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   FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17   

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https://dejure.org/2018,49742
FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17 (https://dejure.org/2018,49742)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - 3 K 3207/17 (https://dejure.org/2018,49742)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 3 K 3207/17 (https://dejure.org/2018,49742)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 2 EStG 2009, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 17 Abs 1 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18.04.2018 3 K 3138/15 - Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103d EGInsO, § 17 Abs 4 EStG, § 52a Abs 10 S 7 EStG, § 58 GmbHG, § 30 Abs 2 GmbHG, § 32a aF GmbHG, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 135 InsO
    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • Wolters Kluwer

    Krisenbestimmtheit eines Gesellschafterdarlehens im Falle der Insolvenz einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5 ; InsO § 135
    Krisenbestimmtheit eines Gesellschafterdarlehens im Falle der Insolvenz einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Eigenkapitalersatzrecht | Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Berücksichtigung verlorener Gesellschafterdarlehen als Anschaffungskosten nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 959
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Der Senat schließt sich insoweit dem BFH an (Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 14 ff, insbesondere Rn. 39).

    Der BFH vertritt die Auffassung, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zur Veröffentlichung seines Urteils vom 11.07.2017, vermutlich am 27.09.2017, mithin für die Zeit vom 01.11.2008 bis 27.09.2017, die frühere steuerrechtliche Rechtslage weiterhin anzuwenden sei (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 40-42).

    Der BFH ist daher mit seinem Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098 keinesfalls von einer langjährigen ständigen Rechtsprechung abgewichen.

    Dies sieht auch der 9. Senat des BFH selbst so, wenn er (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 32) ausführt: "Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die Grundlage der bisherigen Rechtsprechung weggefallen.".

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der ganz überwiegende Teil des Schrifttums sich gegen die Beibehaltung der auf dem Eigenkapitalersatzrecht beruhenden Grundsätze ausgesprochen hat (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 29).  Auch dies spricht indiziell gegen die Entstehung von schutzwürdigem Vertrauen.

    Dies gilt umso mehr, als es nach der vom BFH ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15, DStR 2017, 2098, Juris Rn. 40) nicht auf den Zeitpunkt der Insolvenz ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem ein von vornherein eigenkapitalersetzendes Darlehen geleistet oder ein zunächst nicht eigenkapitalersetzendes Darlehen durch Stehenlassen bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden ist.

    Wegen der Frage der Weitergeltung der zum früheren Recht entwickelten Grundsätze bis zur Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 11.07.2017 IX R 36/15 am 27.09.2017 ist mithin die Zulassung der Revision sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

  • BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Parallelentscheidung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris (hierzu BFH: IX R 13/18).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris Rn. 86-91, 93, 117-140, Revision anhängig beim BFH (IX R 13/18), u. a. ausgeführt:.

    Der Senat hat davon abgesehen, bei den Beteiligten anzufragen, ob sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren IX R 13/18 beantragen wollen, weil der Senat ein Ruhen nicht für zweckmäßig erachtet hätte.

    Es ist daher möglich, dass im Revisionsverfahren IX R 13/18 der BFH schon den anderen Klageabweisungsgrund bestätigt und gar nicht mehr dazu kommt, die im hiesigen Fall allein die Klageabweisung tragende Rechtsauffassung zu überprüfen.

    Die Finanzämter haben jedoch Anweisung, alle Verfahren, in denen es gemäß § 17 EStG auf ausgefallene Gesellschafterdarlehen ankommt, wenn dabei die Vertrauensschutzregelung des BFH-Urteils vom 11.07.2017 Anwendung finden würde, unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren IX R 13/18 zurückzustellen (z. B. Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 18.07.2018 III B - S 2506 - 1/2014 - 5, nach Kenntnis des Senats gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer).

    Der Senat hält es daher für angemessen, auch das hiesige Verfahren zu entscheiden, obwohl es bereits das Revisionsverfahren IX R 13/18 gibt, denn mit dem hiesigen Verfahren wird dem BFH die sichere Möglichkeit zur Stellungnahme verschafft.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Parallelentscheidung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris (hierzu BFH: IX R 13/18).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris Rn. 86-91, 93, 117-140, Revision anhängig beim BFH (IX R 13/18), u. a. ausgeführt:.

    In seinem Urteil vom 18.04.2018 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366, Juris, hat der Senat die Klageabweisung auf zwei Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Klageabweisung getragen hat.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Von diesem Grundsatz, der auch aus dem Prinzip der Gewaltenteilung folgt, denn sonst würden Gerichte die Rechtslage schaffen statt sie nur zu erkennen, hat der Große Senat des BFH mit Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, DStR 2008, 545, Juris Rn. 97-110, für eng umgrenzte Sonderfälle ausnahmsweise die Gewährung von Vertrauensschutz durch eine vom Gericht angeordnete Übergangsregelung zugelassen.

    Der Große Senat hat ausgeführt, wenn Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderungen zu gewähren ist, dann in typisierender Weise (BFH Großer Senat, Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, DStR 2008, 545, Juris Rn. 110).

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Der Große Senat des BFH hatte mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) entschieden, dass der Sanierungserlass der Verwaltung das bestehende Recht nicht zutreffend auslegt, vielmehr eine entsprechende gesetzliche Rechtsgrundlage fehlt.
  • BFH, 23.08.2017 - X R 38/15

    Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Auch dies hat der BFH verworfen (BFH, Urteil vom 23.08.2017 X R 38/15, DStR 2017, 2326, Juris) und ausgeführt, eine Übergangsregelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können.
  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17
    Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, d. h. solche, die nicht die Ermessensausübung der Verwaltung leiten, sondern ohne gesetzlich vorgesehenes Ermessen die Gesetzesauslegung der Verwaltung bestimmen, binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken (BFH, Urteil vom 24.08.2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Juris Rn. 26).
  • BFH, 10.12.2019 - IX R 1/19

    Vertrauensschutz bei der Anwendung der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur

    Auf die Revision der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 - 3 K 3207/17 aufgehoben.
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