Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 3 K 3210/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 35a EStG
Ambulante Pflege in Dritthaushalt keine haushaltsnahe Dienstleistung - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Einkommensteuer | Ambulante Pflege in Dritthaushalt keine haushaltsnahe Dienstleistung
- IWW (Kurzinformation)
Haushaltsnahe Dienstleistung | Kein Abzug von Aufwendungen für die ambulante Pflege von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Angehörigen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Aufwendungen für die ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ...
- haufe.de (Kurzinformation)
Ambulante Pflege in Dritthaushalt als haushaltsnahe Dienstleistung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Haushaltsnahe Dienstleistungen - Rechnungserfordernis - keine Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die häusliche Pflege eines in seinem eigenen Haushalt lebenden Angehörigen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Pflegeaufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
- Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 EStG
- Gemeinsame Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 EStG
- Rechnung und unbare Zahlung
- Nachweis der Aufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 EStG
- Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
- Heimunterbringung
- Aufwendungen für die Unterbringung Dritter
- Pflege- bzw. krankheitsbedingte Heimunterbringung
- Pflegekosten
- Pflegeaufwendungen für Dritte
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 3 K 3210/19
- BFH, 12.04.2022 - VI R 2/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.04.2019 - VI R 19/17
Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 3 K 3210/19
Auf den Hinweis des Berichterstatters auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.04.2019 VI R 19/17 weisen sie auf den Unterschied zwischen stationären Pflege- leistungen, wozu sich nach ihrer Auffassung das genannte Urteil ausschließlich verhalte, und ambulanten Pflegeleistungen hin.Inzwischen ist geklärt (BFH, Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17, DStR 2019, 1144, BStBl II 2019, 445, Juris Rn. 11), dass sowohl die Steuerermäßigung für (allgemeine) haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, als auch, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG der Steuerpflichtige nur für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner eigenen Heimunterbringung in Anspruch nehmen kann.
- BFH, 12.04.2022 - VI R 2/20
Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 3 K 3210/19
Revision eingelegt, Aktenzeichend des BFH: VI R 2/20. - BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 3 K 3210/19
Aufgrund des Zwecks des Rechnungserfordernisses, nämlich der Verhinderung von Schwarzarbeit, muss sich aus der Rechnung der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger ergeben (BFH, Urteil vom 29.01.2009 VI R 28/08, DStRE 2009, 552, BStBl II 2010, 166, Juris Rn. 45).
- BFH, 12.04.2022 - VI R 2/20
Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 - 3 K 3210/19 aufgehoben.Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 - 3 K 3210/19 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 23.07.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 20.11.2017 dahingehend zu ändern, dass für Aufwendungen in Höhe von 1.071,25 EUR die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG gewährt wird.