Rechtsprechung
   FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44527
FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13 (https://dejure.org/2013,44527)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25.09.2013 - 3 K 290/13 (https://dejure.org/2013,44527)
FG Thüringen, Entscheidung vom 25. September 2013 - 3 K 290/13 (https://dejure.org/2013,44527)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44527) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Polizei als Werbungskosten oder private Kosten i.R.d. Festsetzung von Kindergeld

  • Justiz Thüringen

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 62 EStG 2009, EStG VZ 2010
    Kindergeld: sportbedingte Aufwendungen als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 292
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2009 - 5 K 2517/07

    Kein Werbungskostenabzug für Hallenhandball

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 14/90

    Kein Werbungskostenabzug für eine Auslandsreise, auch wenn danach für einen

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1993 VI R 14/90, BStBl II 1993, 559; BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690).
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.07.2006 - 1 K 1783/05

    Aufwendungen eines Poizeibeamten für Besuch eines Fitnessstudios nicht als

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    So stellen die Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios keine Werbungskosten dar (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Steuerpflichtigen im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil vom 28.07.2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 59/09

    Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteile vom 17.06.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121; vom 05.07.2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870).
  • BFH, 06.06.2005 - VI B 80/04

    Werbungskostenabzug: bürgerliche Kleidung eines Soldaten

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
  • BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10

    Kindergeld: Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V - Begriff

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteile vom 17.06.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121; vom 05.07.2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870).
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06

    NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1993 VI R 14/90, BStBl II 1993, 559; BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690).
  • FG Münster, 05.10.1993 - 11 K 2242/91
    Auszug aus FG Thüringen, 25.09.2013 - 3 K 290/13
    Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht