Weitere Entscheidung unten: FG Hessen, 11.05.2005

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G   

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FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2006 - 3 K 3105/03 G (https://dejure.org/2006,10252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielung von Einkünften aus einem gewerblichen Grundstückshandel; Überschreitung der Grenzen einer noch privaten Vermögensverwaltung; Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung; Vordergründigkeit der Ausnutzung der im Grundvermögen verkörperten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung vor Fertigstellung; Langfristige Finanzierung; Vermietung; Drei-Objekt-Regel; Bedingte Veräußerungsabsicht; Nachhaltigkeit; Bauträgerähnliche Tätigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei bedingter Veräußerungsabsicht, aber Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze; ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Objekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 686
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass die Grenzen zur privaten Vermögensverwaltung überschritten worden sein müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259).

    Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird vielmehr erst überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkauft werden oder sich aufgrund anderer Anzeichen als der Veräußerung eindeutig erkennen lässt, dass insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259 und vom 23. Februar 2005 XI R 35/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2005, 1267, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Auch sonst hatte der Kl. seit Beginn der Verkaufsverhandlungen keine Aktivitäten entfaltet (z.B. Übernahme von Vermietungsgarantien, eigene Gewährleistungspflichten für Baumängel, eigene Fertigstellungsverpflichtungen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl. II 2006, 259), die nach der Rspr. einen Gewerbebetrieb nahe legen würden, weil sie üblicherweise nur von Unternehmern erbracht werden.

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Zur Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und einer Vermögensverwaltung andererseits ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abzustellen, ob eine Gesamtschau der Verhältnisse dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (z. B. Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE- 178, 86, BStBl. II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Seit dem Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 (GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291) ist geklärt, dass die Errichtung und anschließende Veräußerung eines Wohnobjektes auf dem eigenen Grundstück für sich betrachtet kein "anderes Anzeichen" für eine gewerbliche Tätigkeit ist.

    Die Drei - Objekt - Grenze gelte daher in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufes - sofern sich nicht aufgrund anderer Beweisanzeichen erkennen lässt, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291).

    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    aa) Der Große Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2001 (GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291) in den Gründen unter C. ausdrücklich ausgeführt, er vermag dem vorlegenden 10. Senat nicht darin zu folgen, dass die Errichtung von Wohnobjekten in bedingter Veräußerungsabsicht und deren zeitnahe Veräußerung unabhängig von der Zahl der verkauften Objekte stets als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen sei.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    Von einer gewerblichen Tätigkeit unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll nach der Rechtsprechung des VIII. Senates des BFH (Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294) ferner dann ausgegangen werden können, wenn der unbedingte Entschluss zur Veräußerung zwar erst nach Beginn der Bauarbeiten gefasst worden ist, nach dieser Entscheidung aber im Interesse einer bestmöglichen Verwertung zahlreiche Einzelaktivitäten entfaltet worden sind, die in ihrer Gesamtheit als nachhaltige Betätigung im Sinne von § 15 EStG zu würdigen sind.

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 14/99

    Gewerblicher Grundstückshandel unter der Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Unabhängig von der Anzahl der veräußerten Objekte soll von einer gewerblichen Tätigkeit dann ausgegangen werden können, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird (Beschluss des Großen Senates vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291; Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 BStBl. II 2006, 259).

    In den zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des BFH, die die Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten betrafen, ist stets betont worden, dass die in unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten einen Umfang erreicht hätten, dass von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urteile des BFH vom 13. August 2002 VIII R 14/99 BFHE 199, 551, BStBl. II 2002, 811; vom 18. September 2002 X R 5/00 BFHE 200, 512, BStBl. II 2003, 286; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 BFHE 201, 180,BStBl. II 2003, 294; vom 1. Dezember 2005, IV R 65/04, BSTBl.

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Durch den Verkauf eines Mehrfamilienhauses hat der Kl. die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb nicht überschritten, denn auch ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Zählobjekt im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel (Urteil des BFH vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl. II 2005, 35).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Zur Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb einerseits und einer Vermögensverwaltung andererseits ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abzustellen, ob eine Gesamtschau der Verhältnisse dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (z. B. Beschlüsse des Großen Senates des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE- 178, 86, BStBl. II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Aus der vorstehend zitierten Entscheidung des VIII. Senates des BFH hat der 8. Senat des FG Köln (Urteil vom 29. April 2003 8 K 7540/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 650, Rev. eingelegt X R 27/03) den Schluss gezogen, dass im Falle schon während der Bauphase erfolgter Verkaufsbemühungen das Vorliegen einer von Anfang an bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht widerleglich vermutet werden könne.
  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1460/04

    Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Der 7. Senat des FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. September 2005 (7 K 1460/04 G , EFG 2006, 734, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt IV B 135/05) entschieden, dass auch in den Fällen, in denen die unbedingte Veräußerungsabsicht erst für einen Zeitpunkt nach dem Baubeginn eindeutig festgestellt werden kann, eine gewerbliche Tätigkeit bereits dann angenommen werden kann, wenn die zur Gebäudeerrichtung erforderlichen Tätigkeiten insgesamt das in § 15 EStG normierte Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllen und wenigstens in bedingter Veräußerungsabsicht erfolgt sind.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03
    Außerdem werde in Rz. 29 dieses Schreibens der Verkauf zuvor errichteter Großobjekte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH- vom 14. Januar 1998 (X R 1/96, BStBl. II 1998, 346) als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen.
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 35/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Aufteilung MFH in ETW

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 686, Revision X R 41/06).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Hierin erschöpft sich die Bedeutung der "bedingten Veräußerungsabsicht" (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G, EFG 2007, 686 Revision X R 41/06).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686 veröffentlichten Urteilsgründen statt.
  • BFH, 29.02.2008 - X B 130/07

    Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Gewerblicher

    b) Die Kläger sehen den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ferner in einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686), soweit das FG das Objekt X als Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels betrachtet hat.
  • BFH, 29.02.2008 - X B 131/07

    Voraussetzungen einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung - Gewerblicher

    b) Der Kläger sieht den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ferner in einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG Düsseldorf vom 12. September 2006 3 K 3105/03 G (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 686), soweit das FG das Objekt A als Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels betrachtet hat.
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Rechtsprechung
   FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03   

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https://dejure.org/2005,15834
FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03 (https://dejure.org/2005,15834)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.05.2005 - 3 K 3105/03 (https://dejure.org/2005,15834)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 3 K 3105/03 (https://dejure.org/2005,15834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 70 Abs 4 EStG, § 70 Abs 4 EStG, § 37 Abs 2 AO, § 32 Abs 4 EStG, § 32 Abs 4 EStG
    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2
    Kindergeld; Einkünfte und Bezüge; Treu und Glauben; Verschulden; Rückwirkung; Aufhebung; Waisenrente - Rückforderung von Kindergeld

  • datenbank.nwb.de

    Rückforderung von Kindergeld

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rückwirkungsverbot hinsichtlich der Einwendung des § 70 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG); Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Niedersachsen, 06.03.2002 - 11 K 397/00

    Aufhebung eines Kindergeldbescheides aufgrund höherer als der prognostizierten

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    Insofern sei auch auf das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.03.2002 11 K 397/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1048) zu verweisen.

    Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt in dem von der Klägerin zitierten Urteil (in EFG 2002, 1048) zwar die Rechtsauffassung, die Familienkasse dürfe eine Kindergeldfestsetzung nachträglich nicht mehr ändern, wenn ihr bei der betreffenden Prognoseentscheidung ein Fehler unterlaufen sei.

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 6/03

    Kindergeld: Überschreiten des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    Zwar ist die Vorschrift erst am 01.01.2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 21 i. V. m. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16.08.2001, Bundessteuerblatt Teil I - BStBl I - 2001, 533) und insofern nicht rückwirkend anwendbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.11.2004 VIII R 6/03, juris).

    Entscheidend in dem vorstehenden Zusammenhang ist allein die Tatsache, dass nach späteren Erkenntnissen ein Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages feststeht oder mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2004 VIII R 6/03, juris).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    Allein aus der Tatsache, dass die Familienkasse die Vorlage von Nachweisen oder die Abgabe irgendwelcher Erklärungen gefordert hat, kann der Kindergeldberechtigte keinen Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten ableiten (vgl.: BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 102/99

    Kindergeld - Einkommensteuer - Ausbildung - Festsetzung - Aufhebung - Änderung -

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    Denn bei der Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung besteht - in den Grenzen der Festsetzungsverjährung - grundsätzlich keine Bindung an bestimmte Zeiträume (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2001 VI R 102/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 178).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    In diesem Fall wirkt sich das Überschreiten des Grenzbetrages nur auf die Monate des Jahres aus, die dem 18. Geburtstag nachfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2001 VI R 83/98, BStBl II 2002, 85, und VI R 55/00, BStBl II 2002, 86; Bergkemper, a. a. O., § 70 EStG Anm. 20; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. 271).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 55/00

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Hessen, 11.05.2005 - 3 K 3105/03
    In diesem Fall wirkt sich das Überschreiten des Grenzbetrages nur auf die Monate des Jahres aus, die dem 18. Geburtstag nachfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 26.07.2001 VI R 83/98, BStBl II 2002, 85, und VI R 55/00, BStBl II 2002, 86; Bergkemper, a. a. O., § 70 EStG Anm. 20; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. 271).
  • FG Thüringen, 26.04.2006 - III 135/04

    Rückforderung von Kindergeld vom Miterben des Berechtigten wegen Überschreitung

    Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob vorliegend wie im Fall des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Änderungsbefugnis der Beklagten bei einem Verstoß gegen die Ermittlungspflicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen werden kann (so: Urteil des Sächsisches Finanzgerichts vom 2. April 2003 1 K 1491/99 (Kg), Juris-Dokument: Nr.: STRE200371547 ) oder ob ein bloßes Kennen-Müssen oder Kennen-Können dem nachträglichen Bekanntwerden nicht entgegen steht (so: Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Mai 2005 3 K 3105/03, Juris-Dokument: Nr.: STRE200571267 ; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. September 2004 15 K 503/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 2005, 1298, vgl. hierzu auch: BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 82/04, BFHE nn, veröffentlicht in Juris).
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