ,generalklauselartiges, verallgemeinerndes Platzverbot für

    Tatsächlich und rechtlich ist die Ortspolizeibehörde aufgrund der ihr vom Polizeivollzugsdienst überlassenen Informationen über einen bestimmten Störer und ggf. auch weiterer Erkenntnisse in der Lage, diesem gegenüber nach konkreter Prüfung des Einzelfalls ein - im Verhältnis zu den kurzfristigen Platzverweisen des Polizeivollzugsdienstes - weitergehendes, insbesondere längerfristiges Aufenthalts- und Betretensverbot zu erlassen (zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 K 2876/96 - Haseloff-Grupp, VBlBW 1997, 161, 163; Degen, VBlBW 1996, 90, 93 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2531/96

    Unverhältnismäßiger Platzverweis - Treffpunkt für Mitglieder der Drogenszene

    Aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage und Rechtslage, wie sie sich anhand der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und ihres substantiierten Vorbringens darstellt, geht der Senat davon aus, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens weder die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8.2.1996 veröffentlichte Allgemeinverfügung: "Polizeiliche Maßnahmen gegen die offene Drogenszene", noch die in den Behördenakten unter dem Datum vom 20.6.1996 enthaltene Allgemeinverfügung (Zweiter Platzverweis, Allgemeinverfügung) ist, sondern die vom Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (3 K 2876/96) vorgelegte Verfügung ohne Datum mit dem Empfangsbekenntnis vom 4.7.1996.
  • VG Stuttgart, 13.11.1996 - 3 K 896/96
    Das BerGer. hat sich in diesem Zusammenhang die Erkenntnis der Kammer zu eigen gemacht, den Vorgaben des Polizeigesetzes dürfe es eher entsprechen, wenn der Polizeivollzugsdienst an polizeibekannten Drogenumschlagplätzen auf Grund eigener Zuständigkeit gem. § 26 I Nr. 1 u. 2 BadWürttPolG Identitätsfeststellungen treffe (Beschl. v. 15.8. 1996 - 3 K 2876/96).
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